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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 8 U 174/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 811
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 174/02

Verkündet am: 8. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 4. April 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

I. Antrag zu 1 (Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung) 1. gegen den Beklagten zu 1) 1.1 Beschallungsanlage 1

a) Eigentum der Klägerin

Die Klägerin habe das Eigentum an der Beschallungsanlage 1 mit den Verträgen vom 2. Mai 1995 und 3. April 1996 von der LTP erworben. Die Sicherungsübereignung sei wirksam. Für eine Übersicherung und damit eine Nichtigkeit der Sicherungsübereignungsverträge gemäß § 138 Abs.1 BGB gebe es keine Anhaltspunkte. Eine Nichtigkeit komme schon wegen der in § 2 Abs.1 vereinbarten qualifizierten schuldrechtlichen Freigabeklausel nicht in Betracht.

Hilfsweise werde vorgetragen, dass mit der Übereignung der Beschallungsanlage 1 Ansprüche aus Darlehenszahlungen in Höhe von insgesamt 4.312.827,51 DM gesichert werden sollten.

Weder habe die LTP die gesicherte Forderung erfüllt, noch habe die Klägerin die Beschallungsanlage 1) auf die LTP rückübertragen.

Die unterbliebene Angabe des Eigentums im Konkursverfahren sei darauf zurückzuführen, dass die zuständige Liquidatorin, Frau .....von .....sehr kurzfristig für ihr Amt bestellt worden, ihr nur kurze Einarbeitungszeit zur Verfügung gestanden und sie mit den Geschäftsvorgängen der Klägerin nicht vertraut gewesen sei.

Die Liquidatorin hätte als Zeugin gehört werden müssen.

b) Vermieterpfandrecht / gutgläubiger Erwerb

Das Eigentum der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignungen am 2. Mai 1995 und 3. April 1996 nicht mit einem Vermieterpfandrecht des Beklagten zu 1) belastet gewesen. Der Forderungsaufstellung des Beklagten zu 1) von Ende Mai 1997 sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung keine offene Forderungen des Beklagten zu 1) gegen die LTP bestanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Prozessvergleich vom 25. April 1996. Jedenfalls habe der Beklagte zu 1) durch den Abschluss des Vergleiches auf sein Vermieterpfandrecht verzichtet.

Der Beklagte zu 1) habe die Vorschriften der §§ 1233 ff BGB nicht beachtet.

Die Beschallungsanlage sei laut notariellem Kaufvertrag ausdrücklich mitveräußert worden. Die Beschallungsanlage sei der Klägerin nicht abhanden gekommen, da sie mit deren Willen vorläufig im Gebäude Schaperstraße verblieben sei.

c) Schadenshöhe

Die Klägerin habe den entstandenen Schaden substantiiert und nachvollziehbar dargetan.

1.2 Beschallungsanlage 2

Die Klägerin habe das Eigentum an der Beschallungsanlage 2 vorübergehend durch Sicherungsübereignung vom 14. März 1997 an den Beklagten zu 1) verloren. Sie habe das Eigentum aufgrund der ausdrücklichen Regelung im Sicherungsvertrag mit der Räumung der Mietsache durch die LTP Ende Mai 1997 wiedererlangt. Der Sicherungszweck sei weggefallen, da zum Zeitpunkt der Räumung der Beklagte zu 1) gegen die LTP keine berechtigte Forderung mehr gehabt habe.

Der Beklagte zu 1) habe keine Ansprüche mehr aus der am 14. März 1997 vereinbarten Nutzungsentschädigungsregelung gehabt. Am 4.,8., 9., 11. und 29. April 1997 und am 5. Mai 1997 habe die Klägerin an die Beklagte zu 1) jeweils 7.000,00 DM für jeweils zwei Tage der Nutzung des Objekts gezahlt. Am 26. Mai 1997 habe die Klägerin 25.000,00 DM und am 12. Juni 1997 weitere 15.000,00 DM an die Beklagte zu 1) gezahlt.

Forderungen der BEWAG hätten nicht mehr bestanden, nachdem von September 1996 bis April 1997 insgesamt 177.369,51 DM gezahlt worden seien.

Die LTP habe den Teppichboden bei Einzug komplett ersetzt und habe dadurch Kosten in Höhe von 66.523,91 DM gehabt.

Aus dem Vergleich vom 14. März 1997 würden sich umfangreiche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) ergeben.

2. Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2)

Aus der notariellen Urkunde vom 27. Januar 1999 - dort Seite 2 - ergebe sich, dass der Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer und Vorstandsmitglied des Beklagten zu 1) gewesen sei. Die Veräußerung des Grundstücks einschließlich der Beschallungsanlagen sei unter Mitwirkung des Beklagten zu 2) erfolgt. Als Mitglied des Vorstandes hafte er für die Eigentumsentziehung aus § 823 Abs.1 BGB sowie aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 246 StGB persönlich.

II. Antrag zu 2 (Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe)

Gegen den Beklagten zu 1)

Da die Klägerin unbelastetes Eigentum erworben habe, habe sie auch gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Dem Beklagten zu 1) stehe ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

Der tatsächliche Kaufpreis für die Beschallungsanlage 2) habe nicht 257.962,57 DM betragen, sondern sei höher gewesen. Die leuBank habe an die Deutsche Leasing AG direkt zusätzliche Zahlungen von 696.934,35 DM geleistet.

Die Beschallungsanlage sei bei Räumung Ende Mai 1997 auch nicht wertlos gewesen. Zum einen habe der Beklagte zu 1) sie weiter genutzt und vermietet. Der Wert der Beschallungsanlage ergebe sich auch daraus, dass in dem notariellen Kaufvertrag vom 27. Januar 1999 festgelegt worden sei, dass der Kaufpreisanteil für die Ton- und Lichtanlage sowie die übrige Einrichtung 1.540.000,00 DM betrage.

Die Klägerin trage auch kein Mitverschulden. Die Klägerin habe bis Ende des Jahres 2000 auf eine außergerichtliche Einigung hin gearbeitet.

III. Anspruch auf Zahlung des Erlösüberschusses

Hilfsweise, für den Fall dass das Gericht davon ausgehe, dass der Beklagte zu 1) Sicherungseigentümerin der Beschallungsanlage 2 war und diese veräußern durfte, werde der Zahlungsanspruch darauf gestützt, dass der erzielte Erlös im Rahmen des Grundstückskaufvertrages bei über 1,5 Mio DM gelegen habe, was selbst die behaupteten Forderungen des Beklagten zu 1) bei weitem übersteige. Damit bestünde zumindest ein Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses.

Die Klägerin beantragt,

das am 4. April 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin abzuändern

und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 377.528,72 Euro (738.382,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2001 zu zahlen,

2. den Beklagten zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an sie 934.130,27 Euro (1.827.000,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2001 zu zahlen.

3. der Klägerin nachzulassen, eine ggf. zu stellende Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) beantragt darüber hinaus,

hilfsweise dem Beklagten zu 1) nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden;

ferner hilfsweise dem Beklagten zu 1) die Befugnis einzuräumen, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.

Die Beklagten halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) tragen ergänzend vor:

I. Antrag zu 1 (Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung)

1.1 Beschallungsanlage 1

a) Eigentum der Klägerin

Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass kein Fall der Übersicherung vorliege.

Die behaupteten Darlehenszahlungen, die Nichterfüllung der gesicherten Forderung und die behauptete Nichtrückübertragung der Beschallungsanlage 1) würden bestritten. Eine Vernehmung der Frau ......liefe auf eine Ausforschung hinaus.

b) Vermieterpfandrecht / gutgläubiger Erwerb

Die Klägerin habe allenfalls ein mit dem Vermieterpfandrecht der Beklagten zu 1) belastetes Eigentum erwerben können. Der Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt der beiden Sicherungsübereignungen Forderungen gegen die LTP aus dem Mietverhältnis gehabt. Der Beklagte zu 1) habe auch nicht bei Abschluss des Vergleiches auf sein Vermieterpfandrecht verzichtet.

Das Eigentum an der Beschallungsanlage 1) sei nicht auf den Erwerber des Grundstücks übergegangen, da es sich bei der Beschallungsanlage nicht um Zubehör des Grundstücks im Sinne von § 97 BGB handele. Die Beschallungsanlagen seien auch abhanden gekommen im Sinne von § 935 BGB, denn die Beschallungsanlagen seien nur deshalb im Gebäude Schaperstraße verblieben, weil der Beklagte zu 1) von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht habe.

c) Schadenshöhe

Die Klägerin habe den behaupteten Schaden auch in der Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt.

1.2 Beschallungsanlage 2

Die Klägerin habe ihr Eigentum an der Beschallungsanlage 2 mit Räumung der Mietsache Ende Mai 1997 nicht wiedererlangt, da die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt berechtigte Forderungen gegen die LTP gehabt habe. Dies ergebe sich zum einen aus der Forderungsaufstellung der Beklagten zu 1) vom 28. Mai 1997, aus der sich Forderungen in Höhe von 901.922,49 DM ergeben. Zum anderen ergebe sich dies aus dem Schreiben des faktischen Geschäftsführers der LTP, ......, vom 6. Mai 1997, in dem es heißt, dass die LTP "leider nicht mehr in der Lage war, den umfangreichen Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. April 1996, beispielsweise der Stellung einer Kaution, Auffüllen des Instandhaltungskontos, nachzukommen".

Die LTP habe den Vergleich vom 25. April 1996 nur in Höhe von 120.000,00 DM erfüllt. Auch die weiteren Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung vom 14. März 1997 habe die LTP weitgehend nicht erfüllt. Es seien zwar im Zeitraum vom 15. März 1997 bis 25. Mai 1997 die angegebenen Zahlungen eingegangen. Diesen Zahlungen stünden aber Forderungen des Beklagten zu 1) auf Nutzungsentschädigung für März 1997 in Höhe von weiteren 35.000,00 DM, für April 1997 in Höhe von 91.000,00 DM und für Mai 1997 in Höhe von weiteren 70.000,00 DM gegenüber.

Es würde auch bestritten, dass die LTP in der Zeit von September 1996 bis April 1997 insgesamt 177.369,51 DM an die BEWAG gezahlt habe. Ab Januar 1997 habe vielmehr der Beklagte zu 1) für die Kosten der Fernwärme und auch der Stromlieferung selbst aufkommen müssen.

Es sei nicht zutreffend, dass die LTP zu Beginn des Mietverhältnisses den Teppichboden komplett ersetzt habe. Der Beklagte zu 1) habe aufgrund einer Vereinbarung mit der LTP den Teppichboden komplett neu verlegt. Die von der LTP gezahlten 66.523,91 DM entspreche nur einem Bruchteil der entstandenen Kosten, die der Beklagte zu 1) im Übrigen selbst getragen habe. Auf die Reinigungskosten im Jahre 1997 habe dies keinen Einfluss.

II. Antrag zu 2 (Schadensersatz wegen Verzugs mit der Rückgabe) gegen den Beklagten zu 1)

Er, der Beklagte zu 1) habe sich nicht in Verzug befunden, da ihm bis zur vollständigen Erfüllung der Mietforderungen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Bestritten werde, dass die Klägerin mehr als 257.962,57 DM als Kaufpreis für die Beschallungsanlage 2 gezahlt habe.

Die Beschallungsanlagen seien sowohl im Mai 1997 sowie im Januar 1999 wertlos gewesen. Die Anlage sei bei den wenigen Vermietungen auch nie genutzt worden. Der Liquidator der Klägerin habe im Übrigen in seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 29. Januar 1998 selbst erklärt, dass die Beschallungsanlage im Mai 1997 quasi wertlos gewesen sei. Die Beschallungsanlagen 1 und 2 hätten ohne die von dem Beklagten zusätzlich erworbenen Teile keinen wirtschaftlichen Nutzen gehabt. Der größte Teil des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreisanteils von 1.540,000,00 DM entfalle auf die Büroeinrichtung, die Einrichtung der Werkstätten und auf das Lichtstellwerk mit einer großen Anzahl von Scheinwerfern. Die Ton- Einrichtung sei ein unbedeutender Posten gewesen.

Das Landgericht sei zutreffend von einem Mitverschulden der Klägerin ausgegangen.

III. Anspruch auf Zahlung des Erlösüberschusses

Ein Anspruch auf Zahlung eines Erlösüberschusses in Höhe von 1,5 Mio DM bestehe nicht, weil der Beklagte zu 1) für die im Jahre 1999 wertlosen Beschallungsanlagen keine 1,5 Mio. DM erhalten habe.

Der Beklagte zu 2) trägt zu dem auch gegen ihn geltend gemachten Antrag zu 1 (Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung) ergänzend vor:

Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, da er bei Beschlüssen des Gesamtvorstandes kein Stimmrecht habe und damit auch persönlich keine Entscheidung zum Verkauf des Grundstücks getroffen habe.

Eine Haftung gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 246 StGB scheitere am fehlenden wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil.

II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder gemäß § 823 Abs.1 BGB noch gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 246 StGB noch gemäß § 816 BGB, noch gemäß § 284 ff BGB einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadens.

I. Antrag zu 1

1. gegen den Beklagten zu 1)

1.1 Beschallungsanlage 1

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs.1 BGB in Höhe von 53.332,00 DM sofern dieser die Beschallungsanlage 1 an die Grundstücksgesellschaft Gänsemarkt 50 mbH mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Januar 1999 wirksam veräußert haben sollte.

Es ist bereits äußerst fraglich, ob die Beschallungsanlage 1) überhaupt Gegenstand des Kaufvertrages vom 27. Januar 1999 ist. Dem von der Klägerin erst in der Berufungsinstanz vorgelegten Kaufvertrag kann ein derartiger Verkauf nicht zuverlässig entnommen werden, da die Klägerin die in dem Vertrag in Bezug genommenen Anlagen 4 und 5 nicht zu den Gerichtsakten gereicht hat.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist aber auch aus folgenden Gründen nicht schlüssig dargetan:

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschallungsanlage 1 in dem dem Konkursantrag vom 21. Januar 1998 beigefügten Vermögensverzeichnis (Anl. Bl. 1) nicht als Sicherungseigentum aufgeführt war, spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass die Klägerin entweder nie Sicherungseigentümerin der Beschallungsanlage 1 war oder aber das Sicherungseigentum später verloren hat. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages vom 27. Januar 1999 überhaupt Sicherungseigentümerin der Beschallungsanlage 1 war, denn die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihr durch den Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 27. Januar 1999 (Bd.II, Bl.23) überhaupt ein zurechenbarer Schaden entstanden ist.

Die Klägerin hat mit Abschluss der Sicherungsübereignungsverträge vom 2. Mai 1995 und vom 3. April 1996 - deren Wirksamkeit unterstellt - lediglich ein mit dem vorrangigen Vermieterpfandrecht des Beklagten zu 1) belastetes Sicherungseigentum an der Beschallungsanlage 1) erworben. Gemäß §§ 559, 580 BGB erwirbt der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis kraft Gesetzes ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Eingebracht ist eine Sache, wenn sie vom Mieter willentlich in den durch das Mietverhältnis vermittelten Machtbereich des Vermieters hineingeschafft wird; in diesem Zeitpunkt entsteht das Vermieterpfandrecht auch insoweit, als es erst künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (OLG Düsseldorf in OLGR 1999, 173 mit weiteren Nachweisen). Die Mieterin und Sicherungsgeberin hat die Beschallungsanlage 1 laut Rechnung vom 30. Januar 1995 (Bd.I Bl.36) unter der Adresse der Mieträume angeliefert und hierfür einen Betrag in Höhe von 80.000,00 DM in Rechnung gestellt bekommen. Das heißt, spätestens seit dem 30. Januar 1995 ist die Beschallungsanlage 1) eingebracht worden und das Vermieterpfandrecht des Beklagten zu 1) entstanden. Da die Sicherungsübereignung erst später, nämlich am 2. Mai 1995 und am 3. April 1996 erfolgt ist, ist sie gegenüber dem Vermieterpfandrecht des Beklagten zu 1) nachrangig.

Bei der Beschallungsanlage 1 handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine unpfändbare Sache im Sinne von § 811 ZPO, da juristische Personen wie die Mieterin nicht zu dem geschützten Personenkreis des § 811 ZPO gehören (Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 811, Rdnr.26). Ein Fall des § 559 Satz 3 BGB liegt daher nicht vor.

Die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die Beschallungsanlage 1) überhaupt veräußert worden ist und ob der Käufer gutgläubig Eigentum erworben hat, bedarf keiner Entscheidung.

Unterstellt der Beklagte zu 1) habe die Beschallungsanlage zu 1) an die Grundstücksgesellschaft Gänsemarkt 50 mbH veräußert, um sein Vermieterpfandrecht zu verwerten und die Käuferin habe gutgläubig Eigentum an der Beschallungsanlage 1) erworben, so wäre der Klägerin gleichwohl kein zurechenbarer Schaden entstanden.

Der Beklagte zu 1) war grundsätzlich berechtigt, sein Vermieterpfandrecht zu verwerten, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages am 27. Januar 1997 hatte der Beklagte gegen die LTP Forderungen in Höhe von mindestens 850.000,00 DM. Die Klägerin hat das Bestehen dieser Forderungen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nur unsubstantiiert bestritten. Der Liquidator der Klägerin hat mit einem an den Beklagten zu 1) gerichteten Schreiben vom 6. Mai 1997 selbst eingeräumt, dass die Mieterin den Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. April 1996 (Bd.I, Bl.37) jedenfalls hinsichtlich der Stellung einer Kaution in Höhe von 300.000,00 DM und der Auffüllung des Instandhaltungskontos in Höhe von 550.000,00 DM nicht nachgekommen ist. Das Vermieterpfandrecht des Beklagten zu 1) ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleiches erloschen. Eine früher gegebene Sicherheit erlischt bei Abschluss eines Vergleiches nur dann, wenn dies im Vergleich so vereinbart worden ist (Palandt-Sprau, BGB, 60. Auflage, § 779, Rdnr.11).

Der Beklagte zu 1) hat zwar bei dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages die die Verwertung des Vermieterpfandrechts regelnden Vorschriften der §§ 1257, 1228, 1231, 1233ff BGB missachtet und u.a. der Klägerin den Verkauf nach § 1234 Abs.1 BGB nicht angedroht, so dass diese nicht innerhalb der Frist des § 1234 Abs.2 BGB das Pfandrecht hätte ablösen können.

Durch diese Vorgehensweise ist der Klägerin jedoch ein zurechenbarer Schaden nicht entstanden, denn die Möglichkeit der Schadensabwehr nach § 1234 Abs.2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert der Gegenstände den Betrag der dem Pfandrecht zugrundeliegenden Forderung übersteigt, weil andernfalls dessen Ablösung für die Klägerin wirtschaftlich unsinnig wäre (OLG Düsseldorf, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Da die Verfügung des Beklagten zu 1) über die Beschallungsanlage 1 - unterstellt sie sei erfolgt - gegenüber der Klägerin wirksam ist, besteht auch kein Anspruch aus § 816 Abs.1 BGB.

1.2 Beschallungsanlage 2

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs.1 BGB in Höhe von 685.050,00 DM sofern dieser die Beschallungsanlage 2 an die Grundstücksgesellschaft Gänsemarkt 50 mbH mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Januar 1999 wirksam veräußert haben sollte.

Es ist bereits äußerst fraglich, ob die Beschallungsanlage 2) überhaupt Gegenstand des Kaufvertrages vom 27. Januar 1999 ist. Dem von der Klägerin erst in der Berufungsinstanz vorgelegten Kaufvertrag kann ein derartiger Verkauf nicht zuverlässig entnommen werden, da die Klägerin die in dem Vertrag in Bezug genommenen Anlagen 4 und 5 nicht zu den Gerichtsakten gereicht hat.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist aber auch aus folgenden Gründen nicht schlüssig dargetan:

Anders als vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung wohl angenommen, stand dem Beklagten zu 1) an der Beschallungsanlage 2 zu keinem Zeitpunkt ein Vermieterpfandrecht zu.

Das Vermieterpfandrecht entsteht nach § 562 Abs.1 BGB n.F. nur an den eingebrachten pfändbaren Sachen gerade des Mieters Die Sachen müssen mit anderen Worten im Eigentum des Mieters stehen. Kein Pfandrecht entsteht dagegen an Sachen Dritter (Staudinger, BGB, 2003, § 562, Rdnr.15).

Der Mieter, die LTP hatte zu keinem Zeitpunkt Eigentum an der Beschallungsanlage 2. Der Mieter hatte die Beschallungsanlage lediglich mit Vertrag vom 11. August 1993 (Bd.I Bl.59) geleast.

Diesen Vertrag hat der Leasinggeber mit Schreiben vom 26. August 1994 gekündigt, so dass ein etwaiges Anwartschaftsrecht des Mieters nie zum Vollrecht erstarkt ist und ein Vermieterpfandrecht des Beklagten zu 1) nicht entstehen konnte.

Der Beklagte zu 1) hat jedoch aufgrund des am 14. März 1997 mit der Klägerin geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages Sicherungseigentum an der Beschallungsanlage 2 erworben. Streit besteht darüber, ob das Sicherungseigentum mit Räumung des Objekts durch die LTP Ende Mai 1997 erloschen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber das Sicherungseigentum des Beklagten zu 1) mit dem Auszug der LTP Ende Mai 1997 nicht erloschen, denn zu diesem Zeitpunkt waren entgegen Ziffer 1) des Sicherungsübereignungsvertrages vom 14. März 1997 nicht alle Forderungen des Beklagten zu 1) gegenüber dem Mieter, der LTP erfüllt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Beschallungsanlage 1 Bezug genommen werden.

Der Beklagte zu 1) war berechtigt, das Sicherungsgut durch freihändigen Verkauf zu verwerten (Staudinger, BGB, Anhang zu §§ 929-931, Rdnr.233). Einen etwaigen Überschuss aus der Veräußerung hat der Beklagte zu 1) an die Klägerin auszukehren. Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargetan, dass der Beklagte zu 1) einen Überschuss erlangt hat. Zum einen hat die Klägerin den Wert der Beschallungsanlage 1) nicht nachvollziehbar dargelegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

Die Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie im November 1994 einen höheren Betrag als den von der deutschen Leasing AG in Rechnung gestellten als Kaufpreis gezahlt hat. Zum anderen hat die Klägerin aber auch nicht dargelegt, welchen Erlös der Beklagte für die Beschallungsanlage 2 erzielt haben soll. Da sich der im Kaufvertrag vom 27. Januar 1999 ausgewiesene Kaufpreisanteil in Höhe von 1.540.000,00 DM nicht nur auf die Ton-Einrichtung, sondern auf die gesamte Einrichtung des Theaters erstreckt, kann der Erlös allenfalls einen Bruchteil des ausgewiesenen Kaufpreisanteils ausmachen.

Jedenfalls hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, das der Erlös für die Beschallungsanlage 2 über dem von ihr über 2 Jahre vorher gezahlten Betrag in Höhe von 257.962,67 DM liegt. Da die Forderungen des Beklagten 2) zum Zeitpunkt der Veräußerung deutlich über dem Erlös für die Beschallungsanlage 2 lagen, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Auskehrung eines Mehrerlöses.

Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass ihr dadurch, dass der Beklagte zu 1) das Sicherungseigentum bereits vor der Sicherungsübereignung veräußert hat, ein zurechenbarer Schaden entstanden ist.

I. Antrag zu 1

2. gegen den Beklagten zu 2)

Die Klägerin hat aus den oben dargelegten Gründen auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2).

II. Antrag zu 2)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Verzugsschadens in Höhe von 1.827.000,00 DM gemäß § 294 ff BGB.

Da der Beklagte zu 1) aus den oben dargelegten Gründen zur Verwertung der Beschallungsanlagen berechtigt war, befand er sich nicht mit der Herausgabe in Verzug. Darüber hinaus wäre zumindest von einem erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen, da sie es entgegen § 254 Abs.2 BGB unterlassen hat, den Beklagten zu 1) auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708, Nr.10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Antrag der Klägerin, ihr zu gestatten, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu bewirken, war nicht zu bescheiden, da sich diese Möglichkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, § 108 Abs.1 S.2 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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