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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: 8 U 187/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1
Die mehrfache Einlegung einer Berufung führt nicht zu einer Vervielfachung der Berufungsverfahren, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist und zwar auch dann, wenn die Berufungen bei verschiedenen Gerichten eingelegt worden sind. Die bei dem unzuständigen Gericht eingelegte Berufung ist gegenstandslos.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 U 187/09

12.11.2009

In dem Rechtsstreit

Tenor:

weist der Senat die Parteien darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung der am 8. Oktober 2009 beim Kammergericht eingelegten Berufung der Beklagten und eine entsprechende Kostenentscheidung nicht vorliegen.

Gründe:

I.

Durch das am 9. September 2009 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 9 des Amtsgerichts Neukölln sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, das Guthaben auf dem Kautionskonto Nr. ... der ... in Höhe von 1.340,39 € zu Gunsten des Klägers freizugeben. Auf die Widerklage ist der Kläger verurteilt worden, an die Beklagten 99,86 € zu zahlen. Im Übrigen ist die Widerklage abgewiesen worden. Gegen das ihnen am 11. September 2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch einen beim Kammergericht am 8. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zur Begründung angegeben, die Zuständigkeit des Kammergerichts folge aus § 119 Abs.1 b GVG. Nachdem der Vorsitzende des 8. Zivilsenates, dem der Berufungsschriftsatz - ohne Akten - am Montag, den 12. Oktober 2009 vorgelegt worden ist, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch am selben Tag telefonisch auf die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin hingewiesen hat, haben die Beklagten durch einen noch am selben Tag beim Landgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln eingelegt. Mit am 20. Oktober 2009 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen. Der Senat hat die Beklagten zunächst darauf hingewiesen, dass die Berufung zurückgenommen werden müsste, um eine Verwerfung als unzulässig zu vermeiden.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass eine Rücknahme der beim Kammergericht eingelegten Berufung nicht in Betracht kommen könne. Zum einen sei das Kammergericht verpflichtet gewesen, die dort eingelegte Berufung an das Landgericht weiterzuleiten. Zum anderen könne durch mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels nur ein einziges Rechtsmittelverfahren anhängig werden. Die beim Kammergericht eingelegte Berufung sei durch die zulässigerweise beim Landgericht eingelegte Berufung gegenstandslos geworden.

II.

Der Senat geht nach erneuter Beratung mit dem Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2007, 1211) davon aus, dass die beim Kammergericht eingelegte, wegen fehlender Zuständigkeit des Kammergerichts unzulässige Berufung gegenstandslos ist, da die beim Landgericht eingelegte Berufung zulässig ist. Eine Verwerfung der am 8. Oktober 2009 beim Kammergericht eingelegten Berufung nach § 522 Abs.1 ZPO kommt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht, da die mehrfache Einlegung einer Berufung nicht zu einer Vervielfachung der Berufungsverfahren, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel führt, über das einheitlich zu entscheiden ist (BGH, NJW-RR 2005, 780) und zwar auch dann, wenn die Berufungen bei verschiedenen Gerichten eingelegt worden sind (BGH, NJW 2007, 1211). Zusätzliche Kosten sind durch die gegenstandslose Berufung bei dem Kammergericht nicht entstanden. Zwar ist die Zulässigkeit der Berufung für die Entstehung der Gebühr ohne Belang. Jedoch löst ein prozessual unwirksamer Antrag die Verfahrensgebühr nur aus, wenn er sachlich behandelt wird (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Band II, Kommentar zum Kostenverzeichnis, Nr.1220 - 1223, Rdnr.7). Eine sachliche Behandlung scheidet hier aus, da die Berufung gegenstandslos ist. Ebenso wenig sind durch die gegenstandslose Berufung beim Kammergericht zusätzliche Anwaltsgebühren entstanden. Die beiden Berufungen stellen eine Angelegenheit i. S. von § 15 Abs.2 RVG dar (BGH, NJW-RR 2007, 1000).

Dem Kläger wird daher nahegelegt, den Antrag auf Verwerfung der Berufung und Kostenentscheidung vom 20. Oktober 2009 zurückzunehmen. Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche.

Berlin, den 12. November 2009

Ende der Entscheidung

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