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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: 8 U 191/03
Rechtsgebiete: HausTWG, DÜG, BGB, HGB, ZPO, AGBG, AktG


Vorschriften:

HausTWG § 1 Nr. 1
HausTWG § 2 Abs. 1
HausTWG § 3 a. F.
HausTWG § 3 Abs. 1 Satz 1 a.F.
DÜG § 1
BGB § 138
BGB § 247
BGB § 278
BGB § 723 Abs. 1 Satz 1
HGB § 235 Abs. 1
ZPO § 19 c
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 513 Abs. 2
AGBG § 10 Nr. 6
AGBG § 11 Nr. 15 b
AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2
AktG § 296 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 191/03

verkündet am: 19. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richterinnen am Kammergericht Spiegel und Dr. Henkel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. April 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 10. April 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

Der Kläger sei im Rahmen der Anlageberatung durch den Zeugen Q unvollständig, irreführend und damit falsch beraten worden. Der Zeichnungsschein sei nicht geeignet, über die Risiken der Gesellschaftsbeteiligungen zu informieren. Q habe die Kapitalanlage als dermaßen solide, vernünftig und renditeträchtig angepriesen, dass der Kläger es schlichtweg für entbehrlich gehalten habe, Nachfragen zu stellen und die schriftlichen Erklärungen im Zeichnungsschein im einzelnen zu studieren. Den Emissionsprospekt habe er nicht erhalten. Die Empfangsklausel im Prospekt sei unwirksam. Das Landgericht hätte über die Behauptung des Klägers, dass der Emissionsprospekt dem Kläger nicht übergeben worden sei, Beweis durch Vernehmung der Zeugen Q und M erheben müssen.

Aber selbst wenn dem Kläger ein Prospekt vorgelegen hätte, so sei die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Die Aufklärungspflicht werde nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Kunden schriftliche Unterlagen übergeben würden. Vielmehr sei es Aufgabe des Anlageberaters, dem Kunden seine eigene Einschätzung zu vermitteln und ihn umfassend über alle entscheidungsrelevanten Aspekte zu informieren.

Der Prospekt der Beklagten sei auch nicht leicht verständlich. Der Prospekt umfasse ca. 140 Seiten. Im wesentlichen handele es sich um eine Prospektwüste, die von Laien nicht durchschaut werden könne. Ein Prospekt sei nicht geeignet, unerfahrene Anleger über die Risiken aufzuklären, wenn er so umfangreich und unübersichtlich sei, wenn der Leser schon nach wenigen Seiten so müde werde, dass ihn ein Weiterlesen mehr anstrengt als belehrt.

Ferner sei von einer strukturellen Unterlegenheit des Klägers auszugehen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger neben der Einmalzahlung zu Ratenzahlungen über 240 Monate und einem Einzahlungsvolumen von 75.600,- DM verpflichtet habe. Die prospektierten steuerlichen Vorteile und/oder Gewinnerwartung würden entscheidend davon abhängen, ob die Beklagte nach Ablauf der dreijährigen Verlustphase neues Anlegerkapital werben könne. Das Konzept der Beklagten sei auf ein sog. Schneeballsystem zurückzuführen. Unklar sei auch, wie die Beklagte nennenswerte Gewinne erwirtschaften wolle.

Wegen der erheblichen Disparität von Chancen und Risiken sowie des strukturellen Ungleichgewichts sei von der Sittenwidrigkeit des Vertrages auszugehen. Insoweit werde auf die Ausführungen in der ersten Instanz Bezug genommen. Soweit das Landgericht sich auf das Urteil des OLG Schleswig vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - (ZIP 2002,1244) betreffend eine stille Beteiligung an der S R beziehe, habe es nicht berücksichtigt, dass die Sittenwidrigkeit unabhängig von der Frage eines 30 %-igen Vorabgewinns auch aus sonstigen Gründen bejaht worden sei. Ebenso habe das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 05.Dezember 2001 - 5 U 28/02 - (ZIP 2003,74) betreffend eine stille Beteiligung an der R D AG auch aus anderen Gründen die Sittenwidrigkeit bejaht. Daher könne der Kläger die Rückzahlung der Einlage verlangen.

Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetz entspreche. Eine Widerrufsbelehrung müsse so gestaltet werden, dass sie unmissverständlich und auch für den flüchtigen Leser den Beginn der Widerrufsfrist wiedergebe. Hier sei dies nicht der Fall. Der Argumentation der Beklagten, dass der Satz 1 der Widerrufsbelehrung nur die Fristdauer bezeichne, der Satz 2 den Fristbeginn nenne, könne nicht gefolgt werden. Denn auch Satz 1 enthalte eine Angabe zum Fristbeginn.

Hilfsweise begehrt der Kläger die "Vergleichssumme" von 17.200,- DM. Der Kläger meint, dass die Ausführungen des Landgerichts hierzu nicht überzeugend seien. Die Parteien hätten lediglich vereinbart, dass aus dem Beteiligungsverhältnis dieser Betrag an den Kläger ausgezahlt werden solle.

Weiter hilfsweise verlangt der Kläger die Erstellung einer Abschichtungsbilanz und macht geltend, dass der Kläger auch an den stillen Reserven, dem Gesellschaftsvermögen und dem Geschäftswert zu beteiligen sei. In die Abschichtungsbilanz sei ein Schadensersatzanspruches des Klägers in Höhe der Nettosumme, bereinigt um die erhaltenen Ausschüttungen, einzustellen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 10. April 2003 verkündeten Urteils der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.265,04 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.Juni 1998 seit dem 29. Dezember 2000 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, weitere Beträge an die Beklagte aufgrund des Zeichnungsscheines vom 04. März/ 30. März 1999 als stiller Gesellschafter zu leisten;

hilfsweise zum Klageantrag zu 1)

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.794,22 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09. Juni 1998 vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2001 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01 Januar 2002 zu zahlen;

weiter hilfsweise zum Klageantrag zu 1)

die Beklagte zu verurteilen, eine Abschichtungsbilanz pe 29. Dezember 2000 für den Kläger zu erstellen und in dieser Abschichtungsbilanz einen Schadensersatzanspruch zugunsten des Klägers einzustellen, darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Beklagten nicht beigetreten wäre.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin werde auch im Berufungsverfahren ausdrücklich aufrechterhalten. Denn eine "Haustürsituation", die eine Zuständigkeit nach § 19 c ZPO begründe, liege nicht vor.

Zutreffend habe das Landgericht eine fehlerhafte Aufklärung verneint. So ergebe sich bereits aus dem Zeichnungsschein, dass es sich bei der atypischen Gesellschaft um eine unternehmerische Beteiligung handele, bei dem im Falle eines negativen Kapitalkontos sogar eine Nachschusspflicht bestehe. Ferner habe der Kläger unterschriftlich bestätigt, dass dem Kläger ein Emissionsprospekt ausgehändigt worden sei. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, die Erklärung über den Empfang des Prospektes zu widerlegen. Der Vortrag des Klägers sei zu pauschal. Die Bestätigung der Prospektaushändigung verstoße auch nicht gegen das AGBG. Denn die Prospektaushändigung sei auf dem Zeichnungsschein gesondert hervorgehoben und von den übrigen Erklärungen abgegrenzt. Die Beklagte habe zudem dem Kläger den aktuellen Emissionsprospekt mit Schreiben vom 16. April 1999 nochmals übersandt und erneut eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt, wovon der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.

Der Emissionsprospekt enthalte eindeutige Hinweise über die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung. Auch das Entnahmerechte und der Liquiditätsvorbehalt würden in dem Prospekt zutreffend wiedergegeben. Der Prospektdarstellung lasse sich hinreichend deutlich entnehmen, dass es sich bei den Entnahmen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handele, der Anleger also Ausschüttungen unabhängig davon erhalte, ob die Gesellschaft in entsprechender Höhe Gewinne erwirtschafte und unabhängig davon, dass ihm auf sämtliche Einzahlungen konzeptionsgemäß Verluste in gleicher Höhe zugewiesen würden. Vor diesem Hintergrund sei der Liquiditätsvorbehalt auch keine überraschende, sondern selbstverständliche Klausel, da die Ausschüttung unter Liquiditätsvorbehalt in der Natur einer Gesellschaftsbeteiligung liege.

Die Beteiligung sei nicht sittenwidrig. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Schleswig (ZIP 2002,1244) beziehe, sei deren Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Eine schwerwiegende Disparität hinsichtlich der Realisierung der Gewinnerwartung sei nicht erkennbar. Der Kläger verkenne, dass den Emissions- und Verwaltungskosten auch entsprechender Aufwand gegenüberstehe, so dass diese Beträge keineswegs von der Beklagten als Gewinn vereinnahmt würden. Soweit der Kläger geltend mache, dass die prospektierten steuerlichen Vorteile davon abhängig seien, dass immer neues Anlegerkapital gewonnen werde, treffe dies nicht zu. Denn es gehe insbesondere um Verlustzuweisungen, für die es völlig unerheblich sei, ob neue Anleger geworben würden. Im übrigen sei auch auf die eingeholten Gutachten im Rahmen von anderen Zivilverfahren und des eingestellten Ermittlungsverfahrens zu verweisen, aus denen sich keine Sittenwidrigkeit ergebe.

Eine "Haustürsituation" habe nicht vorgelegen, weil dem Beteiligungsabschluss mehrere Termine vorangegangen seien. Die Widerrufsbelehrung sei aber auch ausreichend. Aus dem ersten Satz der Belehrung ergebe sich die Dauer der Frist, nämlich eine Woche nach Unterzeichnung. Im folgenden Satz werde darauf hingewiesen, wann der Beginn des Fristablaufs eintrete, nämlich mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung.

Zu Recht habe das Landgericht auch einen Anspruch aus Vergleich abgelehnt. Denn der Vergleichsabschluss hätte der Schriftform bedurft. Unzutreffend sei die Argumentation des Klägers die Parteien hätten bei Fortbestehen des Beteiligungsverhältnisses nur die Auszahlung eines Betrages von 17.200,- DM vereinbart.

Der Kläger könne schließlich die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Auseinandersetzung nicht verlangen, weil er nicht berechtigt sei, die Beteiligung aus wichtigem Grund zu kündigen. Auch der weitere Hilfsantrag sei nicht begründet. In die verlangte Auseinandersetzungsrechnung sei kein Schadensersatzanspruch des Klägers einzustellen. Der Anleger sei dann an der Durchsetzung seines auf Rückgewähr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruches gehindert, wenn kein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe der Einlage vorhanden sei.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die zulässige Klage sowohl nach den Hauptanträgen als auch nach den Hilfsanträgen zu Recht abgewiesen.

A.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte in der Berufungsinstanz weiter die Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin und erhebt damit die Rüge der Unzulässigkeit der Klage. Denn Rügen zur Zuständigkeit des Gerichts können im Berufungsrechtszug wegen § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden.

B. Zu den Hauptanträgen

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 14.265,04 Euro sowie auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, weitere Beträge an die Beklagte aufgrund des Zeichnungsscheines vom 04. März/30. März 1999 als stiller Gesellschafter zu zahlen.

1.

Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Einlage und auch der Feststellungsanspruch sind nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F. (HausTWG) begründet. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine sogenannte "Haustürsituation" i.S. von § 1 Nr. 1 HausTWG vorlag als er die Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter zeichnete. Der Kläger kann sich aber nicht darauf berufen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, dass die Widerrufsbelehrung nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HausTWG erfüllt. Die Widerrufsbelehrung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - ordnungsgemäß (so auch OLG Dresden ZIP 2002 1293 = OLG Report 2002,364; OLG Oldenburg Urteil vom 27. Mai 2002 - 15 U 10/02; OLG Stuttgart Urteil vom 24. Juni 2002 - 43/02; OLG München Urteil vom 27. November 2002 - 27 U 286/02; diverse Urteile verschiedener Gerichte, die von der Beklagten vorgelegt worden sind; a.A. nur OLG München Urteil vom 14.04.1994 - 29 U 6458/93; LG Berlin Beschluss vom 25.Juli 2000 - 2 O 142/00; AG Bernau Urteil vom 15.September 1998 - 12 C 7/98). Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Verbraucher über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren (BGH NJW 1994,1880, 1991; BGH NJW 1993, 1013; BGH NJW 1998, 540, 541). Andererseits dürfen hierbei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, nämlich die Aushändigung der Vertragsurkunde, etwa mit der Formulierung "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde" (BGH NJW 1994,1800). Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem ersten Satz der Belehrung ergibt sich die Dauer der Frist, nämlich eine Woche nach Unterzeichnung. Im folgenden Satz wird darauf hingewiesen, wann der Beginn des Fristlaufes eintritt, nämlich mit Aushändigung des Exemplares der Widerrufsbelehrung. Anlass zu Missverständnissen über den Beginn des Fristlaufes besteht nicht. Denn durch den zweiten Satz wird unmissverständlich deutlich, dass die Widerrufsbelehrung erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnt (OLG Dresden ZIP 2002, 1293 = OLG Report 2002,364). Regelmäßig wird es auch so sein, dass Vertragsschluss (also Unterzeichnung) und Aushändigung zeitlich zusammen erfolgen. Soweit der erste Satz die Wochenfrist mit der Formulierung "nach Unterzeichnung" verbindet, wird die Belehrung nicht widersprüchlich oder missverständlich. Vielmehr wird dadurch deutlich, dass die Widerrufsfrist keinesfalls vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Kunden beginnen kann, selbst wenn die Aushändigung der Widerrufsbelehrung schon vor Vertragsschluss erfolgen sollte, was wohl selten der Fall sein dürfte. Eine als Widerruf auszulegende Erklärung ist erst durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Dezember 2000 abgegeben worden. Zu dieser Zeit war die im Frühjahr 1999 endende Widerrufsfrist lange abgelaufen, so dass der Vertrag wirksam geworden ist.

2.

Der Hauptantrag auf Rückzahlung der Einlage ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder nach Bereicherungsrecht begründet.

a)

Auf die Beteiligung des Klägers an der Beklagten finden - entgegen mit der Berufung vertretenen Ansicht des Klägers - die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger - selbst wenn er über die Beteiligung nicht ausreichend aufgeklärt worden sein sollte - nur ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 Abs. 1 HGB zustünde, in keinem Falle jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage.

Auf die stille Gesellschaft finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen kein Grund besteht, auch bei der atypischen Gesellschaft der Fall (BGH NJW 1992, 2696; BGH NJW 1993, 2107). Dem haben sich die Instanzgerichte angeschlossen (vgl. beispielsweise OLG Hamm NJW- RR 1999, 1415; OLG Stuttgart ZIP 2003, 763 = OLG Report 2003, 212; OLG Braunschweig OLG Report 2003, 450 und OLG Report 2003,248; OLG Dresden OLG - Report 2002,364 = ZIP 2002, 1293). Die stille Gesellschaft ist durch die unstreitigen Zahlungen des Klägers in Vollzug gesetzt worden (BGH NJW 2000, 3558). Ein etwaiger Fehler bei der Begründung der Gesellschaft kann daher nur mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden. Liegt ein solcher Fehler vor, besteht ggf. ein Kündigungsrecht mit der Folge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe ZIP 2003, 203; OLG Dresden a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall der Sittenwidrigkeit und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss (OLG Braunschweig Urteil vom 03.09.03 - 3 U 231/02 - OLG Report 2003, 449, 451 mit den dort angegebenen Rechtsprechungsnachweisen).

b)

Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet nur dort ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen (BGH Report 2003,225; OLG Dresden a.a.O.). Solche Ausnahmefällen werden z.B. angenommen, wenn der Zweck der Gesellschaft mit dem Gesetz (§ 134 BGB) oder den guten Sitten (§ 138 BGB) unvereinbar ist bzw. bei arglistigen Täuschungen in Fällen mit besonders schwerwiegenden Folgen (BGHZ 26,330; BGHZ 55, 5). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Beteiligungsvertrag ist aus den unter Abschnitt B.4 noch auszuführenden Gründen nicht sittenwidrig i.S. von § 138 BGB.

Umstände arglistiger Täuschung durch die Beklagte mit besonders schwerwiegenden Folgen sind auch nicht ersichtlich.

Schließlich lässt sich die Notwendigkeit der Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft auch nicht mit der Annahme umgehen, es stehe mit Sicherheit fest, dass der Kläger einen bestimmten Zahlungsbetrag verlangen könnte (BGH WM 1993, 1277; WM 2001, 1464). Es steht nicht fest, dass der Kläger bei einer Auseinandersetzung mindestens seine Einlage zurückfordern kann. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Anspruch dem Kläger - sollte ein Recht zur Kündigung der Gesellschaft überhaupt zu bejahen sein (dazu sogleich) - bei Auseinandersetzung der Gesellschaft zustünde.

3.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist auch unbegründet. Zwar ist die Feststellungsklage zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da sich die Beklagte eines Rechts berühmt, dass nach Auffassung des Klägers nicht besteht. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, weitere Beträge aufgrund des Zahlungsscheines zu zahlen. Demgegenüber hält die Beklagte an dem Vertragsverhältnis und der sich daraus ergebenden weiteren Einlagepflicht des Klägers fest.

Jedoch ist die mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2000 erklärte Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung unwirksam, weil der Kläger nicht berechtigt ist, die stille Gesellschaft aus wichtigem Grund i.S. von § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB zu kündigen.

a)

Es kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Anlagevermittler Q gegenüber dem Kläger unvollständige und fehlerhafte Angaben zur Gesellschaftsbeteiligung gemacht hat. Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass aufgrund der Angaben im Zeichnungsschein und dem Emissionsprospekt beim Kläger keine Fehlvorstellung über das Anlagegeschäft bestanden hat, die für den Vertragsabschluss ursächlich gewesen ist. Bereits aus dem vom Kläger unterschriebenen Zeichnungsschein lässt sich unzweideutig entnehmen, dass es sich nicht um festverzinsliche Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung handelt. Ferner ist in den Hinweisen unter Ziff. 2 ausgeführt, dass bei Beendigung der Gesellschaft zum Ausgleich eines eventuell negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht besteht. Die Worte "keine festverzinsliche Kapitalanlage" und "Nachschusspflicht" sind jeweils durch Fettdruck hervorgehoben. Ferner hat der Kläger durch Unterschrift auf dem Zeichnungsschein bestätigt, dass er auch den Emissionsprospekt erhalten hat.

Die Klausel verstößt - entgegen der Ansicht des Klägers- auch nicht gegen die Bestimmungen des AGBG. Gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG sind Klauseln unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Allerdings gilt Buchstabe b) nicht für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse. Eine besondere Urkunde ist nicht erforderlich. Das Empfangsbekenntnis muss aber vom übrigen Vertragstext deutlich abgesetzt sein und die Unterschrift darf sich nur auf das Empfangsbekenntnis beziehen (Palandt/ Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 11 AGBG, Rdnr. 93; Basedow in Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, § 11 Nr. 15 AGBG, Rdnr. 247; BGHZ 100, 382; NJW 1993, 2868). Um sein solches gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis handelt es sich aber vorliegend. Die Unterschrift des Klägers ist unter dem von übrigen Vertragstext deutlich abgesetzten Teil erfolgt und damit der Empfang des Emissionsprospektes bestätigt worden. Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht aus § 10 Nr. 6 AGBG, da es sich - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht um eine Zugangsfiktion handelt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht ausreichend vorgetragen hat, dass er den Prospekt nicht erhalten hat. Denn der Kläger hat die Unrichtigkeit der Urkunde, für die die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung spricht, zu widerlegen. An den Beweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Heinrichs, BGB, 63.Auflage, § 125 BGB, Rdnr. 15). Hierzu gehört in der Regeln auch ein Vortrag zu den Umständen, die die Unrichtigkeit der Urkunde erklären. Der Kläger hat keine plausible Erklärung dafür gegeben, weshalb er die Empfangsbestätigung abgegeben hat, obwohl der Prospekt nicht ausgehändigt worden sein soll. Zwar hat der Kläger hierzu behauptet, dass der Vermittler Q zur Unterzeichnung der Anlage gedrängt habe, weil angeblich einen Monat später das Zinsversprechen von noch 9 % auf 6,5 % heruntergesetzt werde. Dies erklärt jedoch allenfalls, dass der Kläger die Anlage gezeichnet hat, nicht jedoch, aus welchen Gründen er gesondert, auch den Empfang des Emissionsprospektes bestätigt hat. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, welche Unterlagen genau - entgegen seiner schriftlichen Bestätigung - bei dem Anlagegespräch vorgelegen haben sollen. Er trägt hierzu nur vor, dass eine "Art Rechenschaftsbericht" Gesprächsgegenstand gewesen sein soll. Der Kläger erklärt indes nicht näher, was er hierunter versteht und was sich hieraus ergeben haben soll. Aber selbst wenn dem Kläger an diesem Tage der Prospekt nicht ausgehändigt worden sein sollte, so ist ihm doch mit Schreiben der Beklagten vom 16. April 1999 neben dem Beteiligungszertifkat ein aktueller Emissionsprospekt übersandt und ihm nochmals Gelegenheit gegeben worden, seine Anlageentscheidung zu überdenken und eine nochmalige Widerrufsfrist eingeräumt worden. Dass ihm mit Schreiben vom 16. April 1999 ein solcher aktueller Prospekt übermittelt worden ist, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, dass er niemals einen Prospekt erhalten hat. Nachdem jedoch die Beklagte substantiiert unter Vorlage des Schreibens vom 16. April 1999 vorgetragen hat, dass dem Kläger- so auch nach dem Wortlaut dieses Schreibens - der aktuelle Prospekt übersandt worden ist, hat der Kläger sich hierzu nicht im einzelnen erklärt. Er hat nur pauschal behauptet, dass er keinen Prospekt habe, ohne auf dieses Schreiben einzugehen. Im übrigen ist der Vortrag der Übersendung des aktuellen Prospektes mit Schreiben vom 19. April 1999 in den unstreitigen Tatbestand mitaufgenommen und ist daher so zu behandeln. Nach Erhalt des Prospektes war der Kläger in der Lage, sich über die Risiken der Beteiligung eingehend zu informieren. Der Prospekt war - was noch auszuführen sein wird - auch zu einer sachgerechten Aufklärung geeignet. Da der Kläger jedoch von der zweiten Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann davon ausgegangen werden, dass er die Anlageentscheidung nochmals überprüft und auch das sich aus dem Emissionsprospekt ergebende Risiko bewusst eingegangen ist. Selbst wenn also der Vermittler Q bei dem Gespräch am 04. März 1999 unrichtige Angaben gemacht haben sollte, hätte der Kläger diese Angaben unter Berücksichtigung der Hinweise im Emissionsprospekt kritisch prüfen können und müssen. Im Hinblick auf die eindeutigen Risikohinweise im Zeichnungsschein und Emissionsprospekt konnte der Kläger sich von den ersichtlich anpreisenden Beschreibungen der Anlageform durch den Vermittler Q nicht leiten lassen.

b)

Der Prospekt ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch geeignet, eine umfassende Aufklärung über die Beteiligung zu geben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die der Kläger mit der Berufung nicht erheblich angegriffen hat. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Prospekt wegen seines Umfanges unübersichtlich, nicht transparent sei und den Leser ermüde, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist der Prospekt übersichtlich aufgebaut und strukturiert abgefasst. Farbliche Unterlegungen und Hervorhebungen durch Fettdruck tragen dazu bei, Wichtiges in das Blickfeld des Lesers zu rücken. Bereits im Vorwort wird ein kurzer Überblick über die im Prospekt enthaltenen Regelungen gegeben. Schon aus dem Abschnitt "Das Wichtigste in Kürze" ergibt sich, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung handelt und, dass der Gesellschafter auch am Verlust beteiligt ist und eine Nachschusspflicht begrenzt auf die Höhe der Entnahmen bestehen kann. Unter dem Abschnitt H. "Risikobelehrung", der aufgrund des mit Seitenzahlen versehenen Inhaltsverzeichnisses leicht auffindbar ist, wird unter der Überschrift "Das Wichtigste in Kürze" klar darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine risikolose (zinssichere) Vermögensanlage handelt, sondern um eine unternehmerische Beteiligung, die neben Chancen auf Vermögenszuwachs und Gewinnbeteiligung auch wirtschaftliche Risiken beinhaltet. Auf den nachfolgenden Seiten werden umfassende Risikobelehrungen erteilt, wobei die Worte "Risiko des Totalverlustes" sowie "Möglichkeit der Verfehlung der mit der Vermögensanlage verfolgten wirtschaftlichen Ziele" durch Fettdruck hervorgehoben werden (Seiten 117 bis 126). Nach alledem ist der Prospekt geeignet, eine umfassende und zutreffende Belehrung über die Risiken des Geschäfts zu erteilen. Die behauptete fehlende oder fehlerhafte Aufklärung über die Risiken durch den Zeugen Q ist durch die Risikohinweise im Zeichnungsschein und Emissionsprospekt ausgeglichen, so dass sie nicht mehr kausal für den Vertragsschluss ist (vgl. so auch OLG München Urteil vom 27. November 2002 - 27 U 286/02 - unveröffentlicht).

Dass der Inhalt des Prospektes unrichtig wäre und das Risiko nicht zutreffend beschreibt, hat der Kläger im übrigen substantiiert nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

c)

Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, dass die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht deswegen nicht nachgekommen sei, weil der Zeuge Q ihn nicht über entscheidungsrelevante Aspekte der Beteiligung aufgeklärt habe und die Übergabe der Unterlagen hierfür nicht ausreiche. Insoweit geht der Kläger von unzutreffenden Anforderungen aus. Die Beklagte und auch der Zeuge Q soweit sein Verhalten der Beklagten nach § 278 BGB zugerechnet werden kann, waren nicht Anlageberater, sondern Anlagevermittler. Stellung und Aufgabe eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. An einen Anlagevermittler wendet sich der Anlageinteressent in der Regel im Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussage im Vordergrund steht. Der Anlagevermittler hat insbesondere über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NJW 1993, 2107; BGH NJW-RR 2000, 998). Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Denn durch den Zeichnungsschein und den Emissionsprospekt wurde dem Kläger - wie dargelegt - das Risiko der Beteiligung ausreichend dargesellt.

4.

Der Vertrag ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig.

a)

Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass die Beklagte ein sog. Schneeballsystem betreibt. Ein sog. Schnellballsystem liegt beispielsweise bei einem Spielsystem vor, das darauf angelegt ist, dass die ersten Mitspieler einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr gewonnen werden können (BGH NJW 1997, 2314).

Um ein solches System handelt es sich bei dem Anlagemodell der Beklagten aber nicht. Zwar trägt der Kläger vor, dass fällig werdende Zahlungen an Altgesellschafter nur solange erbracht werden können, wie neue Gesellschafter geworben werden können. Abgesehen davon, dass diese Behauptung ohne näheren Vortrag aufgestellt wird, behauptet der Kläger auch nicht substantiiert, dass das Anlagemodell darauf angelegt wäre, die Ansprüche der Altgesellschafter aus den Anlagen der Neugesellschafter zu befriedigen. Vielmehr macht er nur geltend, dass unklar bleibe, wie nennenswerter Gewinn erwirtschaftet werde. Aus dem Emissionsprospekt ergibt sich aber, dass die Beklagte die zur Verfügung gestellten Gelder in den Bereichen Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Wertpapiere investiert (vgl. Seite 114 des Emissionsprospektes). Auch hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig das dreijährige Ermittlungsverfahren gegen die G G, wozu auch die Beklagte gehört, eingestellt, weil aufgrund der Auswertung von zahlreichen Gutachten der Vorwurf des Schnellballsystems nicht belegbar ist. Der Kläger hat neue Aspekte hierzu auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.

b)

Eine schwerwiegende Disparität der Verteilung von Chancen und Risiken, wie der Kläger behauptet, liegt ebenfalls nicht vor. Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass die Entscheidung des OLG Schleswig vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - (ZIP 2002, 1744) auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar ist, weil bei der dort agierenden Anlagegesellschaft ein Vorabgewinn von 30 % des Jahresüberschusses an diese ausgezahlt wurde und die Anlagestrategie dadurch bestimmt war, dass den stillen Gesellschaftern nur geringe Mitwirkungsrechte eingeräumt worden sind. Dies trifft vorliegend nicht zu. Ferner enthielt der Emissionsprospekt in dem dortigen Fall teilweise verschleiernde Aussagen, sogar auf die Nachschusspflicht war nicht hingewiesen worden. Daher ist der vom OLG Schleswig entschiedene Fall mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 05. Dezember 2002 - 5 U 28/02 - (OLG Report 2003,203 = ZIP 2003,74) beruft, welche eine Fortführung der Entscheidung vom 29. August 2002 - 5 U 8/02 - (ZIP 2002, 1725) ist, ergibt sich hieraus für die Sittenwidrigkeit nichts. Denn in diese Entscheidungen wird nicht etwa auf eine etwaige Sittenwidrigkeit des dortigen Anlagemodells abgestellt, sondern auf eine mangelnde Aufklärung des Anlegers. Dies auch deswegen, weil die Prospektunterlagen nicht geeignet waren, dem Anleger ein zutreffendes und nachvollziehbares Bild über das Anlagemodell zu liefern.

C. Zu den Hilfsanträgen

1. Zum Hilfsantrag auf Zahlung in Höhe von 8.794,22 Euro

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Abschluss eines Vergleiches gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG in Verbindung mit § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG der Schriftform bedarf und diese vorliegend nicht eingehalten worden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die der Kläger mit der Berufung auch nicht im einzelnen angegriffen hat. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Parteien nur vereinbart hätten, dass aus dem Beteiligungsverhältnis ein Betrag von 17.200,- DM an den Kläger zur Auszahlung kommen solle und damit geltend machen will, dass es sich nicht um die Aufhebung des Unternehmensvertrages handele und daher das Schriftformerfordernis nicht bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2001 ergibt sich, dass es um die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses gegangen ist. Denn hierin ist vom "Angebot zur Abwicklung des Beteiligungsverhältnisses" die Rede. Ebenso teilte die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2001 mit, dass bei Einverständnis mit dem erneuerten Vergleichsangebot die "entsprechenden Aufhebungsverträge" gefertigt werden würden. Es ging also nicht nur um die Auszahlung eines Betrages von 17.200,- DM, was im übrigen auch keinen Sinn machen würden, sondern um Beendigung des Beteiligungsverhältnisses und somit um eine Vereinbarung die nach den vorgenannten Vorschriften des Aktiengesetzes zur Wirksamkeit der Schriftform bedurft hätte.

2. Zum Hilfsantrag auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz unter Einstellung eines Schadensersatzanspruches des Klägers.

Aus den unter Abschnitt B., Ziff. 3 dargelegten Gründen steht dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zu. Daher kann er die Erstellung einer Abschichtungsbilanz nicht verlangen. Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob der Kläger die Einstellung eines Schadensersatzanspruches genau in der Höhe seiner Einlage verlangen könnte. Bedenken bestehen deswegen, weil die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches eben erst nach Auseinandersetzung feststellbar wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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