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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 8 U 203/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535 Abs. 2
BGB § 536
BGB § 537
BGB § 543 Abs. 1
BGB § 543 Abs. 2 Ziffer 1
BGB § 543 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 203/04

verkündet am: 14.02.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005 durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen über den zuerkannten Betrag hinausgehenden Mietzinsanspruch gemäß § 535 Abs. 2 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches. Der Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 3. Juli 2001 mit Schreiben vom 27. März 2003 wirksam gemäß § 543 Abs. 1, 2 Ziffer 1 BGB fristlos gekündigt.

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag vor, denn die Klägerin hat dem Beklagten den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht gewährt. Der streitgegenständliche Fotokopierer "DocuStation 1505" war zum Zeitpunkt der Kündigung mit einem Mangel im Sinne von § 536 BGB behaftet. Ausweislich des von dem Techniker Jnn am 3. März 2003 ausgedruckten Fehlerprotokolls sind bei dem streitgegenständlichen Fotokopiergerät 375 Papierstaus aufgetreten, wobei 134 auf das Innere des Gerätes und 241 auf den Feeder entfielen. Dies ist unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob sämtliche Papierstaus die selbe oder verschiedene technische Ursachen hatten. Dies bedeutet, dass das Gerät in der Zeit vom 1. August 2001, dem Vertragsbeginn bis zum 3. März 2003 und unter Berücksichtigung von Sonn- Feier- und Urlaubstagen mindestens jeden Tag, an dem es in Gebrauch war, einen Papierstau verursachte. Völlig ungeachtet der Frage, wie oft die Klägerin letztlich Reparaturversuche durchgeführt hat, ob 24, wie vom Beklagten behauptet, oder nur 6, wie von der Klägerin vorgetragen, muss im Hinblick auf die Häufigkeit der Papierstaus davon ausgegangen werden, dass das Gerät mit einem erheblichen Mangel behaftet war.

Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2003 eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist von 10 Tagen gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB gesetzt und angedroht, dass er den Vertrag anderenfalls kündigen werde. Die Klägerin hat weder innerhalb der gesetzten Frist noch am 3. März 2003, als sie einen weiteren Reparaturversuch startete, für Abhilfe gesorgt. Unstreitig hat sie dem Beklagten nach diesem Reparaturversuch nur einen weiteren Reparaturversuch in Form des Austausches des "Feeders" angeboten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Austausch des Feeders allein zu einer Beseitigung des Mangels geführt hätte. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits die vom Beklagten gesetzte Frist von 10 Tagen fruchtlos verstreichen lassen hat, hätte es ihr oblegen, zumindest am 3. März 2003 für endgültige Abhilfe zu sorgen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin bekannt war, dass der Beklagte Papiereinzugsprobleme an dem gemieteten Kopiergerät beanstandete, zumindest drei der sechs vom Kläger eingeräumten Reparaturversuche sich mit der Beseitigung dieses Problems befassten und auch der Reparaturversuch am 6. November 2002, bei dem nach Angaben des Klägers ein Teil des "Feeders" neu eingebaut worden war, letztlich ohne Erfolg war. Auf einen weiteren Reparaturversuch in Form eines Austausches des gesamten "Feeders" musste sich der Beklagte danach nicht einlassen.

Das Recht zur Kündigung ist auch nicht aufgrund der in VII Ziffer 2 des Mietvertrages enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingung ausgeschlossen. Diese Regelung schränkt ausdrücklich nur die Bestimmungen der §§ 536, 537 BGB und nicht ein etwaiges Kündigungsrecht ein. Darüber hinaus ist § 543 Abs.1 BGB unabdingbar (Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Auflage, § 543, Rdnr. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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