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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 8 U 213/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 202 Abs. 2 | |
BGB § 203 |
2. Zu den Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 213/07
verkündet am: 05.06.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richterinnen am Kammergericht Spiegel und Dr. Henkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 01. November 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin verjährt sei. Zutreffend habe das Landgericht die Verjährung zunächst mit August 2000 angesetzt. Das Landgericht habe aber die Hemmung der Verjährungsfrist unzutreffend erst zum November 2002 angenommen. Die Klägerin habe die Ansprüche bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 2000 bei der Beklagten geltend gemacht. Im Anwortschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2000 habe die Beklagte die Ansprüche grundsätzlich anerkannt und eine vorläufige Auskunft erteilt. Es habe Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, dass erst mit dem Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens der geschiedenen Ehefrau des Erblassers gegen den Erbalsser konkrete Berechnungen zur Höhe des Anspruchs angestellt werden könnten. Daher sei der Lauf der Verjährung gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Hemmung wirke bei Verhandlungen auf den Zeitpunkt zurück, an dem erstmals von der Klägerin die Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden seien. Der Verhandlungsbeginn sei daher im Dezember 2000 anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Neuregelung des Verjährungsrechts sei die Hemmung daher zum 01. Januar 2002 eingetreten (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB, § 203 BGB n.F.). Bis zu diesem Zeitpunkt seien von der dreijährigen Verjährungsfrist erst 16 Monate abgelaufen.
Das Ende der Verjährungsfrist habe das Landgericht unzutreffend mit April 2006 angenommen. Im Juli 2006 habe die Beklagte in notarieller Form Auskunft erteilt, die Auskunftserteilung sei die Vorstufe zur Bezifferung der Forderung. Wenn die Beklagte der Überzeugung gewesen sei, dass mit der Zahlung von 84.000,00 EUR der Zahlungsanspruch erfüllt sei, sei es unlogisch, erst danach den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Aber selbst wenn man das Ende der Verjährungshemmung zum April 2006 festlege, so seien von der Verjährungsfrist noch 20 Monate offen gewesen. Die Klageerhebung im Juli 2007 sei dann rechtzeitig gewesen und habe zur erneuten Hemmung der Verjährung geführt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 01. November 2007 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 95.527,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Januar 2001 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung der Klägerin unzulässig sei.
Die Beklagte rügt, dass die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf der Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß sei, sie lasse nicht erkennen, welcher Rechtsanwalt unterzeichnet habe. Ferner enthalte die Berufungsbegründung nur Ausführungen zur Verjährung, wegen weiterer Punkte liege keine ordnungsgemäße Begründung vor.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und erwidert:
Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass der Anspruch verjährt sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Hemmung nicht bereits mit der Geltendmachung des Anspruchs am 14. Dezember 2000 eingetreten. Seit dieser Zeit hätten zwischen den Parteien keine Verhandlungen stattgefunden. Bis 2002 sei zwischen den Parteien nichts passiert. Aus dem Schreiben vom 22. Dezember 2000 ergebe sich gerade kein Anerkenntnis. Es sei hierin lediglich mitgeteilt worden, dass Bereitschaft zur Erteilung der Auskunft bestehe. Auch die Klägerin sei davon ausgegangen, dass keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung verlangt habe.
Das Landgericht habe auch das Ende der Verjährungshemmung zutreffend mit April 2006 angenommen. Die Beklagte habe mit den Schreiben vom 21.02.2006 und 30.03.2006 unmissverständlich erklärt, dass jegliche Verhandlungen beendet seien. Zu dieser Zeit hätte dann die Klägerin verjährungshemmende Maßnahmen vornehmen müssen. Dass die Beklagte danach noch eine notarielle Auskunft erteilt habe, führe nicht zu einer erneuten Aufnahme von Verhandlungen.
Hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend substantiiert sei. Für die Bewertung der Passiva und Aktiva sei der Todeszeitpunkt maßgeblich.
II.
A.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
1.
Die Unterschrift auf der Berufungsschrift mit Berufungsbegründung vom 07. Dezember 2007 genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift. Die Unterschrift ist ein Schriftzug individuellen Charakters, aus dem ein Dritter den Namen, den er kennt, noch herauszulesen vermag. Lesbarkeit ist nicht geboten, wohl aber ein aus Buchstaben abgeleiteter, charakteristischer Schriftzug; eine Paraphe genügt nicht (BGH NJW 1996, 997; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Auflage, § 519 ZPO, Rdnr. 23). Es muss ein individuell gestalteter Namensteil vorliegen, der eine Unterscheidung gegenüber anderen Unterschriften zulässt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt (BGH FamRZ 1997, 610; BAG NJW 2001, 316; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage, § 129 ZPO, Rdnr. 27). Die Unterschrift auf der Berufungsschrift enthält einen solchen Schriftzug, aus dem sich der Anfangsbuchstabe "S" des Namen von Rechtsanwalt S ergibt und der Schriftzug lässt Andeutungen von Buchstaben erkennen, die auf eine Unterschriftsleistung des vollen Nachnamens schließen lassen.
2.
Die Zulässigkeit der Berufung scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin sich in den Berufungsgründen nur mit der Verjährung auseinandergesetzt habe und bezüglich weiterer Punkte keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vorliege. Der Berufungsführer muss eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene aus sich heraus verständliche Begründung liefern (BGH NJW 2003, 3345). Sie muss klar erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegensetzt (BGH NJW-RR 2007, 415; KG MDR 2007, 677; Köln MDR 2007, 1095). Wenn das Erstgericht mehrere selbständige Klagegründe für denselben Anspruch verneint hat, muss eine Auseinandersetzung mit allen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil erfolgen. Stützt der Berufungskläger dagegen einen einzigen Klageanspruch auf einen einheitlichen Rechtsgrund und hat das Erstgericht ihn nur aus einem Gesichtspunkt zurückgewiesen, genügt die ausreichende Begründung zu diesem, z.B. der Fälligkeit (BGH FamRZ 85, 1023) oder der Verjährung (BGH NJW 2001, 288; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., § 520 ZPO, Rdnr. 24; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 520 ZPO, Rdnr. 37 f.). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, so dass die Klägerin sich in den Berufungsgründen nur mit dieser Frage auseinandersetzen musste.
B.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Pflichtteilsanspruch gemäß den §§ 2301 Abs. 1, 2317 Abs. 1 BGB nicht zusteht, weil dem Anspruch die rechtshindernde Einrede der Verjährung entgegensteht (§ 214 Abs. 1 BGB).
Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Zeitpunkt mit Ende August 2000 anzunehmen ist. Der Pflichtteilsanspruch wäre mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verjährt.
Dem Eintritt der Verjährung - vor Einreichung der Klage - steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in bestimmten Zeiträumen über den Anspruch verhandelt haben und dadurch die Verjährung zeitweise gehemmt war (§ 203 BGB n.F.) ( I.)
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom 06. November 2002 die Verjährung nicht hindert ( II.).
I.
1.
Der Klägervertreter teilte der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 mit, dass sie zwar nicht Erbin nach ihrem verstorbenen Vater, G S , ist, ihr jedoch ein Pflichtteilsanspruch zustehe. Ferner forderte sie die Beklagte zur Auskunft über den Nachlass auf. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2000 mit, dass sie zur vollständigen Auskunft - insbesondere wegen des noch nicht abgeschlossenen Zugewinnausgleichsverfahrens zwischen der geschiedenen Ehefrau des Erblassers und dem Erblasser - noch nicht in der Lage ist. Sie erteilte in diesem Schreiben eine vorläufige Auskunft und erklärte abschließend, dass sie "grundsätzlich bereit (ist) ... den Auskunftspflichten nachzukommen". Zutreffend macht die Klägerin mit der Berufung geltend, dass damit Verhandlungen der Parteien über den Pflichtteilsanspruch im Sinne von § 203 BGB n.F. aufgenommen worden sind. Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützt. Verhandlungen führen die Parteien, wenn es unter ihnen zu einem Meinungsaustausch kommt, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen darf, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (BGHZ 93, 64; BGH NJW 1990, 245; Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 203 BGB, Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 203 BGB, Rdnr. 2). Diesen Anforderungen genügen die zwischen den Parteien gewechselten Schreiben vom 14. und 22. Dezember 2000.
Zwar führen Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner erst nach der Neuregelung des Verjährungsrechts in § 203 BGB zur Hemmung der Verjährung (nach altem Verjährungsrecht galt dies nur für deliktische Ansprüche nach § 852 Abs. 2 BGB a.F.). Nach Art. 229 § 6 EGBGB gilt das Stichtagsprinzip; für die Zeit bis zum 31.12. 2002 gilt altes Recht, danach neues Recht. Ist vor und nach dem 01.01.2002 über einen nicht unter § 852 Abs. 2 BGB a.F. fallenden Anspruch verhandelt worden, ist § 203 BGB n.F. erst ab dem 01.01.2002 anwendbar. Während der Verhandlungen bis zum 31.12. 2001 lief die Verjährung weiter, ab dem 01.01.2002 tritt aber Hemmung ein (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Art. 229 § 6 EGBGB, Rdnr. 7; Mansel in Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen Praxis 2001, § 14 Übergangsrecht Verjährung. Rdnr. 22). Neugeschaffene, dem alten Recht unbekannte Hemmungsgründe wie z.B. § 203 BGB führen ab diesem Zeitpunkt dazu, dass der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird (Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 5. Auflage, Art. 229 § 6 EGBGB, Rdnr. 6). Schweben Verhandlungen, wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat (Müko/Grothe, a.a.O., § 203 BGB, Rdnr. 8; BGH VersR 1962, 615; OLG Hamburg VersR 1991, 1263; OLHG Hamm NJW-RR 1998, 101). Vorliegend führt dies dazu, dass für den Zeitraum vom 01. September 2000 bis 31. Dezember 2001 die Verjährung lief und damit insgesamt 16 Monate der dreijährigen Verjährungsfrist "verbraucht" waren. Ab dem 01.01.2002 ist Hemmung aufgrund der Verhandlungen im Dezember 2000 eingetreten.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie mit dem Schreiben vom 22. Dezember 2000 den Pflichtteilsanspruch nicht anerkannt habe, sondern nur ihre Bereitschaft zur Erfüllung des Auskunftsanspruches angezeigt habe, ist dies unerheblich. Dies hätte nur für die Frage Bedeutung, ob durch ein gemäß § 208 BGB a.F. erklärtes Anerkenntnis des Anspruches eine Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht eingetreten wäre. Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB und Pflichtteilsansprüche aus § 2303 BGB unterliegen einer jeweils eigenständig zu beurteilenden Verjährung (vgl. BGH NJW 1975, 1409; NJW-RR 87, 1411; FamRZ 1999, 1107; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 208 BGB, Rdnr. 4). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 ein Anerkenntnis bezüglich des Pflichtteilsanspruchs im Sinne von § 208 BGB nicht abgegeben hat. Für die Frage der Hemmung im Sinne von § 203 BGB n.F. kommt es aber nicht darauf an, ob bereits Unterbrechung im Sinne von § 208 BGB a.F. eingetreten war.
2.
Die ab dem 01.01.2002 eingetretene Hemmung dauerte bis zum Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens an und endete (zunächst) vier Wochen danach. Der Hemmungstatbestand des § 203 BGB ist unabhängig von dem erklärten Verzicht gemäß Schreiben vom 06. November 2002 zu prüfen. Denn durch den Verzicht tritt die Rechtsfolge der Hemmung nicht ein (Müko/ Grothe, a.a.O., § 214 BGB, Rdnr. 8).
Beendet werden Verhandlungen durch ein doppeltes Nein des Schuldners zum Anspruch überhaupt und zu weiteren Gesprächen über diesen. Aber auch ohne eine klare Äußerung der einen oder der anderen Seite können Verhandlungen zum Erliegen komme, einschlafen. In diesem Falle enden die Verhandlungen in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben eine Äußerung der anderen Seite spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH NJW-RR 1990, 664; BGH NJW 1963, 492). Haben sich die Parteien dahin verständigt, dass ein bestimmtes Ereignis abgewartet werden soll, z.B. der Ausgang eines Musterprozesses oder eines Strafverfahrens, muss der Gläubiger nach seinem Eintritt die Initiative ergreifen, will er die Hemmung fortdauern lassen. Hierzu ist ihm eine gewisse Überlegungsfrist nach Eintritt des Ereignisses einzuräumen, die man mit etwa vier Wochen ansetzen mag, sofern es nur auf den Eintritt des Ereignisses als solches ankommt (Staudinger/Peters, a.a.O., Rdnr. 13; MüKo /Grothe, a.a.O., § 203 BGB, Rdnr. 9; OLG Koblenz ZGS 2006, 117; vgl. KG OLG-Report 2008, 368, 369). So liegt der Fall hier.
Die Parteien waren sich aufgrund der Ende 2000 begonnenen Verhandlungen darüber einig, dass die Beendigung des Zugewinnausgleichsverfahrens abgewartet werden sollte. Nach telefonischer Aufforderung der Klägerseite vom 02. Dezember 2002 gab die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06. November 2002 die Erklärung ab, in der sie auf die Einrede der Verjährung verzichtete. Das Zugewinnausgleichsverfahren wurde am 15. Oktober 2004 abgeschlossen, was der Klägerin, die als Betreuerin für die geschiedene Ehefrau des Erblassers tätig war, auch bekannt war. Da die Parteien sich darüber einig waren, dass die Zugewinnausgleichsverfahren abgewartet werden sollte und dieses am 15. Oktober 2004 beendet werden sollte, hätte die Klägerin binnen einer Frist von vier Wochen weitere Schritte unternehmen müssen, um die Hemmung fortdauern zu lassen. Die Hemmung der Verjährung endete damit spätestens am 15. November 2004. Das nächste Schreiben von einer Partei, hier von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, folgte erst über ein Jahr später, nämlich am 09. Dezember 2005. In dem Zeitraum zwischen dem 16. November 2004 und 09. Dezember 2005 lief daher die Verjährungsfrist weiter, es wurde damit ein (weiterer) Zeitraum von 12 Monaten und 22 Tagen der dreijährigen Verjährungsfrist "verbraucht". Durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 09.Dezember 2005 sind die Verhandlungen wieder aufgenommen und die Verjährung erneut gehemmt worden. Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob das Ende der Verhandlungen mit der Zahlung des Betrages von 84.000,00 EUR am 20. April 2006 oder erst mit Übersendung der notariellen Urkunde mit Schreiben vom 10. Juli 2006 anzunehmen ist. In jedem Falle ist Verjährung eingetreten. Denn insgesamt war ein Zeitraum von 28 Monaten und 22 Tagen (16 Monate + 12 Monate und 22 Tage) der Verjährungsfrist schon verbraucht mit der Folge, dass die erst am 06. Juni 2007 eingereichte und am 18. Juli 2007 zugestellte Klage die Verjährung nicht mehr hemmen konnte (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB), weil die dreijährige Verjährungsfrist - ungeachtet des Verjährungsverzichts (dazu sogleich) - spätestens im Januar 2007 abgelaufen war. Die Ablaufhemmung gemäß § 203 Satz 3 BGB ist vorliegend leer laufend, weil nach Ende der Hemmung spätestens im Juli 2006 noch knapp 7 Monate der Verjährungsfrist offen waren (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 203 BGB, Rdnr. 5; KG OLG Report 2008, 368).
II.
Auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung hindert - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - die Verjährung nicht.
Gemäß § 202 BGB in der ab dem 01.Januar 2002 geltenden Fassung ist der Verzicht auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich auch für die Zeit vor dem Eintritt der Verjährung zulässig. Durch den Verzicht bleibt der Verjährungsverlauf unbeeinflusst, er schließt nur das Leistungsverweigerungsrecht für den bestimmten Zeitraum aus (Müko/Grothe, a.a.O, § 214 BGB, Rdnr. 5); insbesondere tritt keine Hemmung ein (Müko/Grothe, a.a.O., § 214 BGB, Rdnr. 8). Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Enthält der Verzicht auf die Verjährung keine zeitliche Einschränkung, so führt das nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts, sondern es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht nicht unverjährbar sein soll (Palandt/Heinrichs,a.a.O., § 203 BGB, Rdnr. 7; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Auflage, § 202 BGB, Rdnr. 15; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, BGB, 2. Auflage, § 202 BGB, Rdnr. 7; Staudinger/Peters, a.a.O., § 214 BGB, Rdnr. 33; Anwaltkommentar Mansel/Stürner, BGB, 2005, § 202 BGB, Rdnr. 46; Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O., § 202 BGB, Rdnr. 13). In Rechtsprechung und Literatur waren die Rechtsfolgen eines Verzichts umstritten. Nach einer (soweit ersichtlich bisher überwiegender) Meinung sollte mit dem Verzicht, wie im Fall des Anerkenntnisses (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eine neue Verjährungsfrist beginnen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 203 BGB, Rdnr. 7; Erman/Schmidt- Räntsch,a.a.O., § 202 BGB, Rdnr. 15; Bamberger/Roth/Henrich,a.a.O., § 202 BGB, Rdnr. 7; Staudinger/Peters, a.a.O., § 214 BGB, Rdnr. 33; Anwaltkommentar Mansel/Stürner, a.a.O., § 202 BGB, Rdnr. 46; OLG Karlsruhe NJW 1964, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 871). Nach anderer Auffassung, der sich der BGH in einer neueren Entscheidung vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06 (MDR 2008, 94 = ZIP 2007, 2206) angeschlossen hat, besteht für die Annahme, es beginne wie beim Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eine neue Verjährungsfrist zu laufen, mangels Regelungslücke kein Anlass (vgl. auch LG Stendal FamRZ 2007, 585; Müko/Grothe, a.a.O., § 214 BGB, Rdnr. 8; Lakkis ZGS 2003, 423). Vielmehr ist der ohne Bestimmung eines Endzeitpunktes erklärte Verzicht regelmäßig dahin zu verstehen, dass er die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB einhält, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt (BGH Urteil vom 18. September 2007, a.a.O.). Vorliegend ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte einen zeitlich beschränkten Verjährungsverzicht erklärt hat. Dies hat das Landgericht in zutreffender Würdigung beiderseitigen Parteienvortrags und insbesondere des eigenen Vortrags der Klägerin, wonach auf die Einrede der Verjährung allein deshalb verzichtet worden ist, um das Zugewinnausgleichsverfahren abzuwarten und Verhandlungen führen zu können, festgestellt. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass einer solcher Auslegung auch nicht entgegensteht, dass sich aus dem Wortlaut der Verzichtserklärung vom 06. November 2002 eine zeitliche Einschränkung nicht ergibt. Denn besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen Ausdruck gefunden hat (Palandt/Heinrichs/ Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB, Rdnr. 8, 9). Die Klägerin hat die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Erklärung, der sich der Senat anschließt, auch nicht angegriffen. Das Zugewinnausgleichsverfahren wurde unstreitig bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Oktober 2004 beendet.
Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob der Verjährungsverzicht nicht bereits in angemessener Frist - etwa von vier Wochen - nach Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens, in der die Aufnahme von Verhandlungen durch die Klägerin hätte erwartet werden können, endete. Dann hätte die Klägerin in dieser Frist verjährungshemmende Maßnahmen unternehmen müssen, so dass die Verjährung bereits Anfang 2006 eingetreten wäre. Geht man aber mit dem Landgericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass der Verjährungsverzicht bis zum Abschluß der Verhandlungen im April oder Juli 2006 fortgalt, ist auch Verjährung eingetreten. Nach Maßgabe der Schreiben der Beklagte vom 21. Februar und 30. März 2006 endeten die Verhandlungen mit Zahlung des Betrages von 84.000,00 EUR am 20. April 2006. Zutreffend ist das Landgericht dann weiter davon ausgegangen, dass der Klägerin eine angemessene Frist von vier Wochen, hier bis Ende Mai 2006 einzuräumen ist, in der sie verjährungshemmende Maßnahmen hätte unternehmen müssen. Die erst am 18. Juli 2007, also über ein Jahr später erhobene Klage, konnte eine Verjährungshemmung nicht mehr bewirken. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, dass der Endzeitpunkt mit Juli 2006 anzunehmen sei, nämlich mit Übermittlung der notariellen Auskunft, ist dies im Ergebnis unerheblich. Denn selbst wenn dies zugunsten der Klägerin angenommen wird, so hätte die Klägerin hier spätestens Mitte August 2006 Klage einreichen müssen. Auch in diesem Falle ist von einer Verjährung auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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