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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 8 U 217/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 154 Abs. 2
BGB § 535
BGB § 535 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 818 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 2
BGB §§ 987 ff
ZPO § 531 Abs. 2 Ziffer 3
Die Zweifelsregelung des § 154 Abs.2 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht als geschlossen gilt, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich die Parteien auf die Essentialia geeinigt und sich über Monate hin entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung verhalten haben.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 217/04

verkündet am: 10.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. August 2004 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 208 des Amtsgerichts Charlottenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der für das Jahr 2001 geltend gemachten Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 3.918,44 €. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 535 Abs.2 BGB, noch aus § 812 Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. § 818 Abs.1 und 2 BGB noch aus §§ 987 ff BGB.

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Parteien im Februar 2001 einen Mietvertrag gemäß § 535 BGB geschlossen haben. Unstreitig waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger verpflichtet sein sollte, dem Beklagten den Gebrauch der streitgegenständlichen Wohnung zu gewähren und dass der Beklagte jedenfalls bis zum Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages verpflichtet sein sollte, an den Kläger monatlich 1.500,00 DM zu zahlen. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob es sich bei dem bei dem vereinbarten Betrag um einen Abschlag auf einen später noch zu vereinbarenden Mietzins handeln sollte und ob es sich bei dem Betrag um einen Inklusivbetrag oder um einen Nettomietzins zuzüglich noch in Rechnung zustellender Nebenkosten handelt.

Da ein Mietvertrag aber nichts anderes erfordert, als dass ein Vertragsteil sich verpflichtet, dem anderen Vertragsteil den Gebrauch einer Sache gegen Entgelt zu gewähren (BGHZ 10, 171), ist - unabhängig von den zwischen den Parteien streitigen Fragen - von dem Bestehen eines Mietvertrages auszugehen. Die Zweifelsregelung des § 154 Abs.2 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht als geschlossen gilt, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich die Parteien - wie hier - auf die Essentialia geeinigt und sich über Monate hin entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung verhalten haben (vgl. hierzu auch KG NJW 1955, 949).

Für die Behauptung, dass es sich bei dem vereinbarten Betrag in Höhe von 1.500,00 DM nur um einen Abschlag auf einen später noch zu vereinbarenden Mietzins handeln sollte, ist der Kläger, worauf ihn das Amtsgericht mehrfach hingewiesen hat, beweisfällig geblieben. Soweit sich der Kläger in der Berufungsinstanz auf das Zeugnis des Beklagten als Partei beruft, ist er mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs.2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen.

Der Kläger ist auch für die Behauptung, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass der Beklagte zusätzlich zu dem monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 1.500,00 DM noch die auf die Wohnung entfallenden Heiz- und Betriebskosten zu zahlen habe, beweisfällig geblieben. Die in erster Instanz benannten Zeuginnen nnnn und nnn , waren nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei der fraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten im Februar 2001 gar nicht anwesend. Obgleich das erstinstanzliche Gericht den Kläger sowohl am 19. März 2004, als auch am 8. Juni 2004 darauf hingewiesen hat, dass er bislang für die behauptete Vereinbarung bezüglich der Betriebs- und Heizkosten beweisfällig geblieben ist, hat sich der Kläger erst in der Berufungsinstanz zum Beweis der Behauptung auf die Aussage des Beklagten als Partei bezogen. Er ist mit diesem Beweismittel gemäß § 531 Abs.2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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