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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 8 U 237/02
Rechtsgebiete: BGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 151 Satz 1
AGBG § 3
AGBG § 9 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 237/02

Verkündet am: 30. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2003 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns in Höhe von 5.181,00 EUR, weil zwischen den Parteien ein Spielvertrag nicht zustande gekommen ist.

Dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen.

1.

Der Spielvertrag ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht bereits durch Entrichtung des Eintrittsgeldes zustande gekommen. Denn nach dem im Bereich des Eingangsdrehkreuzes aufgestellten Hinweisschild wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bezahlung des Eintrittsgeldes von 1 EUR einmalig zum Betreten des Automatensaales berechtigt. Damit ist ein konkretes Vertragsangebot auf Abschluss eines auf ein bestimmtes Spiel konkretisierter Spielvertrag indes nicht verbunden.

2.

Ein Spielvertrag ist auch nicht durch das Betätigen der Automaten durch Einwurf von Geld oder Chips zustande gekommen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine sogenannte Spielsperre geschlossen worden ist, die dem wirksamen Abschluss eines Spielvertrages entgegensteht.

a)

Der Kläger hat unstreitig am 26. März 1996 einen Antrag auf Erteilung einer Spielsperre bei der Spielbank Bad Neuenahr gestellt. Dieser Antrag ist durch die Spielbank auch angenommen worden, indem sie die Spielsperre erteilt hat und den Spielvermerk in ihre Unterlagen aufgenommen hat. Die Beklagte hat hierzu die Sperrmeldung der Spielbank Bad Neuenahr, in der die Spielvermerke mit den Angaben der gesperrten Spieler aufgenommen und registriert sind, vorgelegt. Die Annahme des Angebots bedurfte - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - gemäß § 151 Satz 1 BGB keiner Erklärung gegenüber dem Antragenden.

Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat, wenn er nicht eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der gewünschten Selbstsperre verlangt hat. Die Parteien haben damit einen Vertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass der Spieler in Zukunft nicht mehr zugelassen werden soll. Die sogenannte Spielsperre ist ein gebräuchliches Instrument, durch das ein Spieler sich selbst mit Hilfe der Spielbank durch den für ihn gefahrträchtig erkannten Zugang verstellen will. Inhalt dieses Vertrages ist, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass in Zukunft keine Verträge bestimmter Art mehr zwischen ihnen zustande kommen sollen. Die Parteien haben damit eine vorverlagerte Einigung getroffen, die darauf gerichtet ist, späteren Willenserklärungen vorab die rechtliche Verbindlichkeit zu nehmen (OLG Hamm Urteil vom 07. Oktober 2002 - 13 U 119/02, OLG - Report Hamm 2003,85). So hat auch das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 05. Dezember 1996 - 51 S 309/96 (unveröffentlicht) angenommen, dass dem Abschluss eines wirksamen Spielvertrages der ausdrücklich gegenteilige Wille des Spielers aufgrund einer bestehenden Spielsperre entgegensteht. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des BGH vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 - (NJW 1996,248) beruft, steht diese dem nicht entgegen.

Denn hierin ging es um die Frage der Auszahlung vom Spieleinsätzen und wurde gerade die Frage des Zustandekommens eines Spielvertrages nicht problematisiert. Soweit der Kläger weiter die Entscheidung des Landgericht Aachen vom 13. März 2001 - 10 O 543/00 - (unveröffentlciht) anführt, in dem die Wirksamkeit des Spielvertrages trotz Spielsperre angenommen worden ist, folgt der Senat dem nicht. Denn jedenfalls in dem Falle, in dem der Spieler einen Antrag auf Erteilung einer Spielsperre stellt und die Spielbank diesen Antrag annimmt, ist davon auszugehen, dass die Beteiligten sich wechselseitig binden und ihnen daraus auch Rechte und Pflichten erwachsen. Der Spielsperre jegliche rechtliche Qualität abzusprechen, würde dem objektiven Erklärungsgehalt der beantragten Spielsperre nicht gerecht.

b)

Die vom Kläger am 26. März 2002 beantragte Selbstsperre bezog sich sowohl auf das Automatenspiel als auch auf das sog. Klassische Spiel an Spieltischen. Hiervon ist nach Würdigung des Vortrags beider Parteien auszugehen. Denn der Kläger hat die konkrete Behauptung, dass der von ihm selbst gestellte Antrag auf Erteilung der Spielsperre eine solche Einschränkung ausdrücklich enthielt, nicht aufgestellt. Der Antrag auf Erteilung der Spielsperre liegt nicht vor. Die Beklagte hat die Mitteilung der Selbstsperre der Spielbank Bad Neuenahr vorgelegt, aus der eine nur eingeschränkte Spielsperre nicht hervorgeht. Auch der von der Beklagten aufgrund der Angaben der Spielbank Bad Neuenahr gefertigte Spielvermerk enthält in der Rubrik "Sperrart" die Eintragung "Allgemeine". Ferner spricht das Schreiben der Spielbank Bad Neuenahr vom 10. April 2002 dafür, dass die Sperre sich auf das Spiel allgemein in Spielbanken bezogen hat. Denn hierin teilt die Spielbank ausdrücklich mit, dass die "Eintrittssperre" für die Spielbank aufgehoben worden ist und diese Information auch an die übrigen Spielbanken Deutschlands und Österreich weitergegeben worden sind. Dass diese Spielsperre sich nur auf bestimmte Spielarten beschränkt war, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der Kläger hat mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht, dass die Spielsperre sich nicht auf das Spielcasino der Beklagten bezogen haben soll.

c)

Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Vereinbarung über die Spielsperre nicht durch faktisches Handeln aufgehoben werden konnte. Denn nach Sinn und Zweck der Vereinbarung über die Spielsperre, nämlich dem Spieler durch die Eigensperre den Zugang zum Spiel zu verstellen, kommt nur eine ausdrückliche Aufhebung der Spielsperre in Betracht.

Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die Spielbank verpflichtet gewesen ist - wie der Kläger geltend macht - durch Eingangskontrollen dafür Sorge zu tragen, dass gesperrte Spieler keinen Zugang erhalten. Es kann daher auch offen bleiben, ob und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

3.

Aber selbst wenn der Spielsperre ein solche rechtliche Qualität nicht beigemessen werden könnte, so ist der Spielvertrag auch aus anderen Gründen nicht zustande gekommen. Denn die Beklagte hat ihr durch Aufstellung der Automaten an potentielle Spieler gerichtetes Angebot zum Abschluss eines Automatenspielvertrages insoweit beschränkt, als es für gesperrte Spieler nicht gelten soll.

Die Beklagte hat im Automatensaal an verschiedenen Stellen Hinweisschilder angebracht, nach denen gesperrten Spielern (Minderjährigen und zum Spiel nicht zugelassenen Spielern) der Zutritt zum Automatensaal und Spielsaal nicht gestattet ist und, dass im Falle eines eventuellen Gewinnes weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze noch ein Anspruch auf Auszahlung der Gewinne besteht. Damit hat die Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie mit gesperrten Spielern nicht in vertragliche Beziehungen treten will und sie gleichzeitig auch auf die Konsequenzen hingewiesen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2002 - 8 U 19/02, OLG Hamm- Report 2003, 1ff.)

Soweit der Kläger bestreitet, dass sich solche Hinweisschilder im Automatensaal befinden, ist sein Bestreiten unerheblich. Die Beklagte hat unter Vorlage eines Grundrisses des Automatensaales und entsprechender Fotos im einzelnen dargelegt, dass sich im Bereich der Kassen drei dieser Hinweisschilder sowie ein weiteres in der Mitte des Automatensaal befinden.

Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Das pauschale Bestreiten, dass sich Schilder dort befinden, reicht nicht aus. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der eigenen Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Hier hat der Kläger - nach Vorlage des Planes des Automatensaales und der Fotos - erklärt, dass er im Bereich der Kassen ein Schild gesehen habe, auf dem gestanden habe, dass Minderjährige nicht spielen dürfen. Damit hat der Kläger selbst zumindest das Vorhandensein eines Schildes eingeräumt, so dass er sich hätte konkret dazu erklären müssen, dass und welche Schilder nicht vorhanden gewesen sein sollen. Mangels substantiierten Bestreitens ist daher der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Da die Beklagte damit dem Kläger kein Angebot zum Abschluss eines Spielvertrages unterbreitet hat, konnte durch Geld- oder Chipeinwurf und Betätigen der Automaten zwischen den Parteien ein Spielvertrag nicht zustande kommen.

Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob - wie der Kläger geltend macht - die Hinweisschilder Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten darstellen und diese nach dem AGB- Gesetz unwirksam sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. des AGBGesetzes sind nur Regelungen, die den Inhalt eines Vertrages zum Gegenstand haben (BGH NJW 1985,1394), nicht aber solche, die das Zustandekommen des Vertrages betreffen. Selbst wenn man jedoch eine dem AGBG unterfallende Vertragsklausel annehmen wollte, wäre diese nicht nach dem AGBG unwirksam. Eine überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG liegt nicht vor, weil für den Kläger, der sich selbst hat sperren lassen, es nicht so ungewöhnlich ist, wenn die Bank ihn vom Spiel ausschließt, dass er damit nicht zu rechnen braucht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zum Automatensaal keine Zugangskontrollen vornimmt und der Kläger auch in der Vergangenheit trotz Sperre wiederholt am Automatenspiel teilgenommen hat. Der Kläger konnte daraus nicht den Schluss ziehen, dass das ausgesprochene Zutrittsverbot nicht für ihn gelten würde. Eine Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG ist schon nicht zulässig, weil die Beklagte keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung getroffen hat (8 AGBG). Da die Beklagten keinem Kontrahierungszwang unterliegt (BGH NJW 1996,248), kann sie frei den Personenkreis bestimmen, mit sie in vertragliche Beziehungen treten will. Eine dabei vorgenommene Beschränkung unterliegt nicht der Inhaltskontrollen nach den Vorschriften der §§ 9,ff AGBG (vgl. OLG Hamm - Urteil vom 17. Juli 2002, a.a.O.).

4.

Das Verhalten der Beklagte ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht treuwidrig, weil sie durch das Unterlassen von Zugangskontrollen gesperrten Spielern ermöglicht, Geldbeträge einzusetzen und dann im Falle eines hohen Gewinnes, die Auszahlung zu verweigern. Denn durch die Hinweisschilder wird dem gesperrten Spieler deutlich vor Augen gehalten, dass er im Falle des Gewinns keinen Anspruch auf deren Auszahlung hat. Der Kläger kann auch nichts daraus herleiten, dass kleinere Gewinne ohne Personenkontrolle ausgezahlt worden sind.

Wenn der Spieler trotz der Spielsperre gleichwohl an den Automaten spielt und er auf Auszahlung von etwaigen Gewinnen hofft, geschieht dies auf eigenes Risiko. Im übrigen ist der Kläger auch insoweit nicht schutzwürdig. Denn der Kläger setzt sich durch sein Verhalten, nämlich dass er trotz Eigensperre am Spiel teilnimmt, bewusst über die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung hinweg und verhält sich damit selbst nicht vertragstreu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO). Eine Abweichung von der Entscheidung des BGH vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 - (NJW 1996,248) liegt nicht vor, weil es in dem dort entschiedenen Fall um die Auszahlung von Verlusten ging und das Angebot auf Abschluss von Spielverträgen nicht beschränkt war.



Ende der Entscheidung

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