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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 8 U 2445/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 I | |
ZPO § 321 I | |
ZPO § 708 Ziff. 10 | |
ZPO § 713 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 2445/00
Verkündet am: 28. Oktober 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, den Richter am Kammergericht Markgraf und den Richter am Amtsgericht Dr. Müther im Wege der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten vom 29. Juli 2002 auf Ergänzung des Urteils des Senats vom 11. Juli 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Der auf Ergänzung des Urteils des Senats vom 11. Juli 2002 in bezug auf eine Kostenentscheidung für das landgerichtliche Teilurteil vom 25. Januar 2000 gerichtete Antrag der Beklagten war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 321 I ZPO nicht vorliegen.
Der Senat hat in seinem Urteil keine Entscheidung über die für das Teilurteil des Landgerichts entstandenen Kosten getroffen, weil das Landgericht in seinem Urteil ebenfalls keine Kostenentscheidung getroffen hatte. Ob dies der Rechtslage entsprach oder nicht, kann dahinstehen: Eine Anwendung des § 321 I ZPO kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Entscheidungslücke versehentlich, nicht aber rechtsirrig oder bewusst herbeigeführt worden ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Rdnr. 4 zu § 321); Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 2 zu § 321; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 2 zu § 321).Da der Senat über die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens bewusst nicht entschieden hat, kann eine Ergänzung somit nicht erfolgen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Revisionszulassungsgründe waren nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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