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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: 8 U 249/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1
ZPO § 520 Abs. 2 S. 3
Es fehlt grundsätzlich wegen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund, wenn der erstinstanzlich unterlegene Verfügungskläger sich die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern lässt und diese verlängerte Frist fast vollständig ausnutzt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 U 249/08

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Vorsitzende, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und den Richter am Landgericht Niebisch am 16. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da der (erneute) Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung durch das Kammergericht nicht in Betracht kommt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts, ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, weil sich der vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz nicht auf das Gebäude D S beziehe, zutreffend ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob ein etwaiger Verfügungsanspruch wegen der von der Verfügungsbeklagten erstmals mit der Berufungserwiderung vorgetragenen außerordentlichen fristlosen Kündigungen zumindest jetzt nicht mehr besteht. Es fehlt aufgrund Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch den Verfügungskläger mittlerweile jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO).

Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist zwar im Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden, aber als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten (vgl. KG NJW-RR 2001, 1201 f.; OLG Köln OLG-Report 1999, 416 f.; Huber in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 935 Rn. 13; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 935 Rn. 19; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1995, § 935 Rn. 24).

Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG WRP 1978, 49; KG DB 1980, 1394, 1395; KG KG-Report 1999, 327; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31; OLG Frankfurt NJW 1991, 49; OLG Hamm NJW-RR 1992, 622; OLG Köln OLG-Report 1999, 416; OLG München NJW-RR 1991, 624 = MDR 1991, 157; OLG Nürnberg GRUR 1987, 727; OLG Oldenburg WRP 1971, 181; so auch Drescher a.a.O.; a.A. OLG Hamburg WRP 1996, 27, 28 und WRP 1977, 109 sowie in einem besonders gelagerten Einzelfall OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188, 1189) gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist. Die gesetzliche Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO reicht im Regelfall aus, um zu entscheiden, ob und wie die Berufung begründet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Im vorliegenden Fall hat der Verfügungskläger sich die bis zum 26. Januar 2009 laufende Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Februar 2009 verlängern lassen und diese verlängerte Frist durch die am 25. Februar 2009 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung vom 23. Februar 2009 fast vollständig ausgenutzt. Dies hat zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt, durch die der Verfügungskläger gezeigt hat, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung tatsächlich nicht so dringend ist.

Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Sachverhalt, der weder komplex ist noch schwer zu beurteilende Rechtsfragen aufwirft. Hinzu kommt, dass der Verfügungskläger wesentliche Argumente seiner Berufungsbegründung bereits vor Berufungseinlegung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. November 2008 angeführt hatte. Der Verfügungskläger hat die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zudem mit Arbeitsüberlastung seines alleinigen Prozessbevollmächtigten begründet. Diese stellt zwar prozessual einen erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO dar. Bei der Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, ist aber zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Verfügung wegen ihrer Eilbedürftigkeit vom Prozessbevollmächtigten vorrangig vor anderen Sachen bearbeitet werden muss (vgl. KG KG-Report 1999, 327 f.; OLG Hamm NJW-RR 1992, 622, 623)

Der Verfügungskläger sollte daher die weitere Durchführung der Berufung überdenken. Unabhängig hiervon ist beabsichtigt, das Passivrubrum zu berichtigen, da die Verfügungsbeklagte offenbar - wie aus der als Anlage zur Berufungserwiderung eingereichten Klageschrift vom 3. April 2009 ersichtlich - durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter R S und M S vertreten wird und ihre Bezeichnung im hiesigen Verfahren auch sonst unvollständig sein dürfte.

Ende der Entscheidung

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