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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 8 U 252/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 9
AGBG § 10
AGBG § 11
AGBG § 11 Nr. 5
AGBG § 24 a.F.
BGB § 254
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 326
BGB § 557
HGB § 1 ff. a.F.
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 543 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 252/01

Verkündet am: 21. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, der Richterin am Kammergericht Spiegel und den Richterin am Landgericht Dr. Henkel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 6. April 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 18. Februar 2000 verkündete Versäumnisurteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 68.652,59 EUR (= 134.272,80 DM) nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils monatlich 6.730,65 EUR (= 13.164,00 DM) beginnend mit dem 1. Juni 1998 bis zum 1. August 1999 und aus weiteren 1.346,13 EUR (= 2.632,80 DM) seit dem 1. September 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/7 und der Beklagte 4/7 zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.100,-- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 06. April 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück im Rechtssinne als geräumt anzusehen sei.

Bei einer Besichtigung Ende Mai 1998 habe ihr Mitarbeiter, Herr dem Beklagten mitgeteilt, dass eine Rückgabe des Lagerplatzes nicht stattfinden könne. Von den Gebäuden des Beklagten seien Streifenfundamente vorhanden gewesen. Ferner habe der Untermieter des Beklagten eine Fläche von ca. 1000 qm betoniert und auf der befestigten Fläche zwei Fahrzeuggruben von einer Größe von 15 m x 5 m und 9 m x 4 m errichtet. Darüber hinaus sei eine Bodenbefestigung (Asphalt und Verbundsteine) auf ca. 2.500 qm zum Abstellen der Wohnwagen noch vorhanden gewesen. Der Beklagte habe bei dem Gespräch erklärt, dass er weitere Beräumung vornehmen werde bzw. seinen Untermieter dazu anhalten werde, so dass der Beklagte auch die Schlüssel behalten habe. Nachdem auch in der Folgezeit die Beräumung nicht stattgefunden haben, habe sie bzw. das Bundeseisenbahnvermögen (im folgenden: BEV) den Beklagten wiederholt darauf hingewiesen, dass bis zur Räumung das Nutzungsentgelt geschuldet sei. Der Beklagte habe dann die Aufbauten in zwei Etappen beseitigt. So habe der Beklagten - unstreitig - Ende 1998 die Streifenfundamente und die Oberflächenbefestigung und im Juli 2000 die Bodenbefestigung und die Fahrzeuggruben für insgesamt 22.796,55 DM beseitigt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr die Mietsache bis zur Beseitigung der Fahrzeuggruben vorenthalten habe und deswegen zur Zahlung des Nutzungsentgeltes verpflichtet sei. Denn der Beklagte habe weder die Schlüssel zurückgegeben noch die Mietsache beräumt. Eine Teilräumung sei unzulässig, was sich auch aus § 16 des Mietvertrages eindeutig ergebe. Die Regelung in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrages sei wirksam. Eine Inhaltskontrolle finde - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht nach § 11 Nr. 5AGBG statt, weil der Beklagte Unternehmer sei. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG liege nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

das am 18. Februar 2000 verkündete Versäumnisurteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin insoweit aufrechtzuerhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an sie 236.952,00 DM nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (bis zum 31. Dezember 1998) bzw. Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (seit dem 01. Januar 1999) bzw. Refinanzierungszinssatz der EZB aus jeweils 13.164,00 DM seit dem 01. Juni 1998, 01. Juli 1998, 01. August 1998, 01. September 1998, 01. Oktober 1998, 01. November 1998, 01. Dezember 1998, 01. Januar 1999, 01. Februar 1999, 01. März 1999, 01. April 1999, 01. Mai 1999, 01. Juni 1999, 01. Juli 1999, 01. August 1999, 01. September 1999, 01. Oktober 1999 und 01. November 1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert:

Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrages nach § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam sei. Aber auch aus § 557 BGB könne die Klägerin ihren Anspruch nicht herleiten, weil die Voraussetzung für die Vorenthaltung der Mietsache nicht vorliegen würden. Die zurückgelassenen Aufbauten hätten gemessen an der gesamten Mietfläche nur einen kleinen Anteil ausgemacht, so dass die Klägerin an der Nutzung des Grundstückes nicht gehindert gewesen sei. Wegen der beabsichtigten Bebauung des Grundstückes sei eine anderweitige Nutzung ohnehin nicht vorgesehen gewesen. Die Schlüssel seien auch zunächst an die Mitarbeiter der Klägerin zurückgegeben worden, jedoch wegen der vorzunehmenden Räumung durch den Untermieter aus Praktikabilitätsgründen wieder ihm überlassen worden. Die Klägerin habe ihr Beseitigungsverlangen in unverjährter Zeit auch nur auf die Fahrzeuggruben bezogen und die Entfernung der Bodenbefestigung (Zufahrt) nicht verlangt, weil diese für die geplante Baustelle benötigt würde. Jedenfalls nach Durchführung der Räumungsarbeiten von Dezember 1998 könne von einer Vorenthaltung nicht mehr ausgegangen werden. Der Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei zu dieser Zeit bereits verjährt gewesen, so dass ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe. Der Wiederherstellungsanspruch sei spätestens mit Ablauf der im Schreiben vom 03.03.99 gesetzten Frist zum 06. April 99 erloschen, weil der Erfüllungsanspruch sich in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt habe.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Forderung prozessführungsbefugt, wovon nunmehr in der Berufungsinstanz auch der Beklagte ausgeht.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 68.652,59 EUR (= 134.272,80 DM) für die Zeit von Juni 1998 bis 06. April 1999 (§ 557 BGB).

Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht nicht.

a)

Ein Vorenthalten der Mietsache i.S. von § 557 BGB liegt grundsätzlich vor, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt - und somit seiner Rückgabepflicht nicht nachkommt - und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, V. A., Rdnr. 57; Schmidt/Futterer/Gather, Mietrecht, 7. Auflage, § 557 BGB, Rdnr. 15; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet, - Pacht- und Leasingsrechts, 8. Auflage, Rdnr. 1108). Der Mieter hat zur Erfüllung seiner Rückgabepflicht grundsätzlich dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache einzuräumen. Der Anspruch des Vermieters geht dahin, dass ihm die Mietsache zur freien Verfügung zurückgegeben werde. Bei Räumen geschieht dies in der Regel durch die Schlüsselübergabe (BGHZ 104, 285), bei eingefriedeten Grundstücken kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Entscheidend ist, ob der Vermieter ohne Beeinträchtigung über die Mietsache verfügen kann (Bub/Treier, a.a.O., V. A., Rdnr. 6, 9). Unstreitig sind die Schlüssel bisher an die Klägerin nicht zurückgegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bei dem Gespräch im Mai 1998 auf dem Grundstück dem Vertreter der BEV den Schlüssel tatsächlich zunächst übergeben hat und er, der Beklagte, diesen nur zum Zwecke der Ausführung der Beräumung zurückerhalten hat. Jedenfalls hat die BEV bei diesem Termin unstreitig die Ausführung von Beräumungsarbeiten verlangt. Auch im nachfolgenden Schriftverkehr, so in den Schreiben vom 21. Juni und 29. Oktober 1998, hat die BEV unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die vollständige Räumung des Grundstückes besteht und eine - wenn auch - "formale" Rücknahme noch fehle. Damit hat die BEV hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Rückgabepflicht des Beklagten nicht als erfüllt angesehen hat.

Die Rückgabe erfordert außer der Einräumung des Besitzes - also der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt - auch die Räumung (OLG Hamm ZMR 1996, 372). Überlässt der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, entfernt er aber seine in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände (ausgenommen in geringem Umfange) nicht, so gibt er die Mietsache nicht zurück, sondern enthält sie dem Vermieter vor (BGHZ 104, 285 = NJW 1988, 2665 = WM 1988,1277; OLG Düsseldorf GE 2002, 1194). Der Vermieter kann dann die Rücknahme verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten (BGH a.a.O.). In welchem Zustand sich die Mieträume bei Rückgabe befindet ist für die Erfüllung der Rückgabepflicht zwar grundsätzlich ohne Bedeutung. Deshalb kann allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlosten Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen lässt, an sich keine Vorenthaltung gesehen werden (BGHZ 86, 204; WM 74, 260). Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer Rückgabe entgegenstehen und damit einer Vorenthaltung begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjektes anzunehmen ist (BGHZ 104, 285; Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V. A., Rdnr. 1109). Dann liegt nicht nur eine Schlechterfüllung, sondern eine Nichterfüllung der Räumungspflicht vor (Schmidt/Futterer, Gather, a.a.O., § 557 BGB, Rdnr. 20). Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Hamburg, ZMR 1996, 259; OLG München ZMR 1996, 557; OLG Hamm ZMR 1996, 372). Maßgeblich kommt es darauf an, ob der Vermieter die tatsächliche Gewalt über die Mietsache ungestört ausüben kann. Der Beklagte hat das Grundstück nicht vollständig geräumt und Sachen in nicht nur unerheblichem Umfange auf dem Grundstück zurückgelassen. So hat der Beklagte auf dem Grundstück Streifenfundamente, auf denen sich bereits entfernte Gebäude aus Holz und Wellblech befanden, zurückgelassen. Nach der Rechnung vom 04. Dezember 1998 nebst Aufmaß sind Streifenfundamente auf einer Fläche von 53, 55 qm (und noch eine Betonplatte von 76, 30 qm) entfernt worden. Ferner befanden sich auf dem Grundstück zwei Fahrzeuggruben (15m x 5m und 9m x 4m) auf einer betonierten Fläche, die vom Untermieter des Beklagten eingebracht worden waren. Die Klägerin hat vorgetragen, dass eine Fläche von ca. 1000 qm betoniert gewesen ist. Dies hat der Beklagte zwar bestritten. Aus dem Aufmaß zur Rechnung vom 13. Juli 2000 ergibt sich, dass Beton auf einer Fläche von 52,08 m x 15,10 m = 786,40 qm aufgenommen worden ist. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Folglich ist eine Fläche von mindestens 839,95 qm (786,40 zzgl. 53,55 qm), etwa 10% der gemieteten Fläche, nicht geräumt worden. Nach den vorgelegten Rechnungen vom 04.12.98 und 13.07.00 hat der Beklagte insgesamt 22.769,50 DM aufgewendete (das sind knapp zwei Monatsmieten), so dass nicht von einer vollständigen Räumung ausgegangen werden kann. Der Beklagte hat damit seine Räumungspflicht nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch das Belassen der Gegenstände und Aufbauten an der ungestörten Besitzausübung nicht gehindert worden ist. Die Klägerin war an der Inbesitznahme wegen des Umfangs der verbliebenen Gegenstände und des damit verbundenen Kostenaufwandes von 22.769,55 DM gehindert. Denn es bedurfte eines nicht nur unerheblichen Aufwandes zur Beräumung des Grundstückes von den zurückgelassenen Gegenständen und Aufbauten. Aus den Rechnungen ergibt sich, dass Betonteile und Fundamente abzutragen waren und Verfüllarbeiten auszuführen waren, die nur unter Einsatz von Maschinen und technischen Hilfsmitteln ausgeführt werden konnten. Bei diesem technischen und materiellen Aufwand kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Vermieter die Mietsache ungestört in Besitz nehmen kann. Vielmehr wird - da nur eine unzulässige Teilräumung erfolgt ist - die Mietsache in einem solchen Fall faktisch vorenthalten (OLG Köln DWW 1996, 189). Soweit der Beklagte sich auf die Entscheidung des OLG Brandenburg beruft (ZMR 1997, 584), steht diese Entscheidung dem nicht entgegen, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt betraf. In dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um ein vermietetes Grundstück mit aufstehenden Gebäuden, wobei der Mieter im Laufe der Mietzeit weitere Einrichtungen - wie Abwasseranlage, Heizungsanlage und Garage - errichtet hatte, deren Beseitigung der Vermieter verlangte. Die Schlüssel waren zurückgegeben und der Mieter hatte den Besitz vollständig aufgegeben. Für diesen Fall hat das OLG Brandenburg eine Vorenthaltung deswegen verneint, weil die verbliebenen Einrichtungen eine anschließende Nutzung - nämlich die Besitzausübung an einem Hausgrundstück - nicht vollständig verhinderten. Vorliegend handelte es sich um eine vermietete Freifläche ohne jegliche Aufbauten, die die Vermieterin in diesem Zustand wieder zurückerhalten wollte. Durch die Vereinbarung im Mietvertrag, dass nämlich die Rückgabe im ursprünglichen Zustand erfolgen sollte, was im übrigen auch dem Gesetz entspricht, hat die Klägerin auch nochmals zum Ausdruck gebracht, dass sie darauf wert legte. Eine Anschlussnutzung - etwa Vermietung der Freifläche oder Bebauung - wäre bei dem Charakter des Grundstücks als Freifläche nur bei vollständiger Räumung ungehindert möglich. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung hängt im übrigen nicht von einem Nutzungswillen des Vermieter ab (OLG München ZMR 1993, 466). Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Klägerin das Grundstück habe verkaufen wollen bzw. darauf Baumaßnahmen ausführen wollen, ist dies ohne Belang. Was der Vermieter im Falle der Rückgabe mit dem Mietobjekt macht, ist im Verhältnis zum bisherigen Mieter seine freie Entscheidung (Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V.A., Rdnr. 69a).

b)

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt grundsätzlich auch den Rücknahmewillen des Vermieters voraus, d.h. wenn das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Bub/Treier, Scheuer, a.a.O., V. A, Rdnr. 69). Ein Vorenthalten liegt nicht vor, wenn der Mieter dem Vermieter die Mietsache zur Rückgabe anbietet, der Vermieter jedoch wegen des veränderten, verschlechterten oder beschädigten Zustandes die Rücknahme ablehnt (OLG Hamburg WuM 1990, 75/76; a.A. OLG Düsseldorf DWW 1997, 123). Befindet sich der Vermieter in Annahmeverzug, so ist daraus zu schlussfolgern, dass er keinen Rücknahmewillen gehabt hat (Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, IV, Rdnr. 654; OLG Köln ZMR 1993, 71; Rechtsentscheid des Senats vom 19.07.2001 - 8 RE - Miet 2/01, KG Report 2001, 357). Die Klägerin war jedoch mit der Rücknahme der Mietsache gerade nicht in Verzug, da der Beklagte ihr die Mietsache - wie dargelegt - nicht in geräumten1 Zustand angeboten hatte und sie deren Annahme deswegen zu Recht verweigern konnte. Annahmeverzug lag nicht vor, so dass die Nichtrückgabe der Mietsache wegen der fehlenden vollständigen Räumung dem Willen der Klägerin widersprochen hat.

c)

Dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach dem 06. April 1999 steht indes das Schreiben der Klägerin vom 03. März 1999 entgegen. Hierin hat die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Entfernung der Gegenstände bis zum 26. März 1999 mit Nachfrist zum 06. April 1999 mit Ablehnungsandrohung gesetzt. Nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 BGB war der Anspruch auf Erfüllung - nämlich auf Beseitigung der Aufbauten - untergegangen und damit lag eine Vorenthaltung i.S. von § 557 BGB nicht mehr vor (BGHZ 104, 285, 290).

Soweit der Beklagte geltend macht, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bereits mit Ausführung der Arbeiten im Dezember 1998 nicht mehr bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Rücknahme der Mietsache auch nach Ausführung der mit Rechnung vom 04. Dezember 1998 berechneten Arbeiten hätte ablehnen dürfen und, ob auch zu dieser Zeit noch von einer unzulässige Teilräumung hätte ausgegangen werden müssen. Jedenfalls hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass sie von den ausgeführten Arbeiten keine Kenntnis gehabt hat. Der Beklagte behauptet auch nicht, dass er der Klägerin die Ausführung der Arbeiten angezeigt hat und die Mietsache zur Rücknahme angeboten hätte.

d)

Der Beklagte kann sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB nicht mit Erfolg berufen, weil die Klägerin die Mietsache nicht selbst geräumt hat. Die Forderung aus § 557 BGB tritt im Rahmen des nach Beendigung des Mietvertrages bestehenden Abwicklungsverhältnisses als vertraglicher Anspruch eigener Art an die Stelle des Mietzinsanspruches (BGHZ 68, 307; 90, 145 mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Die Forderung ist also kein Schadensersatz, so dass § 254 BGB hier nicht anwendbar ist (Palandt/ Weidenkaff, BGB, 60. Auflage, § 546a BGB n.F., Rdnr. 7; BGHZ 104, 284, 290).

Entgegen der Ansicht des Beklagte ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht verjährt. Der Beklagte hat zwar die Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz nicht nochmals erhoben. Die in erster Instanz erhobene Einrede ist jedoch dennoch zu beachten (Baumbach/Albers, ZPO, 60. Auflage, § 537 ZPO, Rdnr. 7). Die Verjährungseinrede greift allerdings nicht durch. Da der Nutzungsentschädigungsanspruch seinem Inhalt nach der Geltendmachung des Mietzinses entspricht, gilt die Verjährungsfrist des § 197 BGB von 4 Jahren (Bub/Treier/Grämlich, a.a.O., VI, Rdnr. 60). Die hier geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für 1998 und 1999 waren bei Erhebung der Klage am 02.12.99 nicht verjährt.

e)

Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Klausel in § 16 Nr. 4 des Mietvertrages unwirksam ist. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass eine Inhaltskontrolle nur nach § 9 AGBG a.F. stattfindet, weil der Beklagte als zumindest Minderkaufmann i.S. von § 24 AGBG a.F. iVm §§ 1ff. HGB a.F. anzusehen ist. Der Beklagte handelte bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit, zu der auch Vorbereitungshandlungen gehören (Ulmer/ Brandner/Hensen, AGBG. 9. Auflage, § 24 AGBG, Rdnr. 15). Allerdings können die im Geschäftsverkehr nicht anzuwendenden Klauselverbote der §§ 10, 11 AGBG in diesem Bereich die Bedeutung von Indizien für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i.S. von § 9 AGBG sein, können - je nach ihrer Bedeutung mit unterschiedlicher Stärke - bei der Inhaltskontrolle mittelbar mit herangezogen werden (Ulmer/Brandner, a.a.O. § 24 AGBG, Rdnr. 19). Ob die fragliche Klausel der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält, ob sie insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des kaufmännischen Verkehrs angemessen ist, braucht vorliegend indes nicht entschieden zu werden, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus § 557 BGB zusteht. Nach Umwandlung des Erfüllungsanspruches in einen Schadensersatzanspruch gemäß § 326 BGB kann die Klägerin den Anspruch aus der vertraglichen Regelung - deren Wirksamkeit unterstellt - nicht herleiten. Denn nunmehr war es dem Beklagten verwehrt, durch Erfüllung den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder selbst herzustellen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB iVm § 4 Nr. 3 des Mietvertrages. Hinsichtlich der Wirksamkeit der vereinbarten Zinshöhe bestehen auch unter dem Gesichtspunkt von § 9 AGBG entgegen der Ansicht des Beklagten - keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich, § 543 Abs. 2 Ziff.1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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