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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: 8 U 2878/00
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 162
BGB § 291
BGB § 535 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 1
HGB § 352
HGB § 353
ZPO § 713
ZPO § 708 Ziffer 10
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 2878/00

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. April 2001

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Februar 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin - 34 O 574/99 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 26.465,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18. August 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 26.465,40 DM.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag von Juli 1997 Mietzins für den Zeitraum von Dezember 1998 bis August 1999 in Höhe des nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch geltend gemachten Betrages von 26.465,40 DM verlangen. Der Senat vermag sich der Auffassung des Landgerichts, wonach die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mietzins zum 1. Dezember 1998 geendet habe, nicht zu folgen. Auszugehen ist von Folgendem:

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien war bis zum 31. August 1999 fest abgeschlossen, so dass der Beklagten mangels entsprechender Vereinbarungen im Mietvertrag grundsätzlich kein Recht auf Entlassung aus dem Mietverhältnis zu einem davor liegenden Zeitpunkt zustand. Nachdem die Klägerin sich jedoch im September 1998 mit einer Mietaufhebung für den Fall, dass von der Beklagten ein "geeigneter Nachmieter" gestellt würde, einverstanden erklärt hatte, wäre die Zahlungsverpflichtung der Beklagten analog § 162 BGB zu dem Zeitpunkt entfallen, als ein (geeigneter) Interessent zur Anmietung der Räume bereit gewesen wäre. Entscheidend ist deshalb, ob der Versicherungsmakler K., der den Vertrag zu den mit der Beklagten vereinbarten Konditionen am 1. Dezember 1998 übernehmen wollte, als geeigneter Nachmieter anzusehen war. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich im Hinblick darauf, dass die Klägerin ein Versicherungsunternehmen ist und im selben Haus eine Bezirks- und Vertriebsdirektion unterhält, das Gewerbe des K. als "Konkurrenzbetrieb" darstellte. Die hierzu von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze (vgl. insoweit Senat, MDR 1999, 1375 ff.) lassen sich im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht anwenden, weil die Klägerin nicht (Mit-)Mieterin, sondern Eigentümerin und Vermieterin ist und eine Konkurrenzsituation zwischen Mietern daher nicht besteht. Deshalb braucht auch auf die Frage, ob das Gewerbe des K. "Hauptprodukte" wie die der Klägerin betraf, nicht eingegangen zu werden. Entscheidend ist allein, ob K. aus der Sicht der Klägerin sich als geeigneter Nachmieter darstellte. Insoweit ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 1 BGB lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der Klägerin (Ablehnung des Versicherungsmaklers K.) noch "billigem Ermessen" entsprach. Hieran hat der Senat keinen Zweifel. Der Klägerin war es nicht zuzumuten, einen Mieter in das Gebäude aufzunehmen, der mit dem Vertrieb insbesondere auch anderer als den von der Klägerin angebotenen Versicherungen befasst und damit im weitesten Sinne in der selben Branche wie die Klägerin tätig war. Darauf, ob tatsächlich Beeinträchtigungen durch die Ausübung des Gewerbes des K. eintreten konnten, kommt es nicht an. Die Klägerin brauchte sich jedenfalls hierauf nicht einzulassen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 BGB, 352, 353 HGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, wobei die Beklagte die Kosten auch insoweit zu tragen hat, als die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, § 91 a Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Nach § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer im Urteil festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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