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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 291/01
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 539
ZPO § 128 II
ZPO § 310 Abs. 1
AGBG § 11
AGBG § 11 Nr. 15 b
AGBG § 34
BGB § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 291/01

Verkündet am: 13. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Spiegel und den Richter am Kammergericht Dr. Müther für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung beider Parteien wird das am 21. Juni 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung einschließlich über die Kosten dieses Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 539 ZPO, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet.

Das Landgericht hat ohne die erforderliche mündliche Verhandlung durch das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil über den Rechtsstreit entschieden. In dem für die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht anberaumten Termin vom 23. April 2001 ist zunächst zwischen den Parteien verhandelt worden; anschließend haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen. Nach Widerruf dieses Vergleichs durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Mai 2001 hätte das Landgericht erneut in die mündliche Verhandlung eintreten oder nach § 128 II ZPO verfahren müssen (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 7 zu § 279). Denn nach § 310 Abs. 1 ZPO hätte das Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2001 nur entweder im selben Termin ein Urteil verkünden können oder in einem "sofort" anzuberaumenden Verkündungstermin (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da beides nicht geschehen ist, war erneut mündlich zu verhandeln. Für die Anberaumung eines Verkündungstermins aufgrund der Verfügung vom 5. Juni 2001 bestand daher keine Rechtsgrundlage.

Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensmangel. Das Landgericht geht davon aus, dass eine Genehmigung des Mietvertrages durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg nicht erfolgt und der Mietvertrag daher unwirksam ist. Dem steht der von der Klägerin eingereichte Bescheid des Amtes vom 20.06.2001 entgegen, der dem Landgericht vor Verkündung seiner Entscheidung am 21.06.2001 vorlag und den es bei richtiger Verfahrensweise hätte berücksichtigen müssen.

Der Senat sieht auch keinen Anlass, von einer Zurückverweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden.

Aufgrund des Verfahrensmangels wird eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig: Da nach Vorliegen der Genehmigung der Sanierungsbehörde, welche zurückwirkt, von dem Bestand des Mietvertrages der Parteien auszugehen ist, kommt es zunächst hinsichtlich der Mietzinsansprüche darauf an, ob die Parteien, wie von den Beklagten vorgetragen, eine Beendigung des Mietverhältnisses ab März 2000 vereinbart haben und die Klägerin auf Wiederherstellungsansprüche und Renovierungsansprüche verzichtet hat. Für den diesbezüglichen zwischen den Parteien streitigen Vortrag der Beklagten haben die Beklagten Beweis angetreten, so dass der als Zeuge benannte Herr P der nicht mehr Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin ist, als Zeuge gehört werden müsste. Schließlich ist zwischen den Parteien streitig, wann die Beklagten die Schlüssel zurückgegeben haben. Die Beklagten haben insoweit unter Beweisantritt vortragen lassen, dass die Klägerin die Schlüssel zum Mietobjekt zwischen dem 5. und 10.04.2000 hat abholen lassen und demzufolge nicht erst eine Rückgabe der Mietsache im Juli 2000 erfolgt ist, was die Klägerin behauptet. Insoweit wäre der von den Beklagten benannte Zeuge A über die Behauptung der Beklagten zu vernehmen. Soweit die Beklagten auf Schadensersatzwegen des Unterbleibens der Wiederherstellung der Mietsache in den vorherigen Zustand auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist ebenfalls Beweis zu erheben. Die Klägerin kann sich zwar insoweit auf die Regelung des § 14 im Mietvertrag der Parteien berufen, der nicht, wie die Beklagten meinen, insoweit nach § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam ist; denn die diesbezügliche allgemeine Geschäftsbedingung ist mit den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB vereinbart worden, sodass das Verbot des § 11 AGBG nicht im Verhältnis zu den Beklagten gemäß § 34 AGBG gilt. Das hat zur Folge, dass hinsichtlich der Veränderungen der Mietsache die Beklagten die Mangelfreiheit des Anfangszustandes bestreiten müssen, was sie getan haben; insoweit haben die Beklagten durch Benennung von zwei weiteren Zeugen Beweis angetreten. Auch diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein. Schließlich haben die Beklagten durch Vorlegung eines Gegengutachtens die Kostenansätze in dem Gutachten des Sachverständigen H substantiiert bestritten. Daraus folgt, dass diesbezüglich ein gerichtliches Sachverständigengutachten über die Höhe der Kostenansätze einzuholen ist, sofern den Beklagten nicht der Beweis gelingt, dass die Klägerin, wie von ihnen behauptet, auf Ansprüche wegen Renovierungen und Instandsetzungen verzichtet hat.

Da hiernach bereits aufgrund der Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben ist, bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung der Berufung der Beklagten, die sich gegen die Höhe der Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses wenden.

Ende der Entscheidung

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