Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.03.2003
Aktenzeichen: 8 U 300/01
Rechtsgebiete: THG


Vorschriften:

THG § 11 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 300/01

Verkündet am: 03. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Spiegel und die Richterin am Landgericht Dr. Henkel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25. Juni 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiterhin darauf, dass sie nicht existiere und daher nicht parteifähig sei und ferner, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Sie trägt weiter vor:

Die Entscheidung des Landgerichts sei bereits in Grundansätzen unschlüssig. Zwar gehe das Landgericht zutreffend davon aus, dass das Treuhandgesetz (THG) weder auf einen Organisationseigenen Betrieb (im folgenden: OEB) noch auf Alt- Kapitalgesellschaften angewendet werden könne, so dass eine Umwandlung nach § 11 THG als schwerwiegender Mangel nicht geheilt werden könne. Das Landgericht habe auch angenommen, dass es zu einer fehlerhaften Umwandlung nicht gekommen sei. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass jedoch in der gescheiterten Umwandlung ab Eintragung der konstitutiv wirkenden Löschung des Zusatzes " im Aufbau" im Handelregister - in Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und nach Maßgabe der §§ 19 ff. THG - die Errichtung einer neuen Gesellschaft enthalten sei, die neben der Altgesellschaft mit deren bisherigen Vermögen fortbestehe, sei aber nicht nachvollziehbar. Unzutreffend sei die Feststellung, dass der Löschung des Zusatzes "im Aufbau" im Handelsregister konstitutive Wirkung zukommen könne. Denn die Kapitalgesellschaft "i. A." entstehe - im übrigen als vollwertige Kapitalgesellschaft - nach § 11 THG kraft Gesetzes zum 01.07.1990, was indes voraussetze, dass die Umwandlungsvoraussetzungen überhaupt vorlägen. Eine fehlerhafte Umwandlung von Rechtsträgern nach dem THG gäbe es nicht, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar seien. Wenn die Voraussetzungen einer Umwandlung nach dem THG nicht vorlägen, könne eine Eintragung ins Handelsregister nach § 15 THG nicht erfolgen, sondern es liege eine Scheingesellschaft vor, die dann auch in Handelsregister gelöscht werden müsse.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar seien, so sei die Klägerin jedoch nicht schutzwürdig. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt habe, dass der Kulturbund Ansprüche bezogen auf den Aufbau Verlag nach dem Parteiengesetz geltend gemacht hatte und, dass die Klägerin bezüglich dieses Vermögens nicht verfügungsbefugt gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei hier nicht nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen, sondern auch auf den nachfolgenden Zeitraum des Vollzuges des Mietvertrages. Die Klägerin habe nachfolgend Kenntnisse erworben, nach denen die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, dass der Aufbau Verlag nicht zum Vermögen der SED, sondern zu dem des Kulturbundes gehöre. Die Klägerin habe gewusst, dass die SED/PDS keine Verfügungsmacht gehabt habe, den Aufbau Verlag in Volkseigentum zu übertragen, so dass eine Umwandlung nach dem THG ausscheide.

Eine wirksame Vertragsübernahme können im dem notariellen Vergleichsvertrag vom 23.11.1992 nicht gesehen werden. Dies hätte vorausgesetzt, dass sie, die Beklagte, wirksam entstanden sei. Ferner habe das Landgericht außer acht gelassen, dass weder die Klägerin noch der Kulturbund die Rechtsmacht gehabt hätten, über die vertragsgegenständlichen Vermögenswerte zu verfügen. Ferner sei die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vergleichsvertrages bösgläubig gewesen.

Deswegen könnte auch den Ausführungen des Landgerichts zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gefolgt werden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2001 - 12 O 16/01 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagte sei existent. Dies ergäbe sich aus der Eintragung der Beklagten im Handelsregister zu HRB 35991 als Vorgesellschaft und der Streichung des Zusatzes "i.A." im Jahre 1992. Ferner hätten die Gesellschafter im Februar 1992 die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen und einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte nehme als gesetzestypische GmbH seit 1991 am Rechtsverkehr teil, schließe Verträge, beschäftige Mitarbeiter und tätige Umsätze in Millionenhöhe. Ferner arbeite die Beklagte auch mit den angeblich nicht übertragenen Verlagsrechten. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Mieträume auch bis zum 30. September 1994 genutzt.

Alle mit der Frage der Parteifähigkeit der Beklagten bisher befassten Gerichte seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte parteifähig sei. Insoweit nimmt sie Bezug auf die Entscheidungen des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. 11.1995 (VIZ 1996, 547), des 14. Zivilsenates vom 05. Mai 1998 - 14 U 856/96 (unveröffentlicht) sowie des 1. Zivilsenats vom 27.05. 1997 und 21.08.2001 zu HRB 4001 8 alt), HRC 538, HRB 35 911 U unveröffentlicht).

Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob die Umwandlung des zuletzt unter HRC 538 eingetragenen Aufbau Verlages nach Überführung in Volkseigentum in die Beklagte gemäß § 11 Abs. 2THG wirksam gewesen sei und die Beklagte daher Rechtsnachfolgerin sei. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksam entstanden und daher Vertragspartnerin des Mietvertrages geworden. Es komme auch nicht darauf an, ob die noch mit dem Zusatz "i.A:" eingetragene Gesellschaft auf einer fehlerhaften Umwandlung beruhe. Denn im Februar 1992 sei unstreitig die Fortsetzung der Gesellschaft und ein Gesellschaftsvertrag beschlossen worden. Der Zusatz "i.A." sei dann folgerichtig im Handelsregister gestrichen worden. Die vormalige Gesellschaft sei daher in das Stadium einer gesetzestypischen Gesellschaft übergegangen, denn sie, die Beklagte, verfüge über einen Gesellschaftsvertrag und festgestelltes Stammkapital. Erfülle die Gesellschaft aber durch Abgabe der entsprechenden Nachgründungserklärung demgegenüber die Normativbestimmungen des GmbH-Gesetzes und werde der Zusatz " i.A. " gelöscht, unterscheide sie nichts mehr von der gesetzestypischen GmbH. Die Annahme einer Nicht- oder Scheingesellschaft scheide daher aus.

Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ihr, der Klägerin, Treuwidrigkeit nicht vorgeworfen werden könne. Allen Beteiligten sei seinerzeit bekannt gewesen, dass der Kulturbund e.V. Ansprüche auf die Gesellschaft "Aufbau Verlag" erhebe, was sich aus dem Geschäftsanteilskaufvertrag ergäbe, wonach die Abtretung der Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Kulturbundes zur Veräußerung erfolgt sei (siehe dort Ziff. 8). Diese Zustimmung sei noch am gleichen Tage durch Schreiben des Rechtsanwaltes Glückstein für den Kulturbund erfolgt. In diesem Schreiben sei ferner das bindende Einverständnis des Kulturbundes zu sehen, alle Vermögenswerte des OEB auf die Käufer zu übertragen.

Die Beklagte sei auch Partei des Mietvertrages. Obwohl der Mietvertrag mit der damals noch mit dem Zusatz "i.A." firmierenden Gesellschaft abgeschlossen worden sei, so sei dieser Mietvertrag zweifelsohne auf die Beklagte übergegangen. Wenn man mit dem Landgericht unterstelle, dass die GmbH i.A. nicht wirksam entstanden sei, so ist der Mietvertrag mit der Vorgründungsgesellschaft abgeschlossen worden. Der Mietvertrag ist dann später durch die umfassende notarielle Heilungsvereinbarung vom 23.11.1992 auf die Beklagte übertragen worden.

Im übrigen gehe sie davon aus, dass der zunächst ins Organisationseigentum des Kulturbundes und später ins Vermögen der SED übergegangene Aufbau Verlag wirksam ins Volkseigentum überführt worden sei und hernach wirksam nach dem THG umgewandelt worden sei.

Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung des restlichen Mietzins ab Juli 1992 bis September 1994 in Höhe von 517.014,99 DM = 264.345,57 Euro gemäß § 535 Satz 2 BGB verurteilt.

I.

Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten- zulässig. Die Beklagte ist nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig.

a)

Verklagt ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin HRB 35991 eingetragene Aufbau Verlag GmbH. Mit Löschung des Zusatzes " im Aufbau" wird die Gesellschaft einer vollendeten Gesellschaft nach dem Kapitalgesellschaftsrecht gleichgestellt. Die Löschung des Zusatzes entfaltet konstitutive Wirkung insoweit als nunmehr die Kapitalgesellschaft als juristische Person entsteht. Für den Rechtsverkehr steht nach der Löschung des Zusatzes zweifelsfrei fest, dass die Gesellschaft über das angegebene Grund- bzw. Stammkapital - zeitpunktbezogen - wirklich verfügt (vgl. KG, VIZ 1996,547). Hiervon ist aus den nachfolgend auszuführenden Gründen auszugehen.

b) Das Landgericht hat die Parteifähigkeit der Beklagten nach § 50 Abs. 1 ZPO zutreffend bejaht, weil die Beklagte als juristische Person wirksam entstanden ist.

ba)

Auszugehen ist zunächst davon, dass die Regelung in § 11 Abs. 2 THG, wonach alle zum 01.07.1990 noch nicht nach der Umwandlungsverordnung transformierten volkseigenen Wirtschaftseinheiten kraft Gesetzes in Kapitalgesellschaften im Aufbau umgewandelt sind, auf Betriebe von Parteien und gesellschaftlichen Organisationen - sog. Organisationseigene Betriebe (OEB) - nicht anzuwenden ist (Busche in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III zu § 1 THG, Rdrn. 22). Das THG ist auf die OEB`s nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (KG ZIP 1993,872).

Sofern die Aufbau Verlag GmbH (alt) nicht wirksam in Volkseigentum überführt worden sein sollte - was für die Entscheidung dahin gestellt bleiben kann -, unterlag dieser als OEB nicht der Umwandlung nach § 11 Abs. 2 THG. Die Registereintragung der Kapitalgesellschaft " im Aufbau" ist für ihre Entstehung im Hinblick auf die Sonderregelung nach dem THG nicht konstitutiv (Busche a.a.O., §11 THG, Rdnr. 11). Sind die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach dem THG nicht gegeben und fehlt daher die tatsächliche und rechtliche Grundlage für eine Eintragung nach § 15 THG, so handelt es sich bei der eingetragenen Kapitalgesellschaft "im Aufbau" um eine Scheingesellschaft (BGH VIZ 1999, 363 = BGHZ 141, 1 ff., AG Charlottenburg ZIP 1992,520, 521, a.A. KG VIZ 1993, 113; Aufsatz von Stute VIZ 1994,381). Der BGH hat in der Entscheidung vom 24. Februar 1999 - VIII ZR 158/98 - (a.a.O.) im Falle der unwirksamen Umwandlung eines kommunal - oder kreisgeleiteten volkseigenen Betriebes, auf den das THG auch nicht anwendbar ist, angenommen, dass die lediglich aufgrund der rechtsirrigen Annahme ihrer Umwandlung kraft Gesetzes ins Handelsregister eingetragene GmbH i.A. nicht wirksam als Kapitalgesellschaft entstanden ist.

bb)

Die Beklagte ist jedoch nach der sogenannten Lehre der fehlerhaften Gesellschaft entstanden. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass jedenfalls seit Beschlussfassung vom 20. Februar 1992 und daraufhin vorgenommenen Löschung des Zusatzes " im Aufbau" die Beklagte wirksam entstanden ist. Denn die im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft " im Aufbau " hat dadurch dieses Stadium verlassen und ist zur gesetzestypischen Kapitalgesellschaft geworden. Die Löschung wirkt insoweit konstitutiv.

Die sogenannte Lehre der fehlerhaften Gesellschaft besagt, dass ein ins Leben getretener Verband auch dann wirksam entstanden ist, wenn der Entstehungsakt - die Satzungserrichtung oder der Gesellschaftsvertrag - an Mängeln leidet, die zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung führen müssen. Denn es würde zu unerträglichen Ergebnissen führen, eine auf Dauer angelegte und vollzogene Leistungsgesellschaft aus dem Rechtsleben zu streichen und sie so zu behandeln als habe sie nicht bestanden. Ein solches Rechtsverhältnis verdient daher bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird im Interesse der Gesellschafter Bestandsschutz, sofern nicht ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist (BGHZ 55,5,8). Es kann weder nach außen hin geltend gemacht werden, die Gesellschaft sei niemals entstanden, noch muss die Gesellschaft im Innenverhältnis auf nichtiger Grundlage abgewickelt werden (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 6 I, Seite. 137). Eine derart in Vollzug gesetzte Gesellschaft wird nicht mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit belegt, sondern erlangt als sogenannte fehlerhafte Gesellschaft Wirksamkeit (Aufsatz von Stute, a.a.O., S. 385). Das Institut der fehlerhaften Gesellschaft setzt grundsätzlich voraus, dass neben der Registrierung des Verbandes als juristische Person oder ihres tatsächlichen Vollzuges ein Vertrag geschlossen worden ist, der nach allgemeinen Grundsätzen anfänglich unwirksam oder anfechtbar wäre (eingehend zu den Voraussetzungen Karsten Schmidt, a.a.O.,§ 6 III, Seite 147). Zwar ist hier eine Eintragung der Aufbau Verlag GmbH im Aufbau erfolgt und dieses "Rechtsgebilde " hat auch Tätigkeiten entfaltet und ist im Rechtsverkehr aufgetreten.

Indes fehlte es der GmbH im Aufbau an einem - zumindest fehlerhaften - Gesellschaftsvertrag. Auch ist ein anderer Entstehungstatbestand im Hinblick auf die - hier unterstellte - fehlende gesetzliche Grundlage, nämlich das THG, zunächst - d.h. zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister nicht ersichtlich. Für diesen Fall hat der BGH (VIZ 1999,363) die Anwendbarkeit der Grundsätze einer fehlerhaften Gesellschaft verneint, weil diese regelmäßig das Vorliegen eines - wenn auch mangelhaften - Gesellschaftsvertrages voraussetze. Vorliegend hat die Beklagte jedoch - und dies ist entscheidend - unter dem 20.Februar 1992 einen Fortsetzungsbeschluss gefasst und damit einen Entstehungstatbestand - sei es rückwirkend für den Aufbau Verlag GmbH im Aufbau oder als Neugründung der Aufbau Verlag GmbH geschaffen. Die tatsächlich in Verzug gesetzte Beklagte ist damit auf eine Vertragsgrundlage gehoben worden.

Zwar ist der den Gesellschaftsvertrag ersetzende Fortsetzungsbeschluss unter der irrigen Annahme einer wirksamen Umwandlung nach dem THG gefasst worden. Es mag auch sein, dass ein solcher Irrtum zur Anfechtung berechtigt hätte, was dahingestellt bleiben kann. Jedenfalls ist eine Anfechtung nicht erklärt worden, so dass diese Frage einer Erörterung nicht bedarf.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass es sich insoweit um die nach den §§ 19 ff, THG vorgesehenen Nachgründungsmaßnahmen handeln würde und gerade diese das Vorliegen einer wirksamen Entstehung einer GmbH im Aufbau voraussetze, hindert dies jedoch nicht die Entstehung einer Neugesellschaft. Vielmehr liegt in der (Nach) begründung auch eine Neugründung, weil diese auch die für eine Neubegründung und Eintragung ins Handelsregister erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Zwar findet im Rahmen des Nachgründungsverfahrens nach den §§ 19 ff. THG eine registerrechtliche Prüfung der Leistung und Werthaltigkeit der Einlage nicht statt (Landgericht Berlin VIZ 1992,141). Dies hindert jedoch die Entstehung der Gesellschaft - sei es auch fehlerhaft - nicht. Die materiell- rechtlich nicht ordnungsgemäße Gesellschaftserrichtung hindert grundsätzlich nicht die rechtswirksame Entstehung der GmbH durch die Eintragung ins Handelsregister (Scholz, GmbH-Gesetz, 8. Auflage, Bd.I, § 10 Rdnr. 21). Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Gesellschaft als solche (§ 11 Abs.1 GmbHG). Mit Löschung des Zusatzes " im Aufbau" gilt nicht mehr das Regelstatut des Treuhandgesetzes, vielmehr unterfällt die Unternehmensverfassung uneingeschränkt den Vorschriften des GmbH- Gesetzes und wird durch die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag bestimmt (Busche, a.a.O., § 22 THG, Rdnr. 5). Die Löschung des Zusatzes entfaltet dann konstitutive Wirkung, ebenso wie die erstmalige Eintragung einer GmbH gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG konstitutive Wirkung hat.

Zwar können Errichtungsmängel zur Vernichtbarkeit gemäß den §§ 75ff GmbH- Gesetz führen, auch kann dies eine Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zur Folge haben.

Beide Verfahren sind vorliegend jedoch nicht eingeleitet worden. Vielmehr hat die Beklagte die im Handelsregisterverfahren - HRB 4001/HRC 538/HRB 35 991 - erlassene Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Dezember 1997, mit der der Antrag der dortigen Beteiligten (die Beklagte als Beteiligte zu 4) auf Löschung der Beklagten im Handelsregister zurückgewiesen worden ist, hingenommen und mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die Beklagte ist also selbst davon ausgegangen, dass ihre Eintragung ins Handelsregister zutreffend erfolgt ist. Trotz wiederholter Befassung des Registergerichts mit dieser GmbH ist auch nachfolgend ein Amtslöschungsverfahren nicht eingeleitet worden.

c)

Der Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen vorrangige Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Personen nicht entgegen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht in Betracht käme, da die Klägerin nicht schutzwürdig sei.

Darauf kommt es schon deswegen nicht an, weil der fehlerhaften Gesellschaft wegen entgegenstehender vorrangiger Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Personen nur dann die Wirksamkeit versagt werden kann, wenn eine Eintragung noch nicht erfolgt ist. Keinen Anwendungsbereich nimmt die h. M. bei den kraft Eintragung rechtsfähigen juristischen Personen an. Diese können im Falle wirksamer Eintragung nur noch durch einen konstitutiven Rechtsakt aus der Welt geschaffen werden, auch wenn das verbandsbegründende Rechtsgeschäft an schweren Mängeln leidet. Eine Nichtanerkennung der fehlerhaften juristischen Person um öffentlicher und privater Belange willen wäre hier mit dem Sinn und Zweck der konstitutiven Eintragung nicht zu vereinbaren (Karsten Schmidt, a.a.O., § 6 III, Seite 158). Abgesehen davon, dass hier die Eintragung erfolgt ist, muss auch davon ausgegangen werden, dass es gerade dem Schutz der Allgemeinheit entspricht, die Beklagte als wirksame Gesellschaft anzusehen.

Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte seit 1991 im Rechtsverkehr auftritt, Verträge abschließt und Verpflichtungen begründet und eingeht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte Umsätze bis zu 13,5 Mio DM im Jahr tätigt und 50 bis 100 Mitarbeiter beschäftigt, sowie Bücher in großen Umfange verlegt, letzteres ist zudem gerichtsbekannt.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Frage der Schutzwürdigkeit bezogen auf das Verhältnis der Parteien zu prüfen sei und gerade die Klägerin nicht schutzwürdig sei, ist auch dies im Ergebnis unerheblich. Denn - wie das Landgericht zutreffend ausführt - ist nicht hinreichend klar, dass die Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages vom 19. September 1991 umfassende Kenntnisse bezogen auf die - möglicherweise - nicht wirksame Umwandlung hatte. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages maßgeblich. Auf diesen Zeitpunkt bezogen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkenntnisse der Klägerin ausreichten.

Insbesondere ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten Schriftstücken mit der Unabhängigen Kommission nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Klägerin die Sach- und Rechtslage umfassend hätte beurteilen können. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt und die durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind, verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob der Aufbau Verlag GmbH (alt) bzw. der daraus hervorgegangene OEB wirksam in Parteieigentum und nachfolgend in Volkseigentum überführt worden ist - wie die Klägerin behauptet - und damit eine Umwandlung nach dem THG erfolgen konnte. Wenn dies der Fall sein sollte, bestünden an der wirksamen Entstehung der Beklagten aufgrund der §§ 1, 11 THG ohnehin keine Zweifel.

Für den Rechtsverkehr steht damit uneingeschränkt fest, dass die im Handelsregister eingetragene GmbH (HRB 35 991), hier die Beklagte, entstanden ist; sie ist damit parteifähig.

II.

Die Beklagte ist für die aus dem Mietverhältnis begründeten Zahlungsansprüche auch passiv legitimiert.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte Mieterin geworden ist. Entgegen der mit der Berufung weiter vertretenen Ansicht der Beklagten ist der Mietvertrag nicht mit dem Aufbau Verlag GmbH (alt) geschlossen worden.

Nach dem Mietvertrag vom 19. September 1991 ist als Mieter der " Aufbau Verlag Berlin und Weimar GmbH " Vertragspartner geworden. Unterzeichnet ist der Mietvertrag von sämtlichen Geschäftsführern der seinerzeit noch als GmbH im Aufbau eingetragenen Aufbau Verlag (HRB 35 991). Im Hinblick auf die im zuvor abgeschlossenen Geschäftsanteilskaufvertrag zwischen der Treuhandanstalt und den Käufern getroffenen Regelung in Ziff. 13 des Vertrages besteht kein Zweifel daran, dass diese auch Mieterin werden sollte. Denn in Ziff. 13 des Geschäftsanteilkaufvertrages zwischen der Treuhandanstalt und den Käufern bezüglich der Geschäftsanteile der Aufbau Verlag GmbH (HRB 35991), wobei hier unstreitig die Geschäftsanteile dieser GmbH veräußert worden sind, ist geregelt, dass dieser Kauf- und Übertragungsvertrag erst wirksam wird, wenn zwischen dem Verkäufer und dem Aufbau Verlag GmbH ein Mietvertrag geschlossen wird. Der Mietvertrag ist dann gerade zur Herbeiführung dieser vertraglichen vereinbarten aufschiebenden Bedingung geschlossen worden. Daher bestand kein Irrtum der Vertragsschließenden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wer Mieter des abzuschließenden Vertrages sein sollte. Die für die GmbH im Aufbau abgegebenen Erklärungen der Unterzeichner des Mietvertrages hat das Landgericht zutreffend nach den Grundsätzen des GmbH- Rechts beurteilt. Dies ist auch nach Ansicht des Senats jedenfalls in den Fällen anzunehmen, wenn diese Gesellschaft nachträglich - wie vorliegend - durch den Fortsetzungsbeschluss wirksam begründet worden ist. Der von der Vorgründungsgesellschaft abgeschlossene und im übrigen auch durchgeführte Vertrag ist von der Beklagten aufgrund des notariellen Vergleiches vom 23. November 1992 übernommen worden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin berechtigt war, über die vertragsgegenständlichen Vermögenswerte zu verfügen. Dies hat auf die Übernahme des Mietvertrages durch die wirksam entstandene Beklagte keinen Einfluss.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Klägerin "bösgläubig" gewesen sei, weil die Klägerin gewusst hätte, dass das Vermögen der Altgesellschaft auf die Beklagte nicht übergegangen sei, hat dies auf den Bestand des Mietverhältnisses keinen Einfluss. Selbst wenn die fehlende Vermögensübernahme zugunsten der Beklagten unterstellt wird, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der erfolgten Vertragsübernahme führen. Ob darin ein Anfechtungsgrund zu sehen wäre, kann unentschieden bleiben, weil die Beklagte eine Anfechtung zu keiner Zeit erklärt hat. Im übrigen ist der Mietvertrag über Jahre hinweg durchgeführt worden. Die Beklagte hat die Mieträume genutzt und auch durch den von der Klägerin vorgelegten Schriftverkehr ihre Mieterstellung bestätigt. So hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.Januar 1993 Mietminderungsansprüche und ferner mit Schreiben vom 10.August 1993 weitere Gegenansprüche aus dem Mietverhältnis bezogen auf die im Mietvertrag festgelegten besonderen Vereinbarungen geltend gemacht. Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 hat die Beklagte Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erhoben. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte sich selbst als Mieterin gesehen hat.

Die Beklagte schuldet der Klägerin danach die mit der Klage geltend gemachten rückständigen - der Höhe nach unstreitigen - Mietzinsen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB.

III.

Die Klageforderung ist auch durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe der Mietforderung nicht erloschen (§ 387 BGB).

Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen, mit denen sich die Beklagte in der Berufungsbegründung auch nicht auseinandergesetzt hat, einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschulden bei Vertragsschluss oder aus positiver Vertragsverletzung verneint. Die Verletzung einer schadensbegründenden Aufklärungs- bzw. Sorgfaltspflicht durch die Klägerin ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages über die mögliche nicht ordnungsgemäße Umwandlung des OEB in den Aufbau Verlag GmbH im Aufbau - wie dargelegt - selbst keine ausreichenden Kenntnisse gehabt hat und deswegen eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegen kann, sollte nach dem Inhalt des Mietvertrages die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 35 991 eingetragene GmbH tatsächlich Mieterin werden. Im übrigen ist der Beklagte auch ein Schaden nicht entstanden, weil sie die Mieträume tatsächlich genutzt hat und deswegen verpflichtet ist, den Mietzins für die Gebrauchsüberlassung auch zu zahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

Zurück