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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 8 U 320/02
Rechtsgebiete: ZGB-DDR


Vorschriften:

ZGB-DDR § 330
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 320/02

Verkündet am: 14.08.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richter am Kammergericht Markgraf und Dr. Müther für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das genannte Urteil abgeändert und in der Hauptsache insgesamt neu gefasst:

Das am 21. Februar 2002 verkündete Versäumnisurteil der Kammer bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin beziehungsweise aufgrund einer Abtretungsvereinbarung mit der Deutschen Außenhandelsbank Aktiengesellschaft vom 11. Dezember 1998 von der Beklagten die Zahlung von Beträgen, die dieser im Rahmen des sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren ausgezahlt wurden.

Das Landgericht hat durch das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil ein Versäumnisurteil vom 21. Februar 2002 aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden war, an die Klägerin 511.291,88 EUR (= 1.000.000 DM) nebst Zinsen in Höhe des durchschnittlichen 3-Monats-Fibor-Satzes zzgl. 0,25% banküblichen Aufschlages seit dem 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 und ab dem 1. Januar 1999 in Höhe des durchschnittlichen 3-Monats-Euro Interbank Offeret Rate (Euribor) Zinssatzes zzgl. 0,25% banküblichen Aufschlages zu zahlen. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden war, weitergehend 4% Zinsen aus 482.870 EUR (= 944.411,64 DM) für den Zeitraum 11. Juni 1990 bis zum 30. Juni 1990 und für den Zeitraum 29. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 aus 28.421,88 EUR (= 55.588,36 DM) sowie aus 511.291,88 EUR (= 1.000.000 DM) in Höhe des durchschnittlichen 3- Monats-Fibor-Satzes zzgl. 0,25% banküblichen Aufschlages seit dem 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 zu zahlen. Insoweit hat das Landgericht die Beklagte als parteifähig angesehen und ausgeführt, dass der Klägerin der Anspruch aus § 330 ZGB zustünde, weil die Beklagte zu Unrecht an dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilgenommen habe. Den Betrag in Höhe von 942.353,67 DM aus dem Auftrag EA 145- 10/9007 habe die Beklagte zu Unrecht erhalten, weil die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Waren, nicht für das Transferrubelsystem zugelassen waren. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kaufpreis aus den Aufträgen EA 145-10/9007 und EA 145-10/9008 auch doppelt erhalten, in dem sie die Beträge nicht nur im Wege des Sofortbezahlungsverfahrens, sondern auch im Vorkasseverfahren geltend gemacht habe. Darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass die Verträge überhaupt durchgeführt worden seien. Eine Verjährung sei insoweit nicht eingetreten. Verjährt seien lediglich die weitergehenden Zinsansprüche. Wegen der genauen Einzelheiten zum Sachverhalt, zum Vortrag der Parteien in erster Instanz und wegen der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung. Sie meint, das Landgericht hätte nicht von ihrer Parteifähigkeit ausgehen dürfen (vgl. S. 1 bis 5 der Berufungsbegründungsschrift). Dies folge schon daraus, dass die Beklagte vermögenslos sei. Die Ansprüche seien auch verjährt, weil das Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften vom 23. Januar 1993 sich nicht auf die Erlangung von Mark der DDR beziehe (vgl. S. 5-7 der Berufungsbegründungsschrift). Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die DABA bereits ab Mitte Juni 1990 auch im Vorauskasseverfahren Prüfungen der Unterlagen vorgenommen habe. Daher sei der DABA in den hier relevanten Fällen bekannt gewesen, dass der Vertragspartner trotz der vereinbarten Sofortbezahlungsverfahren die selben Beträge auch in Vorauskasse geleistet habe. Bei der Weiterleitung an die Beklagte sei aber dann kein Hinweis auf den Zahlungsgrund erfolgt. Letztlich habe die Beklagte - mit einer Ausnahme - auch erst nach der Auslösung des Sofortbezahlungsverfahrens Kenntnis von der bereits erfolgten Bezahlung im Vorauskasseverfahren erlangt. Die Klägerin könne auch nunmehr nach über 11 Jahren nicht mehr die Vorlage bestimmter Unterlagen verlangen, die bei der Beklagten nicht mehr vorhanden sind. Die Beklagte habe sich auch vor Durchführung der Verträge darüber informiert, ob die Waren hätte exportiert werden dürfen (vgl. S. 7 bis 12 der Berufungsbegründungsschrift).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin, verkündet am 22. Oktober 2002 zum Az.: 9 O 60/01 abzuändern: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin zum Az.: 9 O 60/01 vom 21. Februar 2002 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie behauptet, eine Prüfung von Unterlagen bei Zahlungen im Vorauskasseverfahren sei erst mit einer Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990 eingeführt worden (Bl. 202 d.A.).

Den Mitarbeitern der DABA war die Doppelkonvertierung auch nicht bekannt. Allein im Sofortbezahlungsverfahren lagen der DABA Unterlagen über die jeweils zugrunde liegenden Verträge vor. Im Vorauskasseverfahren ging allein der zu konvertierende Betrag ein. Unterlagen lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Überdies waren bei der DABA eine Vielzahl von Mitarbeiter tätig. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte sich jedenfalls nicht auf den benannten Zeugen Voigt berufen könne, weil dieser erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz benannt worden sei.

Die Klägerin hat weiter Anschlussberufung eingelegt, mit der sie den weitergehend geltend gemachten Zinsanspruch weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass ihr der Zinsanspruch als Teil des zu ersetzenden Schadens zustehe. Eine selbständige Verjährung habe daher nicht eintreten können.

Sie beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts Berlin, Gz.: 9 O 60/01, verkündet am 22. Oktober 2002, teilweise abzuändern und das am 21. Februar 2002 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin - 9 O 60/01 - vollumfänglich aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

A. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Auf die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts abzuändern, und das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2002 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

I. Die Berufung der Beklagten

1. Der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie selbst geltend macht, nicht mehr parteifähig zu sein. Die Parteifähigkeit nach § 50 Absatz 1 ZPO ist zwar Voraussetzung für die Führung eines Prozesses und damit auch für die Frage, ob wirksam ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Besteht aber gerade Streit über die Parteifähigkeit, ist in dem daraus folgenden Zulassungsstreit bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung von einer Parteifähigkeit des Betroffenen auszugehen (vgl. BGHZ 24, 91; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., Rn. 11). Aus diesem Grund kommt es an dieser Stelle (dazu aber sogleich) nicht darauf an, ob die Beklagte überhaupt parteifähig ist.

2. Die Klage ist zulässig. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte als parteifähig anzusehen ist. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Ausweislich des vom Senat eingeholten Handelsregisterauszugs ist die Beklagte erst am 28. November 2002 wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht worden. Dann aber war sie ungeachtet des Vorhandenseins irgendeines Vermögenswertes bis zu diesem Zeitpunkt noch parteifähig. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person, deren rechtliche Existenz frühestens in dem Moment enden kann, in dem zu einer Vermögenslosigkeit auch die Löschung im Register hinzutritt. Soweit die Gesellschaft durch die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen am 10. September 1993 aufgelöst worden ist, ist dadurch ihre Parteifähigkeit nach § 69 Absatz 1 GmbHG gerade nicht entfallen (vgl. OLG Koblenz, GmbHR 1991, 315).

Eine Parteiunfähigkeit ist auch nicht durch die nunmehr erfolgte Löschung der Beklagten im Handelsregister eingetreten. Einer gelöschten GmbH ist nicht die Möglichkeit genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden sind; die Gesellschaft bleibt insoweit parteifähig (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 542; VersR 1991, 121).

Das Verfahren ist nicht nach § 241 Absatz 1 ZPO unterbrochen. Durch die Löschung der Gesellschaft hat die Beklagte zwar ihre sämtlichen Organvertreter verloren. Sie ist damit nicht mehr prozessfähig. Eine Unterbrechung tritt aber dann nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgt, vgl. § 246 Absatz 1 ZPO. Dies ist hier aber der Fall.

Bedenken gegen eine ausreichende Bestimmtheit des Streitgegenstandes bestehen auch nicht. Die Klägerin hat zwar mehrere Sachverhalte vorgetragen, die ihrer Ansicht nach Rückforderungsansprüche rechtfertigen. Die Summe der insoweit genannten Beträge übersteigen auch den eingeklagten Betrag. Die Klägerin hat aber ausweislich des landgerichtlichen Urteils deutlich gemacht, dass sie in erster Linie einen Betrag in Höhe von 942.353,67 DM aus dem Auftrag EA 145-10/9007 und in Höhe von 57.646,33 DM aus dem Auftrag EA 145-10/9008 geltend macht und zwar jeweils wegen der Zahlungen im Sofortbezahlungsverfahren, so dass die weiteren Beträge nur hilfsweise in bestimmter Reihenfolge geltend gemacht sein sollen.

3. Die Klage ist auch bereits hinsichtlich der hauptsächlich geltend gemachten Beträge begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung des Betrags in Höhe von 1.000.000 DM nebst Zinsen nach § 330 ZGB verpflichtet.

Die Vorschriften des ZGB finden nach Art. 232, §§ 1, 10 EGBGB Anwendung, weil die Handlungen vor dem 3. Oktober 1990 vorgenommen worden sind.

Die Klägerin kann die vorliegenden Ansprüche auch als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin geltend machen. Denn diese ist als Geschädigte anzusehen (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117 = ZIP 1996, 1358 = WM 1996, 1393 = DtZ 1996, 315). Die Deutsche Außenhandels AG hat das Transferrubel-Abrechnungsverfahren lediglich im Auftrag der Staatsbank Berlin durchgeführt, die sich zu einer Refinanzierung der umgerechneten Beträge verpflichtet hatte.

a) Die Voraussetzungen des § 330 ZGB liegen in Bezug auf den Auftrag EA 145-10/9007 vor. Denn danach ist ein Bürger oder Betrieb, der unter Verletzung ihm obliegender Pflichten rechtswidrig einen Schaden verursacht, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne der Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren gegeben, wenn dieses für Waren in Anspruch genommen wird, für die es nicht vorgesehen ist (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86). Dies ist hier aber in Bezug auf den Auftrag EA 145- 10/9007 nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts der Fall. Die Beklagte hat allerdings insoweit mit der Berufung behauptet, dass ihr eine entsprechende Genehmigung vorgelegen hätte, aus der sich das Recht zur Teilnahme an dem XTRSystem ergeben hätte. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsstreitverfahren mit der BRD, vertreten durch das Bundesausfuhramt, beziehen will (vgl. dazu S. 23ff. der UA des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1998, Az.: 8 UE 2548/93). Die Behauptung einer Genehmigung ist jedenfalls als neu im Sinne der §§ 529, 531 ZPO anzusehen, so dass er nicht zu berücksichtigen ist.

Insoweit ist auch von einem Verschulden der Beklagten auszugehen. Denn sie hat für das Verhalten ihrer damaligen Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu § 31 BGB; allgemein Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 274) einzustehen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bzw. ihre Geschäftsführer in Bezug auf diese Geschäft einem Tatsachenirrtum unterlagen, der ein Verschulden hätte ausschließen können, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, sie habe sich zuvor beim zuständigen Ministerium für Außenhandel erkundigt, kommt zwar die Annahme eines Rechtsirrtums in Betracht. Die vorgetragenen Tatsachen sind aber nicht zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Vortrag ist erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Absatz 2 ZPO dargetan wären (siehe bereits oben). Soweit sich die Beklagte darauf berufen will, den Mitarbeitern der DABA seien alle Umstände bekannt gewesen, ändert dies an ihrer eigenen Einstandspflicht grundsätzlich nichts.

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es ist auch von einem Schaden in der geltend gemachten Höhe auszugehen. Daran ändert sich hier nichts dadurch, dass die Staatsbank Berlin im Gegenzug zum konvertierten Betrag eine Gutschrift über Transferrubel erhalten hat. Denn die Unzulässigkeit der Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens führt unmittelbar zu einer Rechtsgrundlosigkeit der entsprechenden Gutschriften (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117 = ZIP 1996, 1358 = WM 1996, 1393 = DtZ 1996, 315). Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass die Mitarbeiter der von der Rechtsvorgängerin eingesetzten DABA Kenntnis von der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Teilnahme an den Transferrubelgeschäften hatten. Diese Kenntnis könnte zwar grundsätzlich zu einem mitwirkenden Verschulden an der Schadensverursachung führen. Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches scheidet schon deshalb aus, weil die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens eines Geschädigten in keinem Fall dazu führen dürfen, dass dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86; ZIP 1992, 990 = WM 1992, 1310, 1312; ZIP 1995, 1075 = WM 1995, 1306, 1307).

Auch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede bringt den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht zu Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet das Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften vom 26. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986) Anwendung. Soweit die Beklagten sich insoweit auf eine Äußerung aus der Gesetzesbegründung berufen, ergibt sich aus dieser Formulierung nicht, dass das Gesetz entgegen dem Wortlaut, der lediglich von der Erlangung von DM Gegenwerten spricht, nur auf die Fälle Anwendung finden soll, in denen die Transferrubel direkt in DM umgewandelt worden sind. Wäre eine solche Beschränkung tatsächlich beabsichtigt gewesen, wäre eine entsprechend deutlich gefasst Formulierung im Gesetz zu erwarten gewesen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Unrechtsgehalt einer Tat vor dem 30. Juni 1990 weniger verfolgungswürdig sein soll, als der einer Tat nach dem 1. Juli 1990. Das Abwicklungsverfahren in diesen beiden Zeiträumen hat sich auch nicht dahin gehend unterschieden, dass für die in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 abgewickelten Vorgänge eine unberechtigte Teilnahme eher ersichtlich und beweisbar gewesen wäre. Gerade diese Umstände waren aber Anlass für den Gesetzgeber längere Verjährungsfristen einzuführen.

Dann aber ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Auch wenn die Klägerin die nunmehr geltend gemachten Ansprüche in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden und am 20. Juni 2000 eingereichten Mahnbescheid nicht ausreichend bestimmt bezeichnet haben sollte, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht dargelegt, wann die zur Geltendmachung der DM-Forderung zuständige Stelle von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.

b) Die Voraussetzungen des § 330 ZGB liegen auch in Bezug auf den weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus dem Vorgang EA 145-10/9007 vor. Insoweit ist schon nicht sicher, ob es sich nicht auch insoweit um Ware gehandelt hat, die für das Transferrubelsystem nicht zugelassen war. Jedenfalls ist auch insoweit von einer unberechtigten Teilnahme am System auszugehen. Zwar behauptet die Klägerin insoweit nur, dass die Beklagte nicht die zum Nachweis der Berechtigung erforderlichen Unterlagen, insbesondere einen Nachweis für die Durchführung des Geschäfts, vorgelegt habe, so dass davon auszugehen ist, das die Geschäfte überhaupt nicht durchgeführt worden sind. Dies reicht aber auch dann als Vortrag aus, wenn man der Klägerin - was aufgrund der Fassung des § 330 ZGB nahe liegt - die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Durchführung des Geschäftes und damit für das Fehlen der Voraussetzungen für die Vereinnahmung der geltend gemachten Beträge auferlegt. Denn dann hätte die Klägerin einen sog. negativen Beweis zu führen, so dass von der Beklagten im Rahmen des Zumutbaren das konkrete Bestreiten durch Darlegung der für das Positivum sprechenden Umstände verlangt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 746, 747; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 Rn. 24). Diesem Bestreiten genügt die Beklagte nicht schon dadurch, dass sie einen Organvertreter als Zeugen für die Lieferungen benennen würden, was sie bisher entgegen ihren Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift auch überhaupt noch nicht getan hat. Dies reicht nicht aus, weil es aufgrund der nach dem eigenen Vortrag der Beklagten längeren Geschäftsbeziehung gezielten Vortrags dazu bedarf, wann welche Lieferung angekommen ist. Soweit die Beklagte meint, sie habe der DABA und damit der Klägerin bereits alle notwendigen Unterlagen überlassen, so reicht auch dieser Vortrag nicht aus.

Insoweit stellt sich die Frage, warum die Beklagte entgegen üblichem kaufmännischem Gebaren über keinerlei Unterlagen mehr verfügen sollte. Sie hat aber auch keine ausreichende Nachweis bei der DABA eingereicht. So ergibt sich aus dem von der Beklagten eingereichten Kopien über den Antrag auf Teilnahme an dem Transferrubelsystem bezüglich des Auftrags 9008, Bl. 87 d.A., dass dort gerade keine Speditionsbestätigung oder Übernahme-/Übergabebestätigung eingereicht wurde, sondern lediglich ein CMR-Frachtbrief, der über die tatsächliche Versendung in der Regel nichts aussagt. Das Gleiche gilt für den Auftrag 9007, vgl. Anlage K 32.

Soweit die Beklagte sich dagegen wehrt, dass das Landgericht eine Pflichtverletzung auch daraus hergeleitet hat, dass sie das Sofortbezahlungsverfahren eingeleitet hat, obwohl bereits eine Zahlung im Vorkasseverfahren erfolgt war, ist der Vortrag der Beklagten zumindest widersprüchlich. Denn wenn die DABA bereits zu diesem Zeitpunkt vom Verkäufer, hier der Beklagten, Unterlagen beim Eingang von Vorkassebeträgen verlangt hätte, wie die Beklagte behauptet, hätte die Beklagte auch bereits zu diesem Zeitpunkt, und damit vor der Einreichung ihrer eigenen Anträge, Kenntnis von der Bezahlung der Rechnungen gehabt. Darauf kommt es aber letztlich nicht an.

Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit, zum Schaden und zur Verjährung gelten auch hier.

c) Ob der Anspruch auch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 356 ZGB gegeben ist, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2003 ausgeführt hat, kann nach alldem letztlich offen bleiben. Dafür spricht jedenfalls, dass gerade die Beträge aus den beiden Aufträgen 9007 und 9008 unstreitig doppelt bezahlt worden sind, so dass ein Rechtsgrund für die Zahlung durch die DABA fehlt. Soweit die Beklagte behauptet, bei den Vorkassebeträgen habe es sich um Zahlungen auf weitere erst noch abzuschließende Verträge gehandelt, führt dies nicht zu einem Rechtsgrund. Denn die Zahlungen waren mit den Auftrags-Nummern versehen, so dass die Zahlungen auch gerade auf diese Aufträge erfolgt sind, wobei nur die jeweils ersten Zahlungen Tilgungswirkung haben konnten.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin

Die zulässige Anschlussberufung hat Erfolg. Nach § 224 BGB a.F. können Ansprüche auf Nebenleistungen wie Zinsen zwar selbständig verjähren. Im vorliegenden Fall wird der Zinsbetrag aber als Schadensbestandteil geltend gemacht. Insoweit ergibt sich die Ersatzpflicht der Beklagten aus § 336 Absatz 1 ZGB. Als Teil des Schadens kann der Anspruch nur mit dem Anspruch auf anderen Schaden verjähren (vgl. dazu BGH, VersR 1987, 716, 720).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1, 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

C. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich, sie werden auch von den Parteien nicht dargetan.



Ende der Entscheidung

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