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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 8 U 322/02
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5
WEG § 27
BGB § 741 ff.
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 322/02

Verkündet am: 28. August 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und den Richter am Kammergericht Dr. Müther für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 29. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor:

Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass durch die Kündigungsschreiben der Gesellschaft....und der Gesellschaft....das Mandat zur Beklagten bereits im November 1998 beendet worden sei. Unzutreffend führe das Landgericht aus, dass die Kläger behauptet hätten, der Beklagten sei das streitbefangene Mandat durch die GFG übertragen worden. Das Landgericht nehme ferner zu Unrecht an, dass die Kündigungsschreiben nur so hätten verstanden werden können, dass sämtliche Mandate einschließlich derer gekündigt werden, die der Beklagten von beiden Gesellschaften lediglich in der Eigenschaft als Vertreter anderer übertragen worden seien.

Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte zunächst mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung durch die GFG und erst später mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche durch die GFGV beauftragt worden sei jeweils aufgrund der Beschlussfassung in den Eigentümerversammlungen.

Das Mandat zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche habe daher von der GFG nicht mehr wirksam gekündigt werden können, allenfalls durch die von den Klägern ab dem 01.September 1997 beauftragte GFGV. Erst nach der Eigentümerversammlung vom 29.August 1997 sei der Beklagten das Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung durch die GFGV im Namen der Kläger übertragen worden. Aus dem Kündigungsschreiben vom 11.November 1998 sei nicht ersichtlich, dass auch dieses Mandat betroffen sei. Dies müsse umso mehr geltend, als dass die GFGV selbst von einer Kündigung nicht ausgegangen sei. Aus dem Schreiben der GFGV vom 18.August 1999 ergebe sich, dass eine Mandatskündigung nicht schon im November 1998 gewollt gewesen sei.

Die der Beklagten übergebene Liste der GFG habe sich nur auf solche Mandate beziehen können, die der Beklagten von der GFG übertragen worden seien. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass die Liste zur Klarstellung des Kündigungsschreibens "GFG" vom 04.11.1998 übersandt worden sei. Soweit in der Liste unter dem AZ 70/97 die Bezeichnung "FHE Bau GmbH" auftauche, betreffe dies nicht die vorliegende Angelegenheit, weil die WEG nicht mit der Firma FHE, welche nur als Subunternehmerin der....GmbH tätigt gewesen sei, in vertraglichen Beziehungen gestanden habe. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Übertragung bereits u.a. an die WEG- Mitglieder gewandt habe und zur Wahrung der Interessen bezüglich des Sondereigentums Vollmachten erfordert habe, hätte die Beklagte zumindest eine Bestätigung der Kündigung von den Kläger einholen müssen. Aus dem Kündigungsschreiben lasse sich zudem gerade nicht entnehmen, dass die Erklärung auch für die Kläger abgegeben werde, daher ist diese Erklärung als nur eine im eigenen Namen der GFGV aufzufassen. Im übrigen hätten die GFG und die GFGV für derartige Erklärungen auch keine Vertretungsmacht. Ein entsprechender Ermächtigungsbeschluss nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG sei nicht gefasst worden. Da das Mandat nicht vor dem 16. September 1999 beendet worden sei, hätte die Beklagte verjährungsunterbrechende Maßnahmen unternehmen müssen.

Im übrigen habe die Beklagte auch die Handakten nicht herausgegeben, so dass eine umfassende Überprüfung durch die neu beauftragten Prozessbevollmächtigten nicht habe erfolgen könne.

Die Kläger nehmen im übrigen, insbesondere wegen der Schadenshöhe auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

Die Streithelferin ist auf Seiten der Kläger beigetreten. Sie trägt vor:

Mit Schreiben der GFGV vom 03.September 1997 sei die Beklagte mit der Wahrnehmung der Interessen der WEG gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung beauftragt worden. Davon sei die Beklagte auch selbst ausgegangen. Denn die Beklagte habe einen Klageentwurf gefertigt, nach dem sämtliche Eigentümer als Kläger aufgeführt seien. Das Mandatsverhältnis sei nicht durch das Schreiben vom 11.November 1998 gekündigt worden. Diese Kündigung habe nicht das Mandat der Beklagten bezüglich der Geltendmachung der Ansprüche gegen die Firma L.... erfasst.

Im übrigen sei die GFGV hierzu auch nicht bevollmächtigt gewesen. In sämtlichen von der Beklagten geführten Mandatslisten sei das Mandat nicht erfasst. Noch am 15.September 1999 sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass das Mandat noch nicht beendet sei. Aber selbst wenn das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 11.Novemdber 1998 beendet worden sein sollte, so hätte die Beklagte die Verwaltung oder die neuen Rechtsanwälte darauf hinweisen müssen, dass die Ansprüche am 14.Juni1999 verjähren. Die Beklagte habe indes die Herausgabe der Handakten verweigert und auf die drohende Verjährung nicht hingewiesen. Insoweit habe die Beklagte nachvertragliche Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt.

Die Kläger und die Streithelferin beantragen,

unter Aufhebung des am 29. Oktober 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 13 O 332/02 - die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 148.991,99 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vor:

Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert. Denn Herr U....... S........ gehöre offensichtlich zur WEG, jedoch trete nicht als Kläger auf. Die Ansprüche könnten jedoch nur von allen Mitgliedern der WEG gemeinschaftlich geltend gemacht werden.

Der Vortrag der Gegenseite, wonach die Mandatsvergaben im Rahmen einer außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit erfolgt seien, sei nicht nachvollziehbar. Das Mandatsverhältnis sei jedenfalls durch die Kündigungsschreiben der GFG und GFGV gekündigt worden. Ein Mandatsverhältnis der WEG zur Beklagten hätten die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Ein solches sei weder durch die Kläger noch durch den Verwalter begründet worden. Nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29.08.97 hätte der Verwalter in Prozessstandschaft für die WEG und die einzelnen Wohnungseigentümer tätig werden sollen. Die Beklagte habe das Mandat nur vom Verwalter erhalten und sei auch im Namen der Verwalterin an die Unternehmen herangetreten.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages.

1.

Der Anspruch der Kläger scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht bereits daran, dass nicht alle Mitglieder der WEG den Schadensersatzanspruch einklagen. Zwar steht die Forderung den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich nach den §§ 741 ff. BGB zu. Jeder Bruchteilseigentümer kann aber die Forderung geltend machen und kann zumindest Leistung an alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich verlangen (§ 432 BGB).

2.

Es kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob ein Anwaltsvertrag zwischen den Klägern als Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagten zustande gekommen ist oder, ob ein solcher Vertrag nur zwischen der GFG und später der GFGV und der Beklagten begründet worden ist.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Anwaltsvertrag durch die Kündigung des Verwalters - entweder im eigenen Namen oder als Vertreter der Kläger - im November 1998 zu einem Zeitpunkt beendet worden ist, zu dem die behaupteten Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt waren. Die dagegen mit der Berufung erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch und können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

a)

Soweit die Kläger geltend machen, dass die GFG nur bis zum 31. August 1997 Verwalter der WEG gewesen sei und daher ein Mandatsverhältnis durch diese mit Schreiben vom 04. November 1998 nicht mehr hätte gekündigt werden können, kommt es darauf nicht an. Denn jedenfalls ist der Anwaltsvertrag durch die Kündigung gemäß Schreiben der von der GFGV beauftragten RAe O........... u.a. vom 11. November 1998 wirksam gekündigt worden.

b)

Das Landgericht hat den Inhalt des Kündigungsschreibens zutreffend dahingehend gewürdigt, dass damit auch das Mandatsverhältnis bezüglich der Geltendmachung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der L.... GmbH gekündigt worden ist. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 133 BGB, Rdnr.9). Auf den Horizont des Empfängers und dessen Verständnismöglichkeit ist bei der Auslegung abzustellen, wobei der Empfänger nach Treu und Glauben verpflichtet ist, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (BGH NJW 1981,2296). Entscheidend ist aber im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens (BGHZ 36,33). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 11. November 1998 nur so verstehen konnte und musste, dass auch das streitbefangene Mandat miterfasst sein würde. So heißt es in dem Kündigungsschreiben, dass "sämtliche Mandate, die.. von der GFG - Verwaltungen mbH übertragen worden sind " gekündigt werden. Dies konnte die Beklagte nur so auffassen, dass alle Mandate gekündigt werden, die die GFGV der Beklagten direkt erteilt hatte als auch diejenigen, die die GFGV als Vertreter für Dritte an die Beklagte gegeben hatte. Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich nichts dafür, dass gerade die Mandate, die die GFGV als Vertreter erteilt hatte von der Kündigung ausgenommen sein sollten. Nach eigenem Vortrag der Kläger erfolgte die Beauftragung der Beklagten nicht unmittelbar durch die Kläger, sondern durch den Verwalter, nämlich aufgrund des Schreibens der GFGV vom 03. September 1997 (vgl. Schriftsatz vom 14.10.02, Bl. 86). Daher handelt es sich bei dem streitbefangenen Mandat auch um ein solches, welches der Beklagten von der GFGV "übertragen" worden ist. Eine solche Auslegung ist auch deswegen geboten, weil die Abwicklung des Mandats nur über den Verwalter, nämlich die GFGV, erfolgte.

Diese leistete der Beklagten Zuarbeiten und setzte auch Fristen zur Bearbeitung. Für die Bearbeitung des konkreten Mandats ist die Beklagte seit der Erteilung des Klageauftrages durch die GFGV mit den einzelnen Klägern nicht mehr in Kontakt getreten. Soweit die Kläger mit der Berufung geltend machen, dass die der Beklagten gemäß Schreiben vom 01.Dezember 1998 der RAe O........ u.a. übergebene Liste sich nur auf solche Mandate habe beziehen können, die die Beklagte von der GFG übertragen worden seien, kommt es darauf entscheidend nicht an. Denn aus dem Kündigungsschreiben vom 11.November1998 für die GFGV ergibt sich hinreichend deutlich, dass eine Kündigung dieses Mandates gewollt war. Abgesehen davon, kann jedoch die Beauftragung der Beklagten durch die GFGV nicht völlig losgelöst von der durch die GFG gesehen werden, wobei es hier nicht auf die Frage ankommt, ob das Mandat jeweils für die Kläger oder die Verwaltung geführt werden sollte. Denn im Hinblick auf die anfängliche Beauftragung durch die GFG konnte die Beklagte die (weitere) Beauftragung durch die GFGV als Fortsetzung und Erweiterung des Mandats auf die gerichtliche Geltendmachung auffassen. Im übrigen ergibt sich aus dem eingereichten Schriftverkehr, dass die GFG noch nach Beendigung der Verwaltertätigkeit zum 31. August 1997 wegen der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Kläger mit der Beklagten korrespondiert hat. So hat die GFG noch mit Schreiben vom 27.November 1997 der Beklagten Kostenzusammenstellungen der zu beauftragenden Firmen sowie Abtretungserklärungen der Wohnungseigentümer übersandt mit der Aufforderung, alsbald Klage einzureichen. Daraus ergibt sich, dass selbst die GFGV als neue Verwalterin offenbar eine strikte Trennung von der Tätigkeit der GFG nicht vorgenommen hat. Aufgrund des Verlangens auf Herausgabe der Handakten und des sich anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren konnte die Beklagte umso mehr davon ausgehen, dass der Verwalter das Mandat als beendet ansieht. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass das unter dem AZ 70/97 mit der Bezeichnung "FHE Bau GmbH" geführte Mandat nicht die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegen die L.... GmbH beträfe. Denn nach eigenem Vortrag der Kläger war die FHE Bau GmbH an dem Bauvorhaben als Sub-unternehmer tätig, so dass es nicht fernliegend ist, dass die GFG den Vorgang unter dieser Bezeichnung führte, auch wenn vertragliche Beziehungen zu diesem Unternehmen nicht bestanden.

c)

Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die GFGV selbst von einer Kündigung nicht ausgegangen sei, was sich insbesondere aus dem Schreiben der GFGV vom 18.August 1999 ergebe, ist dies unbeachtlich. Denn maßgeblich kommt es - wie dargelegt - allein auf den Empfängerhorizont, hier den der Beklagten, an. Ohne Erfolg wendet die Streithelferin ein, dass auch die Beklagte noch am 15.September 1999 davon ausgegangen sei, dass das Mandatsverhältnis noch nicht beendet sei. Für die Auslegung von Erklärungen ist auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, hier den Zugang der Erklärung abzustellen, d.h. Erklärungen erhalten ihren grundsätzlich unveränderten Erklärungswert zu diesem Zeitpunkt. Späteres Verhalten kann allenfalls ein Indiz für die Auslegung sein (BGH NJW 1998,2878; NJW-RR 1989,199; NJW-RR 1998,259,801). Die Streithelferin hat diese Behauptung ohne Substanz und zudem ohne Beweisantritt aufgestellt. Die vorgelegte Korrespondenz spricht im übrigen auch dagegen. Nachdem nämlich die GFGV der Beklagten das an Rechtsanwalt L... gerichtete Schreiben vom 16.September 1999 zur Kenntnis gebracht hatte, indem auf die angeblich einvernehmliche Aufhebung des Mandats zum 15. September 1999 hingewiesen worden war, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24.September 1999 mit, dass das Mandat bereits am 03. November 1998 beendet worden ist.

d)

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die GFGV nicht bevollmächtigt gewesen sei, das behauptete Mandatsverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagten zu kündigen. Denn nach eigenem Vortrag der Kläger war die GFGV berechtigt, sie gegenüber der Beklagten zu vertreten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger selbst davon ausgehen, dass die Mandatserteilung nicht durch sie persönlich erfolgt sei, sondern durch die GFGV mit Schreiben vom 03.September 1997. Im übrigen ergibt sich die Bevollmächtigung auch aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29. August 1997. Nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29.August 1997 wurde zu Ziff. 3.4 ein einstimmiger Beschluss gefasst, nach dem der Verwalter von der Eigentümergemeinschaft beauftragt wurde, über die Einschaltung eines Rechtsanwalts die Ansprüche gegenüber der Firma L..... GmbH usw. durchzusetzen. Ferner wurde der Verwalter gemäß Ziff. 7 ermächtigt, in Prozessstandschaft für die Gemeinschaft bzw. für die einzelnen Wohnungseigentümer tätig zu werden. Dies stellt eine Ermächtigung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG dar. Die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigt auch zu Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung der Wohnungseigentümer im gerichtlichen Verfahren (Bärmann/Pick/Merle, WEG, Kommentar, 9. Auflage, § 27 WEG, Rndr.156 mit den dort angegebenen Rechtsprechungsnachweisen).

Wenn der Verwalter in eigener Verantwortung einen Rechtsanwalt beauftragen kann, so ist er gleichfalls auch berechtigt, dem Rechtsanwalt gegenüber zu kündigen, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses nach § 27 WEG bedarf. Dass die Vertretungsmacht durch die Kläger in irgend einer weise eingeschränkt worden ist und dies der Beklagten auch bekannt gegeben worden ist, wird von den Klägern selbst nicht behauptet. Jedenfalls konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die GFGV fortgesetzt für die WEG bevollmächtigt ist.

Da der Anwaltsvertrag mit Schreiben vom 11. November 1998 zu einem Zeitpunkt wirksam gekündigt worden war, zu dem die Verjährung der behaupteten Gewährleistungsansprüche zum 14. Juni 1999 noch nicht eingetreten war, liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor.

e)

Aber selbst wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, so ist jedenfalls auch ein überwiegendes Mitverschulden der Verwaltungen anzunehmen (§ 254 BGB). Denn aus dem eingereichten Schriftverkehr ergibt sich, dass die GFG und später auch die GFGV, namentlich der hierfür maßgebliche Mitarbeiter W........., über die den Kläger aus dem Bauvertrag zustehenden Ansprüche sowie den Verjährungseintritt ausreichend informiert waren. So teilte die GFG mit Schreiben vom 31. Juli 1997 der Firma L..... unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften der VOB mit, dass wegen der Mängel Ansprüche auf Mängelbeseitigung bestehen und sofern der Auftragnehmer diese Mängel nicht beseitigen werde, der Auftraggeber die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers ausführen werde. Aus der der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 19. August 1997 beigefügten - von der GFG erarbeiteten - Beschlussvorlage wird in Ziff. 1.2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich "die Gewährleistungsfrist ab Abnahme nach BGB richtet". In Ziff. 4.3 d) der Beschlussvorlage wird dann weiter ausgeführt, dass möglicherweise zwei Rechtsstreite parallel geführt werden müssen, "insbesondere dann, wenn Verjährungsaspekte für die Gewährleistungsansprüche drohen". Dass der Verwaltung die Verjährungsproblematik durchaus bewusst gewesen ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben der GFGV vom 03. September 1997, mit welchem der Beklagten das Mandat zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche erteilt worden ist. Hierin wird als Verteiler u.a. die GFG/Herr S....... aufgeführt mit der Bemerkung, wegen Überprüfung etwaiger "verjährungs- unterbrechender Notwendigkeit", die Abnahmeprotokolle zu besorgen. Dass auch nach Verwalterwechsel zum 31.August/01. September 1997 diese Kenntnis vorhanden war, ergibt sich daraus, dass der Mitarbeiter W.......... sowohl für die GFG als auch später für die GFGV für die Bearbeitung dieser Angelegenheit verantwortlich war. Wenn aber die Verwaltungen über die maßgeblichen Kenntnisse zum Verjährungseintritt verfügten, so ist ihr ein Mitverschulden anzulasten, wenn sie selbst keine geeigneten Schritte zur Herbeiführung der Verjährungsunterbrechung unternommen haben.

3.

Die Beklagte hat auch nachvertragliche Pflichten nicht verletzt.

Die Rechtsprechung hat aus § 242 BGB besondere nachwirkende Vertragspflichten zur Aufklärung und Belehrung des ehemaligen Auftraggebers abgeleitet. So entfallen die Pflichten des beauftragten Rechtanwalts mit der Vertragsbeendigung nicht stets in vollem Umfang. Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt unter besonderen Umständen bei Vertragsende gehalten sein, die übernommene Angelegenheit des Mandanten wenigstens abzuschließen, dass dieser infolge der Beendigung keine einem Rechskundigen erkennbaren und vermeidbaren Schäden erleidet (Zugehör/Fischer/Sieg/Römer, Handbuch der Anwaltshaftung,1999, Rdnr. 192; BGH NJW 1997,1302). Unter besonderen Voraussetzungen kommt auch eine Pflicht zur Belehrung des früheren Auftraggebers über materiell-rechtliche Fragen, etwa über die Verjährung, in Betracht. Allerdings ist dies nicht anzunehmen, wenn der Mandant nach Ablauf des Mandats in derselben Sache anderweitig anwaltlich beraten wird, dann entfällt die Belehrungspflicht des früheren Rechtsanwalts (BGH NJW-RR 1990,459); davon kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Eintritt der Verjährung nicht unmittelbar droht. Vorliegend ist das Mandat durch Schreiben der schon neu beauftragten RAe........u.a. vom 11. November 1998 gekündigt worden. Nach der Behauptung der Kläger ist die Verjährung 7 Monate später, nämlich am 14. Juni 1999, eingetreten.

Der Eintritt der Verjährung war also nicht so zeitnah zur Vertragsbeendigung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Kläger bzw. den Verwalter, darauf hinzuweisen. Vielmehr konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die bereits neu beauftragten Rechtsanwälte diese Prüfung vornehmen würden. Soweit die Kläger und die Streithelfer geltend machen, dass die Beklagte die Herausgabe der Handakten verweigert habe und daher eine Überprüfung der Forderung nicht möglich gewesen sei, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Denn die Kläger tragen nicht vor, welche Unterlagen - im Original oder in Kopie - ihnen nicht vorgelegen haben und sie daher gehindert gewesen sind, die neu beauftragten Rechtsanwälte umfassend zu informieren. Im übrigen spricht die Vorlage der maßgeblichen Unterlagen im vorliegenden Prozeß dagegen, dass die Kläger über die Unterlagen nicht verfügt haben. Zwar behauptet die Streithelferin, dass die Beklagte die Handakte bis heute nicht herausgegeben habe, gleichwohl haben die Kläger die maßgeblichen Unterlagen im vorliegenden Prozeß vorgelegt. Abgesehen davon, verfügte die Verwaltung - wie ausgeführt - über die maßgeblichen Kenntnisse bezüglich des Verjährungseintritts. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Unterlagen - soweit sie zur Ermittlung der Verjährungsfrist erforderlich waren -, nämlich der Bauvertrag und die Abnahmeprotokolle bei der Verwaltung vorlagen.

4.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach, die im übrigen von der Beklagten bestritten wird, nicht schlüssig. So ist schon das Gutachten des für Holz- und Bautenschutz öffentlich bestellten Sachverständigen........von März/Mai 1997 in weiten Teilen nicht geeignet, die behaupteten Mängel ausreichend zu belegen. Der Sachverständigen stellt teilweise Vermutungen hinsichtlich der Mängel und deren Ursache an. So heißt es beispielsweise auf Seite 4 des Gutachtens, dass "vermutlich " in diesen Bereichen ein Teilstück der Verlegeplatten ohne Verzahnung (Nut/Feder) verlegt worden ist". Ähnliche Vermutungen, ohne genaue Mängelfeststellungen zu treffen, stellt der Sachverständige auf Seite 6 an, wenn auch hier nur vermutet wird, dass bei der Ausführung der Trockenbauarbeiten in den Anschlussbereichen Schallbrücken geschaffen worden sind. Auch die Aussagen zu den auszuführenden Arbeiten sind teilweise ungenau und lassen nicht klar erkennen, welche Arbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich sein sollen (vgl. beispielsweise Seite 7 "gegebenenfalls" können Wandfliesen im Badbereich erhalten beleiben oder Seite 8 "gegebenenfalls" sind die Dachschrägenbereiche ebenfalls zu öffnen). Diese Beispiele ließen sich weiter fortsetzen. Ferner heißt es im Gutachten auf Seite 14, dass eine Kostenschätzung für die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht möglich ist, da das Gesamtausmaß der notwendigen Arbeiten, gerade im Dachgeschoss, erst nach weiteren Freilegungsmaßnahmen festgestellt werden kann. Für die Darlegung der Schadenshöhe ist auch die von der Verwalterin gefertigte Kostenzusammenstellung vom 10. Februar 2000, nach der Kosten von 291.403,02 DM entstanden sind oder entstehen werden (?), nicht ausreichend. Die Verwalterin bezieht sich hier auf diverse Rechnungen, so dass offenbar die Arbeiten überwiegend ausgeführt worden sind. Die einzelnen Rechnungen werden aber von den Klägern nicht vorgelegt.

Die Kläger hätten jedoch die Mängel konkret vortragen müssen und ferner darlegen müssen, welche Arbeiten mit welchen Kosten für die Beseitigung der einzelnen Mängel angefallen sind. Auch dies haben sie nicht getan. Abgesehen davon sind schon einigen Kostenpositionen von vornherein zweifelhaft, wenn hier die Position "Fischbach " mit 5.397,52 DM und 4.048,14 DM sowie die Position "Fa. Schlender (Treppenhaus)" mit 3.016,00 DM und die Position "Fa. Kunsch Zaun f. Vorgarten" mit 23.274,39 DM geltend gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt haben soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 Ziff.1 und 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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