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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: 8 U 323/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 558
BGB § 123
BGB § 142
BGB a.F. § 558
BGB a.F. § 548
BGB a.F. § 197
BGB n.F. § 195
ZPO § 531 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 323/02

Verkündet am: 29. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2003 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 08. Oktober 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Bereits wegen des unstreitigen Vorbringens der Parteien, dass die Parteien auch über die Anmietung des Ladens in der Passage verhandelt hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die beiden Läden unabhängig voneinander hätte anmieten wollen. Da das Landgericht selbst davon ausgehe, dass der Laden in der Passage attraktiver als der Laden im Erdgeschoss sei, hätte das Landgericht der "Merkwürdigkeit" nachgehen müssen, aus welchen Gründen nur der weniger attraktivere Laden von ihm, dem Beklagten, gemietet worden sein solle. Vielmehr habe der Beklagte der Klägerin sein Betriebskonzept mitgeteilt, woraus sich ergebe, dass er nur Interesse an der Anmietung beider Läden habe. Nur wegen der in Aussicht gestellten Anmietung des Passagengeschäfts habe er auch den weniger attraktiveren Laden im Erdgeschoss angemietet.

Soweit die Klägerin ihn darauf hingewiesen habe, dass der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Ladens in der Passage ungewiß sei, habe sich dies nur auf ein temporäres Moment beziehen können, nicht jedoch darauf, dass die Verfügbarkeit überhaupt noch nicht eingetreten sei, weil das Mietverhältnis nicht gekündigt worden sei. Aus der Regelung in § 5 des Mietvertragsentwurfes über das Passagengeschäft ergebe sich nicht, dass das Mietverhältnis mit der Vormieterin noch nicht gekündigt sei, weil lediglich der Übergabetermin von der rechtzeitigen Räumung abhängig gemacht werde. Die Klägerin hätte ihn deswegen darauf hinweisen müssen, dass das Mietverhältnis noch nicht gekündigt sei. Im Hinblick auf das unterbreitete Mietvertragsangebot hätte die Klägerin alles tun müssen, um die Vermietung an ihn, den Beklagten, herbeizuführen. Die Klägerin könne sich insoweit auch auf die im Angebotsschreiben vom 22. November 1999 enthaltenen Fristen nicht berufen, weil dieses Schreiben von der Klägerin vorformuliert worden sei. Anfang des Jahres 2000 sei dem Beklagten von der Klägerin noch mitgeteilt worden, dass sich die Vermietung der Räumlichkeiten in der Passage bis April oder Mai verzögere. Ihm sei aber nicht mitgeteilt worden, dass eine Anmietung überhaupt nicht in Betracht kommen könnte. Als der Beklagte am 25. Januar 2000 den Mietvertrag über den Laden im Erdgeschoss unterzeichnet habe, sei er immer noch davon ausgegangen, dass er auch den anderen Laden werde anmieten können. Noch im Februar 2000 habe die Klägerin erklärt, dass sich die Vermietung bis wahrscheinlich Oktober 2000 verzögern werde. Obwohl die Klägerin wegen der aufgelaufenen Mietrückstände der Mieterin des Passagengeschäftes das Mietverhältnis hätte kündigen können, habe die Klägerin jedoch von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern dieser Mieterin offenbar die Möglichkeit eingeräumt die Mietrückstände zu begleichen.

Ferner habe die Klägerin ihn, den Beklagten, nicht darauf hingewiesen, dass entgegen des zunächst zwischen den Parteien verhandelten Mietvertragsentwurfes in dem dann unterzeichneten Mietvertrag über den Laden im Erdgeschoss ein Sonderkündigungsrecht nicht mehr enthalten gewesen sei.

Demgemäß sei der Beklagte zu Recht der Auffassung, dass die Klägerin in Kenntnis des Konzepts über die Anmietung beider Läden, dem Beklagten vorgespiegelt habe, dass er auch Mieter des Passagengeschäftes werden würde. Mit dieser Verhaltensweise habe sich die Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht. Der Schaden bestehe zumindest in den Ansprüchen, welche die Klägerin selbst als Schaden verlange, so dass sie den Beklagten davon freistellen müsse.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Maklerfirma hätte beauftragen müssen und die angesetzte Maklerprovision angemessen und ortsüblich sei. Angemessen sei allenfalls eine Provision von 8.180,- DM. Die Kosten für die Bauarbeiten könne die Klägerin auch nicht verlangen, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ein Nachfolgemieter nicht hätte gefunden werden können, der die Räume nicht in diesem Zustand angemietet hätte. Die Klägerin hätte aber auch nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten diese Arbeiten vornehmen müssen, weil der Beklagte nach dem Mietvertrag die Erstattung nicht schulde. Es handele sich daher um sogenannte "Sowieso - Kosten".

Der Anspruch der Klägerin sei zudem verjährt, weil hier die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB gelte.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 08. Oktober 2002 - 29 O 201/01 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend und erwidert:

Es treffe nicht zu, dass der Beklagte nur an der Anmietung eines Ladens in der Passage interessiert gewesen sei und dem Beklagten der Laden im Erdgeschoss quasi "untergejubelt" worden sei.

Es sei auch nicht richtig, dass der Laden im Erdgeschoss unattraktiver sei als der Laden in der Passage. Davon sei auch das Landgericht nicht ausgegangen. Der Beklagte habe zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass sein angebliches Gesamtkonzept die Anmietung beider Läden bedingen würde und die Anmietung nur einer der beiden Läden für ihn nicht denkbar sei. Vor dem Hintergrund des der Klägerin bekannten Nutzungskonzeptes, dass der Beklagte in dem Laden in der Passage kleinteilige Einrichtungsgegenstände (Glas, Porzellan, Dekorationsmaterial usw.) verkaufen wollen und in dem anderen Geschäft Möbel anbieten wolle, hätte die Klägerin auch einen solchen Schluss nicht ziehen müssen. Auch die Notwendigkeit der Finanzierung sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Mietvertragsverhandlungen gewesen.

Soweit der Beklagte bezüglich des Sonderkündigungsrechts - unter Aufgabe seines unzutreffenden bisherigen Vortrags, dass die Klägerin den Vertragstext nach Unterzeichnung geändert habe- nunmehr geltend mache, dass die Klägerin auf die Änderung des Vertragstextes hätte hinweisen müssen, könne dem nicht gefolgt werden. Denn nach Übersendung des Vertragsentwurfes vom 13. Dezember 1999 habe es noch erhebliche Nachverhandlungen gegeben. Der Wegfall des Sonderkündigungsrechts sei mit dem Beklagten besprochen worden.

Es treffe nicht zu, dass dem Beklagten konkrete Termine für die Anmietung des Ladens in der Passage genannt worden seien. Im Hinblick darauf, dass das Angebot des Beklagten zum Abschluss des Mietvertrages über das Passagengeschäft befristet gewesen sei, habe spätestens seit Februar 2000 keine Verpflichtung der Klägerin mehr bestanden, dem Beklagten die Anmietung zu ermöglichen. Bis Anfang des Jahres 2000 habe auch die Bereitschaft der Klägerin bestanden mit dem Beklagten, einen Mietvertrag über das Passagengeschäft abzuschließen. Aber als der Beklagte sich dann geweigert habe, den über den Laden im Erdgeschoss abgeschlossenen Mietvertrag zu erfüllen, habe sie daran verständlicherweise kein Interesse mehr gehabt.

Die Klägerin hält das Bestreiten der Angemessenheit der Maklerkosten für verspätet und macht geltend, dass diese in der Höhe entstanden und auch ortsüblich seien. Die Rückbaukosten seien aufgrund der besonderen vom Beklagten gewünschten Deckenkonstruktion erforderlich gewesen.

Deren Erstattungsfähigkeit entfalle auch nicht, weil es sich um "Sowieso- Kosten" handeln würde.

Zwar treffe es zu, dass nach vertragsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten der Rückbau durch die Klägerin auf eigene Kosten hätte durchgeführt werde müssen. Die Klägerin habe indes beim Aushandeln der Mietkonditionen eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt, wonach die Sonderausbaukosten sich während der Vertragslaufzeit rentiert hätten.

II.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in der zuerkannten Höhe verurteilt.

Denn der Beklagte hat sich grundlos von dem zwischen den Parteien wirksam abgeschlossenen Mietvertrag über das Ladengeschäft im Erdgeschoss losgesagt und damit die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch die Klägerin verursacht. Wer die andere Vertragsseite durch Vertragsverletzung veranlasst, das Mietverhältnis unbefristet zu kündigen, kann dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens verpflichtet sein (Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, IV, Rdnr. 142).

1.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Mietvertrag über das Ladengeschäft im Erdgeschoss unter dem 25. Januar 2001/02. Februar 2001 wirksam begründet worden ist.

Soweit der Beklagte in der ersten Instanz behauptet hat, dass der Vertragstext nach Unterzeichnung durch die Klägerin geändert worden sei, nämlich die Seite mit dem vereinbarten Sonderkündigungsrecht gefehlt habe, hat das Landgericht seinen Vortrag aus zutreffenden Erwägungen für unerheblich erachtet. Dies hat der Beklagte mit der Berufung auch nicht angegriffen. Vielmehr hat der Beklagte - offenbar unter Aufgabe seines bisherigen Vortrags - geltend gemacht, dass die Klägerin ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass das zunächst im Vertragsentwurf vom 13. November 1999 enthaltene Sonderkündigungsrecht in dem späteren Mietvertragsentwurf vom 20. Januar 2000 nicht mehr enthalten gewesen sei. Eine solche Hinweispflicht ist nicht erkennbar.

Denn die Parteien haben nach Übersendung des Mietvertragsentwurfs vom 13. November 1999 unstreitig noch Verhandlungen über die Mietkonditionen geführt. So haben solche Verhandlungen am 09. Dezember 1999 und weitere Verhandlungen zum Ausbau des Ladengeschäfts am 16. Dezember 1999 stattgefunden. Am 04. Januar 2000 haben die Parteien zum Inhalt des Mietvertrages noch telefoniert. Wenn die Parteien über Mietvertragskonditionen noch verhandelt habe und aufgrund dessen dem Beklagten - insoweit auch für ihn offensichtlich - ein neuer Entwurf übersandt wird, so hätte der Beklagte selbst den Inhalt des Entwurfs auf Übereinstimmung mit dem Verhandlungsergebnis prüfen müssen. Der Beklagte ist in geschäftlichen Dingen auch nicht unerfahren.

Denn er betreibt unstreitig mindestens noch ein weiteres Geschäft. Daher kann davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, seine geschäftlichen Interessen auch wahrzunehmen.

2.

Der Beklagte hat den Mietvertrag über den Laden im Erdgeschoss auch nicht wirksam angefochten, so dass der Vertrag nicht gemäß den §§ 123,142 BGB nichtig ist. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Beklagte einen Anfechtungsgrund nicht schlüssig dargelegt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die auch durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind. Lediglich in Bezug auf das Berufungsvorbringen soll hier ergänzend wie folgt ausgeführt werden:

Der Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nicht darzulegen vermocht, dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt hat, dass der Beklagte, wie er behauptet, den Laden im Erdgeschoss nur habe anmieten wollen, wenn er auch den Laden in der Passage würde mieten können. Nur wenn der Beklagte der Klägerin mitgeteilt hätte, dass er nur beide Läden gemeinsam anmieten wolle, bestünde ein Anfechtungsgrund bezüglich des Mietvertrages über den Erdgeschossladen. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits daraus, dass über die Anmietung beider Läden verhandelt worden ist. Auch dem Schreiben des Beklagten vom 16. November 1999 ist dies nicht zu entnehmen. Hierin teilte der Beklagte zwar mit, dass er die beiden Ladenflächen anmieten wolle und welche Waren er in den Läden anbieten wolle. So sollte in dem Laden in der Passage Glas, Porzellan, Lampen und Dekorationsmaterialien und in dem anderen Laden Einrichtungsgegenstände angeboten werden, wobei der Beklagte darauf hinwies, dass sich "die Verknüpfung der Produkte" des Ladens im Erdgeschoss mit denen in der Passage anbieten würde. Hieraus allein wurde jedoch für die Klägerin nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte den Laden im Erdgeschoss nur zusammen mit dem anderen anmieten wolle. Dies auch deswegen, weil der Beklagte weiter um Überprüfung der Mietkonditionen nur des Erdgeschossladens - nämlich der Miethöhe - bat. Der Beklagte behauptet auch nicht substantiiert, dass und wann er wem gegenüber auf Klägerseite mitgeteilt habe, dass er nur beide Läden gemeinsam anmieten wolle. Es ist nicht vorgetragen, wann dieses angebliche "Gesamtkonzept" der Klägerin deutlich gemacht worden sein soll. Auch die zeitliche Abfolge der Vertragsverhandlungen spricht dagegen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Denn erst nachdem dem Beklagten der Laden in der Passage angeboten worden war, wurde die Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages über den weitere Laden aufgenommen. Gerade auch die Tatsache, dass die Klägerin dem Beklagten getrennte Mietvertragsentwürfe übermittelte und dem Beklagte dementsprechend getrennte Vertragsangebote unterbreitete, spricht gegen eine solche Einheit. Im Übrigen hatte es der Beklagte selbst in der Hand diese Abhängigkeit herzustellen. Denn als der Beklagte das Mietvertragsangebot betreffend den Laden im Erdgeschoss am 25. Januar 2000 unterzeichnete, war die Angebotsfrist für das Passagengeschäft bereits am 03. Januar 2000 abgelaufen. Es war also auch für den Beklagten ersichtlich, dass sein befristetes Angebot von der Klägerin nicht mehr hätte angenommen werden müssen. Daher hätte er das Angebot betreffend den Erdgeschossladen vom 25. Januar 2000 nur unter Vorbehalt, dass er auch den anderen Laden anmieten werde, abgeben können. In dem schriftlichen Mietvertrag findet sich indes kein Hinweis darauf, dass das Vertragsangebot nur im Zusammenhang mit dem Angebot betreffend das Passagengeschäft gelten solle.

Der Vertrag enthält in § 22 Ziff.2 die Regelung, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.

Der schriftliche Vertrag begründet grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (Palandt/Heinrichs, 61. Auflage, § 125 BGB, Rndr. 15). Auch dies spricht dafür, dass eine Verknüpfung tatsächlich von beiden Parteien nicht vorausgesetzt worden ist.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass sich aus § 5 des Mietvertragsentwurfs nicht ergebe, dass der Laden in der Passage nicht verfügbar sei. § 5 des Mietvertragsentwurfs enthält die Regelung, dass die Vermieterin darauf hinweist, dass der Laden zur Zeit vermietet ist. Damit war für den Beklagte hinreichend deutlich, dass das Mietverhältnis bisher nicht beendet war und demzufolge - jedenfalls zur Zeit - noch bestand. Die Klägerin war daher auch nicht verpflichtet, wie der Beklagte meint, ihn darauf hinzuweisen, dass das Mietverhältnis mit der bisherigen Mieterin noch nicht gekündigt worden sei. Eine besondere Aufklärungspflicht der Klägerin bestand insoweit nicht, weil der Klägerin eben nicht bekannt war, dass der Beklagte nur beide Läden gemeinsam anmieten wollte. Der Beklagte hätte zudem durch Nachfrage bei der Klägerin selbst in Erfahrung bringen können, ob eine Kündigung bereits ausgesprochen worden war. Im Übrigen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie den Beklagten darauf hingewiesen habe, dass die Verfügbarkeit des Ladens völlig ungewiß sei. Der Beklagte, der einen Anfechtungsgrund behauptet, ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Wird die Anfechtung auf ein Verschweigen gestützt, ist es Sache des Anfechtenden, die Behauptung des Anfechtungsgegners, es sei eine Aufklärung erfolgt, zu widerlegen (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 123 BGB, Rndr.30; BGH NJW 2001,64). Der Beklagte hat Beweis hierfür nicht angetreten.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, dass ihm noch Anfang des Jahres 2000 von der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass er auch den Passagenladen anmieten könne, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs.1 ZPO nicht zuzulassen. Eine Zulassung kommt hier nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs.2 Nr. 3 ZPO in Betracht. Dass die fehlende Geltendmachung dieses Vortrags in erster Instanz nicht auf die Nachlässigkeit beruhte, ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Dies geht zu Lasten des Beklagten als des insoweit zu seinen Gunsten neu Vortragenden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 531 ZPO, Rdnr.34; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Auflage, § 531 ZPO, Rdnr.16).

3.

Der Abschluss des Mietvertrages über den Laden in der Passage war auch nicht Geschäftsgrundlage des streitgegenständlichen Mietvertrages und dem Beklagten steht auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) nicht zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die der Beklagte mit der Berufung auch nicht angegriffen hat.

4.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten die fristlose Kündigung des über den Laden im Erdgeschoss wirksam abgeschlossenen Mietvertrages durch die Klägerin veranlasst. So hat der Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 2000 den Mietvertrag angefochten und mit Schreiben vom 23. Februar 2000 mitgeteilt, dass er davon ausgehen, dass ein Mietvertrag noch nicht geschlossen worden sei. Mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 29. Februar 2000 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Erklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass keine mietvertraglichen Ansprüche bestehen. Nachdem die Klägerin eine solche Aufforderung mit Schreiben vom 03. März 2002 zugrückgewiesen hatte und den Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 30. März 2000 zur Übernahme der Räume aufgefordert hatte, lehnte der Beklagte die Übernahme der Räume unter dem 06. April 2000 ab. Das Verhalten des Beklagte ist als eine endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung anzusehen, so dass die Klägerin zur Kündigung berechtigt war. Das Verhalten des Beklagten stellt eine positive Vertragsverletzung dar, er ist verpflichtet der Klägerin den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Schaden besteht in Höhe des entgangenen Mietzinses vom 15. April bis zum 31. Juli 2000, dem Beginn der Mietzahlungspflicht durch den Beklagten bis zur Weitervermietung der Räume, also für 3 1/2 Monaten in Höhe von 14.315,- DM (=7.319,14 EUR).

Ferner kann die Klägerin auch die Maklerkosten in Höhe von 15.011,53 EUR verlangen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Soweit der Beklagte diese erstmals im einzelnen in der Berufungsinstanz bestreitet, ist dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs.1 ZPO nicht zuzulassen. Der Klägerin stehen auch die Kosten für den Rückbau in Höhe von 3.871,31 EUR zu. Unstreitig handelt es sich um Kosten, die für die Entfernung der Deckenkonstruktion, welche die Klägerin aufgrund der Sonderwünsche des Beklagten vorgenommen hat, entstanden sind. Es trifft zwar zu, wovon auch beide Parteien ausgehen, dass der Beklagte bei vertragsgemäßer Beendigung des Mietvertrages nicht verpflichtet gewesen wäre, diese Einbauten zu entfernen.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte jedoch darauf, dass es sich um "Sowieso- Kosten" handeln würde. Denn der Klägerin ist ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Die Klägerin hat nämlich unbestritten vorgetragen, dass sie beim Aushandeln der Mietkonditionen und der Vereinbarung der Sonderausbauten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt hat. Danach hat die Klägerin diese Sonderausbauten nur zugesagt, weil sie im Hinblick auf die 10-jährige feste Mietdauer davon ausgehen konnte, dass die aufgewendeten Kosten auch wieder über den vereinbarten Mietzins "reinkommen" und sich damit über die Vertragslaufzeit rentieren.

4.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Denn es gilt - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F./§ 548 BGB n.F. Es handelt sich nicht um Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Mietzinsausfalls verjährt in derselben Frist wie die Mietzinsforderung, hier innerhalb von vier Jahren gemäß § 197 BGB a.F. (BGH NJW 1986,692; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 8. Auflage, Rdnr. 1180; Bub/Treier/Gramlich, a.a.O., IV, Rdnr.59). Vorliegend werden Mietzinsausfallansprüche für die Zeit vom 15. April 2000 bis zum 31. Juli 2000 geltend gemacht, so dass die Verjährungsfrist nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begann und mit Ablauf des 31.Dezember 2004 endete. Nach dem ab dem 01.Januar 2002 geltenden neuen Verjährungsrecht und unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften (Art. 229, § 6 EGBGB) verkürzt sich die Verjährungsfrist zwar auf drei Jahre, endet danach aber auch am 31. Dezember 2004.

Hinsichtlich der weiteren Schadensersatzansprüche wegen der Maklerkosten und der Rückbaukosten gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. von drei Jahren. In der Regelfrist verjähren Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, die keine Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache zur Folge haben (Schmidt/Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Auflage, § 548 BGB, Rndr.88/89.). Die Verjährungsfrist endet auch erst am 31. Dezember 2004. Sämtliche Ansprüche sind daher nicht verjährt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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