Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 8 U 35/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 433 Abs. 2
BGB § 164 Abs. 1 Satz 2
BGB § 133
BGB § 157
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2 Ziffer 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 35/04

verkündet am: 15.07.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Januar 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des für die Lieferung von Heizöl geltend gemachten Restkaufpreises in Höhe von 9.058,91 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen, da die Beklagte nicht im eigenen Namen sondern als Vertreterin der streitverkündeten Eigentümerin gehandelt hat. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte den Auftrag zur Heizöllieferung per Fax oder telefonisch erteilt hat. Es kann ebenfalls dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte bei der Auftragserteilung ausdrücklich erklärt hat, nicht im eigenen, sondern im Namen der Eigentümerin zu handeln. In jedem Fall hat die Beklagte den Auftrag als Snnnnn Hnnnnnnn AG erteilt. Demgemäß ist auch der Lieferschein vom 14. September 2001 und die Rechnung vom 18. September 2001 an die Snnnnn Hnnnnnnn AG gerichtet. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss als Hausverwaltung aufgetreten ist, ergibt sich, dass sie nicht im eigenen Namen sondern im Namen ihrer Auftraggeberin handelte. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet diese Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (BGH, NJW-RR 1988, 475; BGH, LM § 164 BGB, Nr. 10). In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen Von Bedeutung ist also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH a.a.O).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte für die Klägerin erkennbar den Vertrag nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin der streitverkündeten Eigentümerin abgeschlossen. Typischerweise handelt der Hausverwalter nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Eigentümers, auch wenn dessen Namen nicht genannt wird (KG, KGR 1996, 73; Brandenburgisches OLG, ZMR 1997, 598; BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 12/03). Dies gilt sowohl bei der Vergabe von Bauleistungen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 12/03), als auch bei der Vergabe von Reparatur und Instandsetzungsaufträgen ab einem bestimmten Größenumfang (KG a.a.O), als auch bei Vertragsschlüssen mit Versorgungsunternehmen (Urteil des Kammergerichts vom 24. Mai 2004 - 12 U 328/02) und ebenso bei der Erteilung eines Auftrags zur Heizöllieferung wie im vorliegenden Fall.

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals die Vollmacht der Beklagten bestreitet, ist sie mit diesem Vortrag gemäß § 531, Abs. 2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen. Davon abgesehen gehört aber die Bestellung von Heizöl typischerweise zu den Aufgaben einer Hausverwaltung und ist entgegen der Behauptung der Klägerin auch ausdrücklich in dem die Beklagte betreffenden Hausverwaltervertrag vom 31. Januar 2001 unter § 4 f geregelt, wonach zu den Pflichten der Beklagten der Abschluss von Lieferungsverträgen über Heizstoffe und/oder Wärmelieferung gehört.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück