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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: 8 U 36/09
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 283 S. 1
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
BGB § 259
BGB § 513 Abs. 1
BGB § 546
BGB § 556 Abs. 3
BGB § 556 Abs. 3 S. 2
BGB § 556 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 36/09

verkündet am : 13.07.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2009 durch den Richter am Landgericht Niebisch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu 18 C 278/07 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO unzulässig, weil die Parteien durch das Urteil nicht um mehr als 20.000,00 € beschwert werden.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, §§ 513 Abs. 1, 546 BGB.

Die Klage ist unbegründet. Die klagende Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung hat gegen den beklagten Mieter keinen Anspruch auf Zahlung von 941,32 € aus der Heizkostenabrechnung vom 20. September 2006 (Anlage K 4) für das Abrechnungsjahr 2005 gemäß § 556 Abs. 3 BGB, da die Abrechnung nicht formell ordnungsgemäß ist.

Eine Betriebskostenabrechnung ist nur dann formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht. In die Abrechnung sind bei Gebäuden mit mehreren Einheiten regelmäßig jedenfalls eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen aufzunehmen. Eine Abrechnung soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Erforderlich ist dafür, dass der Mieter erkennen kann, wie die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Abzustellen ist auf das Verständnis eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters (vgl. BGH NJW 2009, 283 = GE 2009, 189). Bei einer Vorerfassung muss demzufolge auch die Aufteilung nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1542 = GE 2008, 1120; LG Berlin MM 2009, 75; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 11. Aufl. 2009, Rn. 3214; ders. in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 556 Rn. 71).

Aus der Abrechnung vom 20. September 2006 ergibt sich aber nicht nachvollziehbar, wie die Nutzergruppen gebildet worden sind. Die Angaben "..." und "..." sind für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter aus sich heraus nicht verständlich und nachvollziehbar, weil daraus nicht entnommen werden kann, welche Einheiten zu welcher Nutzergruppe gehören sollen. Ob der Mieter die Aufteilung - beispielsweise durch Belegeinsicht - hätte herausfinden können, ist unerheblich. Es kommt wegen § 556 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB auch nicht darauf an, ob die Aufteilung in der korrigierten Abrechnung vom 16. März 2007 oder ab 2008 im Rechtsstreit nachvollziehbar erläutert worden ist.

III.

Dem Beklagten ist keine Erklärungsfrist gemäß § 283 S. 1 ZPO auf das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 10. Juli 2009 gewährt worden, da dieser Schriftsatz keinen neuen und entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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