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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 371/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 I | |
ZPO § 543 II | |
ZPO § 708 Ziffer 10 | |
ZPO § 713 |
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 371/01
Verkündet am: 13. Februar 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Spiegel und den Richter am Kammergericht Dr. Müther für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerinnen zu 2. und 3. gegen das am 20. September 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist in der Sache unbegründet.
Der Feststellungsantrag der Klägerinnen kann keinen Erfolg haben, da mangels Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte eine Hauptsachenerledigung aufgrund der Aufrechnung gegenüber der Forderung auf Rückzahlung der Kaution nicht eingetreten sein kann. Aus dem gleichen Grunde hat die Widerklage Erfolg, denn die Beklagte ist nach Abwicklung des Mietverhältnisses der Parteien berechtigt, Rückzahlung der von ihr geleisteten Kaution zu verlangen.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegenüber der Beklagten jedenfalls daran scheitert, dass die Hausverwaltung der Klägerinnen die Räume schließlich am 15. März 2000 vorbehaltlos abgenommen hat. Dem steht das Berufungsvorbringen der Klägerinnen nicht entgegen. Es reicht insofern nicht aus, dass diese vortragen lassen, sie hätten immer wieder deutlich gemacht, dass der Fußbodenbelag in einer Art und Weise wiederherzustellen gewesen sei, dass neuer Fußbodenbelag hätte aufgebracht werden können. Insoweit fehlt jeglicher substantiierte Vortrag, inwieweit dies jedenfalls vor dem 15. März 2000 geschehen ist. Richtig ist lediglich, dass die Hausverwaltung der Klägerinnen mit Schreiben vom 10. Januar 2000 sich vorbehalten hat, eine Entfernung des Fliesenbodens zu verlangen, was sodann auch mit Schreiben vom 2. März 2000 geschehen ist, indem die Hausverwaltung der Klägerinnen u. a. gefordert hat, die Fußbodenfliesen zu entfernen und einen gebrauchsfähigen Untergrund (Estrich) zu schaffen. Nach einer zweiten Begehung am 8. März 2000 hat die Hausverwaltung schließlich die Beklagte aufgefordert, bestimmte weitere Mängel abzustellen, die bei der Begehung vom 08.03.2000 festgestellt worden sind. Zu diesen Mängeln gehört nicht die völlige Wiederherstellung des Estrichs; der Fußboden wird in diesem Schreiben überhaupt nicht erwähnt. Der Hausverwalter ... hat sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, bei den Abnahmeterminen am 8. und 15. März 2000 gegenüber dem für die Beklagte handelnden Herrn ... zu dem Fußboden nichts gesagt zu haben, sondern lediglich Überlegungen angestellt zu haben, dass es vielleicht "Probleme" geben könne; er habe aber das insgesamt nicht für problematisch gehalten. Aus der Sicht der Beklagten muss dieses Verhalten so verstanden werden, dass ... bezüglich des Fußbodens keinen Vorbehalt gemacht hat. Dies ist um so mehr anzunehmen, als in dem letzten Monierungsschreiben bezüglich Mängeln die von der Beklagten hätten beseitigt werden sollen, und zwar dem Schreiben vom 02.03.2000 der Fußboden nicht mehr erwähnt war. Schließlich sind auch bei dem Abnahmetermin vom 15. März 2000 die Schlüssel übergeben worden. Die Abrede, dass noch ein schriftliches Abnahmeprotokoll hätte erstellt werden sollen, bedeutet nicht, dass insoweit nach wie vor ein Vorbehalt seitens der Kläger geltend gemacht wurde. Ohne nähere Abreden bezüglich des Inhalts des Abnahmeprotokolls konnte diese Abrede nur so verstanden werden, dass ein derartiges Protokoll zu Beweiszwecken für beide Parteien hatte hergestellt werden sollen. Es ist anerkannt, dass bei Bescheinigung des Vermieters im Abnahmeprotokoll bezüglich der Mangelfreiheit der Mietsache es dem Vermieter versagt ist, sich später auf bestehende Mängel, die dieser hätte wahrnehmen können, zu berufen (vgl. BGH NJW 1983 S. 446). Entsprechendes wird aber auch angenommen, wenn es nicht zur Erstellung eines Übergabeprotokolls kommt, der Vermieter aber nach Übergabe der Mietsache und Abnahme des Zustandes der Mietsache keinerlei Vorbehalte mehr macht (vgl. hierzu Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdnr. 434; Landgericht Mannheim in WUM 1975, S. 119, Bub-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V A Rdnr. 193). Es nützt insoweit nichts, wenn die Klägerinnen vortragen, die Mietsache sei nicht vorbehaltlos zurückgenommen. Sie tragen jedenfalls nicht substantiiert vor, welche Vorbehalte ... bei der letzten Besichtigung und Übernahme der Mietsache am 15.03.2000 gemacht haben soll, zumal ... selbst ausgesagt hat, beim Abnahmetermin auch am 15. März 2000 zu dem Fußboden nichts mehr gesagt zu haben.
Allerdings bedürfte es insoweit bei der Abnahme des Mietobjekts keines Vorbehaltes des Vermieters, sofern die Mängel nicht erkennbar sind bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen von Mängeln erkennbar sind. Letzeres behaupten die Kläger aber nicht. Sie haben insoweit vortragen lassen, ... habe die bestehenden Mängel nicht definitiv erkannt, sondern solche für möglich gehalten und habe sich zunächst bei einer sachverständigen Person sachkundig machen wollen. Hätte der Zeuge ... derartiges gegenüber ... geäußert, wäre von einem diesbezüglichen Vorhalt auszugehen. Gerade eine derartige Äußerung wird aber von den Klägerinnen nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO, Revisionszulassungsgründe nach § 543 II ZPO waren nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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