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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 8 U 390/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 371
BGB § 402
BGB § 952 I
BGB § 985
ZPO § 531 a.F.
ZPO § 533 n.F.
ZPO § 91 I
ZPO § 97 I
ZPO § 543 II
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 390/01

Verkündet am: 25. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8 Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin - 11 O 119/01 - wird zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten das "Stichwort" zu benennen, das der Kläger vormals in seiner Eigenschaft als bisheriger Gläubiger des zu Sparbuch-Nummer verzinslich verbrieften Sparguthabens, ausgestellt durch die AG zu Kunden-Nummer/Zweigstelle: zwischen sich und der AG vereinbart hat.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Herausgabe eines Sparbuchs. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hatte am 28.5./4.6.1996 mit einem Herrn einen Mietvertrag abgeschlossen nach dem dieser verpflichtet war, Sicherheit für seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten in Höhe von drei Monatsmieten zu leisten wobei diese an den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden sollten, "... wenn feststeht, dass gegen diesen keine Ansprüche mehr bestehen." Nach Ziffer 14 der Anlage zum Mietvertrag war dem Mieter gestattet worden, anstelle einer Barkaution die Bürgschaft einer Bank über 20.200,- DM beizubringen. Da der Mieter aus nicht näher bekannten Gründen die Sicherheit nicht selbst erbringen wollte, vereinbarte der Kläger mit der am 22.7.1996 eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich seines Sparbuchs bis zur Rückgabe "...und Freigabe der Abtretung". Bis zum Eintritt dieser Bedingung sollte die Beklagte berechtigt sein, über das Sparbuch zu verfügen. Am 30. 8. 1996 übergab der Kläger das Sparbuch über 20.200,- DM der Beklagten, die den Erhalt des Sparbuchs als "Mietkaution" bestätigte. Bei der Übergabe war der Beklagten nicht mitgeteilt worden, dass für das Sparbuch bei dessen Anlegung 1995 mit der ein "Stichwort" vereinbart worden war, ohne dessen Nennung eine Auszahlung nicht erfolgen konnte.

Nachdem die Beklagte gegen wegen Mietrückständen für die Monate Januar bis März 1998 einen - rechtskräftigen - Vollstreckungsbescheid über rund 21.400,- DM erwirkt hatte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben waren, legte sie das Sparbuch der zwecks Auszahlung des Kautionsbetrages vor. Diese verweigerte die Auszahlung unter Hinweis auf einen vom Kläger zwischenzeitlich erklärten Widerruf der der Beklagten eingeräumten Verfügungsbefugnis sowie das fehlende Stichwort.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das landgerichtliche Urteil, durch das seine Klage auf Herausgabe des Sparbuchs abgewiesen worden ist. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht zusätzlich geltend, dass die Beklagte nach den Regelungen des Mietvertrages überhaupt keinen Anspruch auf eine Sicherheit dieser Art gehabt habe. Mit der in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage begehrt die Beklagte die Nennung des Stichworts, ohne dessen Mitteilung die keine Auszahlung vornehmen will.

Die Berufung ist unbegründet, da der Kläger von der Beklagten Herausgabe des Sparbuchs nicht verlangen kann. Auszugehen ist von Folgendem:

Mit der Übergabe des Sparbuchs an die Beklagte erfolgte zugleich (in "Erfüllung" der am 22.7.1996 eingetragenen Verfügungsbeschränkung) die Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen die auf Rückzahlung der Spareinlage was zur Folge hatte, dass die Beklagte nach § 952 1 BGB auch das Eigentum am Sparbuch erlangte. Hierfür ist es ohne Belang, dass der Kläger gegenüber der die erteilte Verfügungsbeschränkung widerrufen hat: Dieser Widerruf mag im Verhältnis zwischen ihm und der Bank eine Rolle spielen, hat jedoch keinen Einfluss auf die Eigentumserlangung durch die Beklagte. Deren Eigentum besteht fort, so dass jedenfalls ein auf § 985 BGB gestützter Herausgabeanspruch nicht in Betracht kommt.

Der Kläger kann aber auch Herausgabe entsprechend § 371 BGB nicht verlangen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die mit der Abtretung gesicherte Forderung der Beklagten aus dem Mietvertrag mit nicht mehr besteht. Insoweit kann sich der Kläger zunächst nicht darauf berufen, dass nach dem Mietvertrag die Erbringung der Kaution in Form der Übergabe eines Sparbuchs gar nicht vorgesehen war. Auszugehen ist davon, dass die entsprechende Abrede in der Anlage zum Mietvertrag einvernehmlich abgeändert worden ist da sonst keine Erklärung dafür erkennbar wäre, warum die Beklagte das Sparbuch als "Mietkaution" entgegen genommen hat. Der Kläger kann sich aber auch nicht auf einen Wegfall des Sicherungszwecks berufen. Zwar ist das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und seit März 1998 beendet. Die Beklagte hat aber durch Vorlage des Vollstreckungsbescheides vom 13.11.1998 dargelegt, dass ihr noch Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis zustehen, die nach ihrem Vortrag bisher auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden konnten. Bei dieser Sachlage trifft den Kläger die Beweislast dafür, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr zustehen; sein einfaches Bestreiten reicht insoweit nicht aus. Die Berufung hat auch in bezug auf die Hilfsanträge keinen Erfolg.

Soweit es die Hilfsanträge zu 1 und 2 (Abtretung des Herausgabeanspruchs der Beklagten gegen die hinsichtlich des zur Zeit bei dieser befindlichen Sparbuchs; Abtretung der verbrieften Forderung an den Kläger) angeht, sind diese deshalb unbegründet, weil der Beklagten nach wie vor das Sparbuch und die zugrundeliegende Forderung zustehen. Soweit es den Hilfsantrag zu 3 angeht, ist dieser bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte ohne das ihr nicht bekannte "Stichwort" die verbriefte Forderung nicht einziehen kann.

Die nach §§ 531 ZPO a. F. bzw. 533 ZPO n. F. in der Berufungsinstanz zulässig erhobene Widerklage ist auch begründet. Der Kläger ist nach § 402 BGB verpflichtet, der Beklagten "... die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen...". Das bedeutet, dass der Kläger der Beklagten das "Stichwort" zu benennen hat, das zur Geltendmachung der Forderung gegenüber der CBBBB notwendig ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 97 I, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

Revisionszulassungsgründe nach § 543 II ZPO sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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