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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 8 U 409/01
Rechtsgebiete: BGB, HGB
Vorschriften:
BGB § 763 II | |
HGB § 160 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 409/01
Verkündet am: 13. März 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Spiegel und den Richter am Kammergericht Dr. Müther
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Oktober 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 - 12 O 398/01 - des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht geht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon aus, dass der Mietvertrag vom 9. Juli 1996 zwischen der Klägerin und der im Kopf des Vertrages bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen ist. Die hiergegen gerichteten Einwände bezüglich der Auslegung des Landgerichts sind nicht zutreffend. Es mag sein, dass für die Klägerin die Person der Mieter von eminenter Bedeutung war und die Klägerin nicht dem Risiko ausgesetzt sein wollte, dass ohne ihre Mitwirkung durch Wechsel der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts andere Personen für die Verbindlichkeiten auf der Mieterseite für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossen haben. Abgesehen davon, dass auch der ausgeschiedene Gesellschafter nach § 763 II BGB i.V. mit § 160 HGB n.F. auf die Dauer von fünf Jahren seit seinem Ausscheiden für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiterhaftet, ist ein derartiger Wille der Klägerin in der Vertragsurkunde jedenfalls nicht zum Ausdruck gekommen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagten im Anschluss an die Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach einem Komma in der Mieterbezeichnung mit aufgeführt werden. Es wäre zwar theoretisch denkbar, dass auf Mieterseite sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch ihre beiden Gesellschafterinnen Vertragspartner hätten werden sollen.
Dagegen spricht aber, dass die Beklagten auf der Unterschriftsleiste nur mit ihrem persönlichen Namen als Mieter unterzeichnet haben ohne ein Vertretungsverhältnis für die Gesellschaft zum Ausdruck zu bringen. Letztlich haben sie damit als Geschäftsführerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterzeichnet, die im Vertragskopf an erster Stelle als Vertragspartner auf der Mieterseite bezeichnet worden ist.
Da die Klägerin selbst vorträgt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages ohne rechtliche Beratung gewesen seien, insbesondere die Klägerin selbst, konnte Sie sich auch nicht darauf berufen, dass im Hinblick auf die damalige herrschende Rechtsauffassung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nicht rechtsfähig war, von den Vertragsparteien übereinstimmend die beiden Beklagten als Vertragspartner auf der Mieterseite angesehen worden sind und die Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Vertragskopf nur deren Geschäftsbezeichnung hätte bedeuten sollen. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (NJW 2001 S. 1056 ff.) hat sich die Rechtslage nicht geändert, sondern die frühere rechtliche Beurteilung, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig war, hat eine Änderung erfahren, was bedeutet, dass auch zum früheren Zeitpunkt von der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen werden muss. Gleiches gilt auch für Bezeichnungen der Mieterseite in den dem Mietvertrag nachfolgenden Urkunden und insbesondere in der Korrespondenz der Parteien. Demzufolge ist es unerheblich, dass die zum damaligen Zeitpunkt noch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beide haftenden Beklagten in der Verpfändungserklärung bezüglich des Sparguthabens als Mieter bezeichnet werden. Es ist auch unerheblich, dass die Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2000 der Auffassung entgegengetreten ist, dass die Beklagte zu 2. mit Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 31. Dezember 1998 mit Ausnahme der Nachhaftung nicht mehr aus dem Mietvertrag haftete. Die Korrespondenz der Parteien ist diesbezüglich ohnehin nicht einheitlich; so hat die Klägerin selbst in ihren Schreiben vom 30. August 1997 und 29. Januar 1999 ihre Korrespondenz an die Mieterseite nicht an die Beklagten persönlich, sondern an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass nach Ausscheiden der Beklagten zu 2. aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 31. Dezember 1998 das Unternehmen nach Auflösung der Gesellschaft ausschließlich durch die Beklagte zu 1. fortgesetzt wurde, so dass deren Kündigung vom 8. Februar 2000 zum 31. August 2000 wirksam gewesen ist, woraus folgt, dass das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt sein Ende gefunden hat.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass nach Ausscheiden der Beklagten zu 2. aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 31. Dezember 1998 das Unternehmen nach Auflösung der Gesellschaft ausschließlich durch die Beklagte zu 1. fortgesetzt wurde, so dass deren Kündigung vom 8. Februar 2000 zum 31. August 2000 wirksam gewesen ist, woraus folgt, dass das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt sein Ende gefunden hat.
Das Landgericht hat auch zutreffend einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum nach dem 31. August 2000 verneint. Die hiergegen gerichteten Argumente der Klägerin, wonach eine Rückgabepflicht gemäß §§ 188, 193 BGB erst zum 1. September 2000 bestanden habe und das Rückgabeangebot der Beklagten zu 1. demzufolge zur Unzeit ausgesprochen worden sei, sind nicht zutreffend. Es ist im Gegenteil im Wirtschaftsleben eher üblich, die Mietsache am letzten Tag des Mietverhältnisses zurückzugeben, damit der Vermieter die Gelegenheit hat, die Mietsache im Anschluss daran ab dem 1. des folgenden Monats neu zu vermieten. Jedenfalls wusste die Klägerin aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 31. Juli 2000, dass die Beklagte zu 1. weiterhin von einer Beendigung des Mietverhältnisses per 31. August 2000 ausging, weil in dem genannten Schreiben die Rückgabe der Räume per 22. August 2000 angeboten wurde. Eine Zurückhaltung der Mietsache nach § 557 Abs. 1 BGB kommt auch aus dem Grunde nicht in Betracht, weil die Klägerin, wie sich aus deren Schreiben vom 24. August 2000 ergibt, überhaupt keinen Rücknahmewillen hatte, indem sie darauf beharrte, dass das Mietverhältnis erst zum 31. August 2001 beendet sei.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Revisionszulassungsgründe nach § 543 II ZPO waren nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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