Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 8 U 71/06
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 195 n. F.
BGB § 198 Satz 2 a. F.
BGB § 218 a. F.
BGB § 218 Abs. 1 Satz 1
BGB § 226
BGB § 313
BGB § 313 Abs. 1
BGB § 779
BGB § 906
BGB § 1004
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 71/06

verkündet am : 30.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richterinnen am Kammergericht Spiegel und Dr. Henkel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 4) und der in der Berufungsinstanz erweiterten Widerklage der Beklagten zu 4) und 5) wird das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin abgeändert und hinsichtlich der Widerklagen der Beklagten zu 4) und 5) neu gefasst:

Auf die Widerklage der Beklagten zu 4) und 5) wird der Kläger verurteilt, den von ihm errichteten Ergänzungsbau (sogenannte Hofspange) insoweit zu beseitigen, als dieser in einem Abstand von weniger als 20 m von den Grundstücken nnnnnnnnn und in einem Abstand von weniger als 25 m von dem Grundstück nnnnnn in nnnnnnn entfernt errichtet wurde.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 200.000,00 EUR zuzüglich der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

1.

Das Landgericht habe den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zu Unrecht abgelehnt. Das Gericht habe die Grundlagen, die für den Vergleichsabschluss maßgebend gewesen seien, fehlerhaft ermittelt. Gleiches gelte für die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen.

Die Vereinbarung von 1963 habe den Zweck gehabt, die Nachbargrundstücke von Lärmimmissionen zu schützen. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass der Vergleich auch den Zweck gehabt habe, den "Villencharakter" der Gegend zu schützen, treffe dies nicht zu. Seinerzeit habe es keine geeigneten anderen Maßnahmen für den Lärmschutz gegeben als die Einhaltung eines bestimmten Abstands zum Nachbargrundstück. Soweit die damaligen Kläger davon ausgegangen seien, dass ein zu Schulzwecken genutztes Gebäude per se den Charakter der Umgebung verändere, hätten das Kammergericht und der BGH dieser Auffassung eine Absage erteilt. In dem damaligen Rechtsstreits sei es nur um die Eindämmung des Schullärms gegangen. Die Umgebung der Schule im Jahre 1963 sei davon gekennzeichnet gewesen, dass nennenswerte Lärmbelästigungen ausschließlich von der Schule ausgegangen seien. Der Verkehr auf der Cnnnn sei deutlich geringer gewesen.

Zwar habe der BGH den Rechtsstreit an das Kammergericht auch insoweit zurückverwiesen, als die Nachbarn geltend gemacht hätten, dass der Kläger den Bestand der Schule hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse nicht erweitern oder ergänzen dürfe. Darauf beruhe auch Ziff. 3 des Vergleichs. Die in dem Vergleich titulierten Ansprüche der Beklagten seien zwar auf Abwehr eines Gebäudes gerichtet, aber nicht im Interesse eines Villencharakters, sondern im Hinblick auf § 906 BGB. Die Parteien des Vergleichs hätten sich keine Vorstellung über eine bestimmte Höchstzahl von Schülern gemacht.

Der Verkehrslärm auf der Cnnnn sei seit 1963 erheblich angestiegen. Dies führe dazu, dass der Lärm der Schulkinder heute nicht mehr als primäre Lärmquelle wahrgenommen werde. Die schallschutztechnischen Erkenntnisse und Schutzmöglichkeiten hätten sich erheblich entwickelt. Die "Hofspange" verbessere die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes und des Lärms der Kinder. Die "Hofspange" führe sogar zu einer Geräuschverringerung.

Der Raumbedarf des Klägers habe sich erhöht. Bereits 1986 hätten 826 Schüler die Schule besucht, ohne dass ein Erweiterungsbau notwendig gewesen sei. Ende der 90 er Jahre sei die Klassenfrequenz reduziert worden und ein zweizügiges System eingeführt worden. Aus diesem Grund und wegen des besseren Bildungsangebots bestehe ein höherer Raumbedarf. Nach der Auflage zur Baugenehmigung betrage die zulässige Schülerzahl nur 785.

Die Rechtslage habe sich geändert. Der Rechtsschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken werde heutzutage vollständig durch die Verwaltungsgerichte gewährt. Die bauliche Nutzung sei nach jetziger Rechtslage der zivilrechtlichen Disposition entzogen. Die Baugenehmigung habe präjudizielle Wirkung. Durch die Entscheidung über die Baugenehmigung werde auch für den Nachbarn verbindlich festgelegt, dass das Vorhaben mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplanes übereinstimme. Der Zivilrichter sei an die in der Baugenehmigung enthaltene Erklärung, das Bauvorhaben stimme mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts überein, gebunden. Es könne nur noch ein Anspruch aus § 1004 BGB wegen des Lärms geltend gemacht werden. Die Nachbarrechte aus den §§ 1004, 906 BGB könnten aber nicht auf Abwehr des Gebäudes selbst gerichtet sein. Das Landgericht habe das Risiko für die Veränderung der Verhältnisse allein dem Kläger auferlegt, was zu beanstanden sei. Der Kläger habe mit dem Vergleich nicht das Risiko veränderter Schülerzahlen übernommen, weil sich eine Schülerhöchstzahl aus dem Vergleich nicht entnehmen lasse. Die mit dem Fortschritt von Lärmschutztechniken und der Entwicklung pädagogischer Unterrichtskonzepte verbundenen Veränderungen lägen nicht im Risikobereich des Klägers. Auch durch die Baugenehmigung sei eine neue Situation geschaffen worden.

Weder dem Kläger noch den Beklagten sei bei objektiver Würdigung das Festhalten an dem Vergleich zuzumuten. Eine alternative Bebauung unter Einhaltung der im Vergleich geregelten Abstandsflächen würde zu einer (größeren) Beeinträchtigung der Nachbarn führen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine eigennützigen oder profitorientierten Ziele verfolge, sondern sein Grundstück für Ausbildung von Kindern besser nutzen wolle. Im Rahmen der Interessenabwägung sei der Gedanke des § 226 BGB (Schikaneverbot) zu berücksichtigen. Die Grundstückssituation der Nachbarn sei hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungssituation durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben führe nicht zu einer Veränderung der Gebietssituation.

2.

Die Hilfsanträge würden für den Fall, dass der Senat die Vollstreckungsgegenklage für unzulässig erachte, aufrecht erhalten. Materiell-rechtlich seien auch hier die Grundsätze des Wegfalles der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

3.

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger aus Ziff. 3 des Vergleichs ein Unterlassen schulde. Ziff. 3 verpflichte zu einem positiven Tun, nämlich der Errichtung eines Gebäudes unter Einhaltung des Abstands. Der Leistungsanspruch sei daher gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB im Juli 1993 verjährt gewesen.

Selbst wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handele, sei auch dieser Anspruch verjährt. Der Unterlassungsanspruch beginne mit der Zuwiderhandlung zu verjähren. Es sei dem Landgericht zuzustimmen, dass nicht jede Zuwiderhandlung zu einem erneuten Verjährungsbeginn führe. Das Landgericht hätte die Frage, ob die in den Jahren 1970/71 errichteten Garagen und die "Abiturbaracke" die Abstandsflächen einhielten, nicht offen lassen dürfen, sondern durch Beweisaufnahme klären müssen. Das Landgericht stelle zu Recht darauf ab, dass die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf ein dauerndes Unterlassen nach der ersten Zuwiderhandlung beginne und weitere Zuwiderhandlungen keine neue Verjährungsfristen in Lauf setzten. Soweit das Landgericht hier eine Ausnahme zulasse, weil sich das weitere Verhalten nicht als Fortsetzung des bisherigen darstelle, sondern eine neue Dimension erreiche, könne dem nicht gefolgt werden. Solche Billigkeitserwägungen seien dem Verjährungsrecht fremd. Es werde zudem auch keine "neue Dimension" erreicht. Spätestes mit der Errichtung der "Abiturbaracke" habe die Verjährungsfrist nach § 218 BGB a.F. begonnen mit der Folge, dass die Ansprüche im Jahre 2001 verjährt gewesen seien.

4.

Dass die Widerklagen unbegründet seien, ergebe sich aus der Begründetheit der Klage.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 23. Februar 2006 - AZ: 33 O 39/05 - abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 02. Juli 1963 (KG 6 U 1917/62) mit Vollstreckungsklausel des Landgerichts vom 27. Januar 2005 für unzulässig zu erklären;

hilfsweise den Prozessvergleich vom 02.Juli 1963 abzuändern und die Verpflichtung zu 3) aufzuheben;

weiter hilfsweise, den Prozessvergleich vom 02. Juli 1963 abzuändern und die Verpflichtung zu Ziff. 3 dahingehend zu modifizieren, dass das mit Baugenehmigung des Bezirksamtes nnnnnnnnnn vom 03. November 2004 - nnnnnnnn - genehmigte Bauvorhaben zulässig ist.

Die Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte zu 4) erwidert:

1.

Mit den im damaligen Rechtsstreit gestellten Hilfsanträgen hätten die Grundstückseigentümer eine Rechtsposition erstrebt, wonach der Schule zumindest eine Nutzung des Grünstreifens entlang der Grundstücke nnnnn unmöglich gemacht werde. Der BGH habe in seinem Urteil deutlich gemacht hatte, dass der Kläger den Bestand der Schule nicht hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse erweitern und ergänzen dürfe, aber auch, dass im Falle der Errichtung des geplanten Schul-ergänzungsbaus die Grundstücksnachbarn vortragen und beweisen müssten, dass diese Bebauung und die dadurch zusätzlich bewirkte Beengung der räumlichen Verhältnisse für das gegebene Wohngebiet nicht mehr ortsüblich seien. Der dann abgeschlossene Vergleich habe für die Grundstücksnachbarn den Vorteil gebracht, dass sie durch Einhaltung der Abstandsflächen eine weitere Verschlechterung der räumlichen Verhältnisse und der Beeinträchtigung des Villencharakters hätten verhindern können und, dass die Grundstücksnachbarn den vom BGH geforderten Nachweis nicht mehr hätten erbringen müssen. Der Kläger seinerseits habe den Schulbetrieb auf dem übrigen Gelände ungestört ausüben und auch erweitern können.

Die Eigentümer der Nachbargrundstücke hätten den Lärmschutz nicht oder nicht vorrangig im Blick gehabt.

Die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich geändert. Das Grundstück sei im Jahre 1963 mit drei Gebäuden bebaut gewesen und damit sei Verkehrslärm von der Cnnnn auf die Grundstücke nnnnn gedrungen, welchen die Grundstückseigentümer bereit gewesen seien, hinzunehmen. Durch die im Jahre 2004 begonnene Bebauung durch den Kläger seien die Grundstücke vom Verkehrslärm weitgehend abgeschirmt, einzige Lärmquelle sei nunmehr der Schulbetrieb. Der Verkehrslärm von der Cnnnn falle daher nicht ins Gewicht.

Durch früher errichtete Baulichkeiten sei gegen das Unterlassungsgebot nicht verstoßen worden. Die Abiturbaracke habe bei Errichtung einen Abstand von 20 m zur Grundstückgrenze gehabt. Soweit der Kläger behauptet, dass die Abiturbaracke zum Zeitpunkt des Abrisses zum Grundstück nnnnnn nur einen Abstand von 18,90 m gehabt habe, werde dies bestritten. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müssten nachträglich Bauarbeiten an der Baracke stattgefunden haben. Im Übrigen habe die Beklagte zu 4) von ihrem Grundstück eine eventuelle Nichteinhaltung des Abstandes nicht erkennen können. Soweit es die Garagen angehe, sei von der Beklagten zu 4) - entgegen der Darstellung des Landgerichts - bestritten worden, dass diese unter Verstoß gegen den Grenzabstand errichtet worden seien. Letztlich sei dies aber nicht erheblich, weil die Garagen keine Gebäude im Sinne des Vergleichs seien.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts komme es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Baugenehmigung werde unbeschadet der Rechte Dritter erteilt und es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Baubehörde, über private Rechtsverhältnisse zu entscheiden. Die Beklagte zu 4) mache auch keine Abwehransprüche aus §§ 906, 1004 BGB geltend, sondern vertragliche Ansprüche aus dem geschlossenen Prozessvergleich.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Umstände aus der Risikosphäre derjenigen Vertragspartei, die eine Anpassung begehre, nicht zur Geschäftsgrundlage gehörten und im Falle von Fehlvorstellungen auch keine Vertragsanpassung möglich sei. Der Kläger habe durch Erhöhung der Schülerzahlen und Veränderung des Umfangs des Schulbetriebs gerade selbst die Ursachen für einen erhöhten Raumbedarf geschaffen. Der Lärmschutz sei nicht Grundlage des Vergleichs gewesen.

Aber selbst wenn die geltend gemachten Interessen des Klägers anzuerkennen wären, so führte dies nicht zu der vom Kläger gewünschten Anpassung des Vergleichs. Denn auch die Interessen der Beklagten müssten angemessen Berücksichtigung finden.

2.

Bei dem im Vergleich vereinbarten Bauverbot handele es sich - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - um einen Unterlassungsanspruch. Bei zutreffender Auslegung des Vergleichs sei davon auszugehen, dass jeder der am Vergleich beteiligten Nachbarn einen Anspruch auf Freihaltung des gesamten Grünstreifens von jeglicher Bebauung habe.

Die Beklagten zu 2), 3) und 5) tragen vor:

Der Vergleich habe neben der Verbesserung des Lärmschutzes einen weiteren Zweck gehabt, nämlich auch den Villen- und Vorortcharakter zu erhalten. Die damaligen Grundstücksnachbarn hätten sogar das Ziel gehabt, den Betrieb einer Schule insgesamt zu unterbinden. Der Vergleich habe damals der Herstellung eines dauerhaften Rechtsfriedens zwischen dem Kläger und den Nachbarn gedient.

Es werde weiter bestritten, dass sich die Lärmquellen dahin verändert hätten, dass nunmehr erhöhter Verkehrslärm auf das Grundstück einwirke und, dass die "Hofspange" die Lärmsituation verbessere. Schon aus dem Vortrag des Klägers werde deutlich, dass es für den Kläger nicht unzumutbar sei, den Vergleich einzuhalten. Denn der Kläger räume selbst ein, dass er anderweitig ein Gebäude errichten könnte. Dem Kläger sei es möglich gewesen, statt der Hofspange das Gebäude des früheren Landesverfassungsschutzes südlich der Straße nnnnnn zu nutzen. Es hätte auch Gebäude, die näher zur Cnnnn liegen, aufstocken können.

Der Anspruch sei nicht verjährt.

Die Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) halten den Unterlassungsanspruch nicht für verjährt.

Die Beklagte zu 4) trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:

Die Beklagte zu 4) sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs berechtigt, vom Kläger die Beseitigung des Ergänzungsbaus - hier des sogenannten Mittelbaus - auch insoweit zu fordern als dieser hinter dem Grundstück nnnnnn errichtet worden sei. Das Landgericht habe den gerichtlichen Vergleich fehlerhaft ausgelegt, wenn es davon ausgehe, dass der Vergleich individuell verschiedene Grenzabstände festlege und sich nichts dafür ergebe, dass jeder der angrenzenden Grundstückseigentümer einen eigenen Anspruch auf Einhaltung der Grenzabstände auch zu seinen Nachbarn haben solle. Nach dem eindeutigen Wortlaut habe sich der Kläger gegenüber jedem der am Vergleich beteiligten Nachbarn verpflichtet, im Falle eines Neu- oder Ergänzungsbaus diesen nicht näher als 20 m an die Grundstücke nnnnn heranzulegen. Eine Beschränkung auf jeweils einzelne Grundstücke sei dem Vergleich gerade nicht zu entnehmen. Aus der Formulierung der Hilfsanträge im Vorprozess ergebe sich auch, dass jeder Eigentümer für sich selbst einen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Freihaltung des Grünstreifens in voller Länge - d.h. nicht nur hinter dem jeweils eigenen Grundstück - geltend gemacht habe.

Das langjährige Verhalten des Klägers, der den gesamten Grünstreifen durch einen Zaun abgeriegelt und eine Bebauung - hinter den Grundstücken nnnnnnnnn - mehr als 40 Jahre nicht vorgenommen habe, spreche für dasselbe Rechtsverständnis des Klägers. So habe der Kläger stets eine vergleichsweise Regelung mit einzelnen Eigentümern als für sich wertlos angesehen, da die anderen Nachbarn immer noch die Beseitigung des gesamten Baus verlangen könnten. Sinn und Zweck des Vergleichs sei es, den Zustand des Grundstückstreifens unverändert in dem bestehenden Zustand zu erhalten, den Charakter der Gegend als "Wohnen im Wald" weitgehend zu wahren und eine weitere Verschlechterung der bereits bestehenden beengten Grundstücksituation zu verhindert. Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn die Beklagte zu 4) die Errichtung des Baus an den angrenzenden Gründstücken nnnnnnnnn dulden müsste.

Die Beklagte zu 4) beantragt,

den Kläger unter Abänderung des am 23. Februar 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin zu verurteilen, den vom Kläger errichteten Ergänzungsbau (sog. Hofspange) auch insoweit zu beseitigen, als dieser hinter dem Grundstück nnnnnn (sog. Mittelbau) unter Verstoß gegen das im Prozessvergleich vom 02. Juli 1963 vereinbarte Bauverbot im Abstand von weniger als 20 Metern von dem Grundstück nnnnnn entfernt errichtet wurde.

Ferner beantragt die Beklagte zu 4) im Wege der Anschlussberufung widerklageerweiternd,

den Kläger zu verurteilen, den vom Kläger errichteten Ergänzungsbau (sogenannte Hofspange) insoweit zu beseitigen, als dieser in einem Abstand von weniger als 20 m von den Grundstücken nnnnnnnnn und in einem Abstand von weniger als 25 m von dem Grundstück nnnnnn in nnnnnnn entfernt errichtet ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 4) zurückzuweisen und die erweiterte Widerklage abzuweisen.

Der Kläger erwidert:

Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Vergleichs jedem einzelnen Nachbarn die Rechtsposition zubilligen wollte, die Einhaltung des gesamten Grenzabstandes ohne Beteiligung des anderen Nachbarn einfordern zu können. Über die Gestaltung eines Grenzabstandes zwischen Grundstücken könnten nur die Parteien disponieren, deren Grundstücksgrenzen betroffen seien. Die von der Beklagten zu 4) geltend gemachte Rechtsposition würde dazu führen, dass keiner der vier Vergleichsgläubiger allein darüber entscheiden könnte, wie der Grenzabstand zwischen seinem Grundstück und der Schule sein solle. Die Voraussetzungen für eine Gesamtgläubigerschaft lägen nicht vor. Eine besondere Abrede in diesem Sinne ergebe sich auch nicht aus der Auslegung des Vergleichs.

Die Beklagte zu 5) erweitert die Widerklage und trägt hierzu vor:

Der Vergleich begründe für jeden der Vergleichsbeteiligten als Gesamtgläubiger einen Anspruch auf Unterlassung der Bebauung in den im Vergleich genannten Grundstücksbereichen des Klägers. Der Anspruch des einzelnen Grundstücksnachbarn beschränke sich nicht nur auf Unterlassung bezogen auf den an sein bestimmtes Grundstück anliegenden Teil des Grundstücks des Klägers. Die Beklagte zu 5) macht sich insoweit den Vortrag der Beklagten zu 4) zu eigen.

Die Beklagte zu 5) beantragt im Wege der Anschlussberufung widerklageerweiternd,

den Kläger zu verurteilen, den vom Kläger errichteten Ergänzungsbau (sog. Hofspange) insoweit zu beseitigen, als dieser in einem Abstand von weniger als 20 m von den Grundstücken am nnnnnnnn in nnnnnnn entfernt errichtet ist.

Der Kläger beantragt,

die erweiterte Widerklage abzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 4) und die durch die Beklagte zu 4) und zu 5) im Wege der zulässigen Anschlussberufung erweiterten Widerklagen sind begründet.

A. Berufung des Klägers

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des Kammergerichts vom 02. Juli 1963 - 6 U 1917/62 - ist nicht unzulässig.

1.

Der Kläger kann sich auf den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage nicht berufen. Gemäß § 313 BGB kann Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten. Nicht voraussehbare Veränderungen allein rechtfertigen es nicht, ein Rechtsgeschäft ganz oder teilweise als unwirksam anzusehen. Das Festhalten an den Bestimmungen des Vertrags unter Berücksichtigung der wirklichen und veränderten Sachlage muss zu einen nicht mehr tragbaren Ergebnis führen. Das setzt voraus, dass die Geltung des Vereinbarten für die eine Partei schlechthin unzumutbar ist, und dass der anderen Partei ein Abgehen von dem Vereinbarten zugemutet werden kann (BGHZ 58, 363; 115, 132; WM 1993, 1233; Urteil vom 18.November 1993 - IX ZR 34/93 -, NJW-RR 1994, 434). Das Festhalten am Vertrag muss zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führen (BGHZ 84, 9; 121, 329; 128, 238; 133, 321;Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Auflage, § 313 BGB, Rdnr. 24). § 313 BGB gilt auch für den Vergleich gemäß § 779 BGB (vgl. BGH NJW 1984, 1746; NJW-RR 1994, 434; BAG NZA 2005, 691). Der Prozessvergleich fällt unter § 779 BGB, da er sowohl einen materiellen Vertrag wie auch eine Prozesshandlung enthält (BGH 28, 171; sogenannte Doppelnatur, BGH NJW 2000, 1942).

§ 313 Abs. 1 BGB verlangt die Veränderungen der Grundlagen des Vertrages nach dessen Abschluss. Geschäftsgrundlage sind allerdings nicht die zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (ständige Rechtsprechung des BGH; BGHZ 84, 1, 2 f.; 226, 231; NJW 1984, 1746; BGH, Urteil vom 18. November 1993, a.a.O.; Erman/Hohloch, BGB, 11. Auflage, § 313 BGB, Rdnr. 12).

Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt bei Vorliegen deren strengen Voraussetzungen grundsätzlich nicht zur Aufhebung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Bedingungen. Das maßgebliche Kriterium für die Anpassung ist die Zumutbarkeit (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 BGB, Rdnr. 40).

Unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht vor.

a)

Zunächst ist davon auszugehen, dass sich aus dem gerichtlichen Vergleich für die Geschäftsgrundlage nichts entnehmen lässt. Die Regelungen des Vergleichs sind - wie dargelegt - nicht selbst Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB. Dem Vergleich sind auch keine Eingangsbemerkungen oder eine Präambel vorangestellt, aus denen sich etwas für die Geschäftsgrundlage entnehmen ließe.

b)

Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Änderung der Geschäftsgrundlage, die eine Vertragsanpassung rechtfertigen würde, nicht im dem erhöhten Raumbedarf des Klägers gesehen werden. Regelmäßig kann sich eine Partei nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn sich ergibt, dass sie das mit unvorhersehbaren Veränderungen der Umstände verbundene Risiko zu tragen hat (BGH 101, 152; NJW 1998, 2875; NJW 2001, 1714). Umstände, die nach dem Vertragszweck in das Risiko nur einer Partei fallen, geben dieser grundsätzlich kein Recht sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (Erman/Hohloch, a.a.O., § 313 BGB, Rdnr. 20).

Zwar ist eine bestimmte Schülerzahl nicht Geschäftsgrundlage geworden. Grundlage des Vertrages waren aber offenbar die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers. Auf dem Grundstück des Klägers befanden sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs im Jahre 1963 drei Einzelgebäude mit einer Gesamtfläche von 1.592,60 qm (vgl. Lageplan Anlage A 1, Bd. IV, fl. 165). Die mögliche Vergrößerung der Schule wurde bereits im Urteil des Kammergerichts vom 25. Oktober 1960 - 6 U 601/59 - angesprochen. So führt das Kammergericht auf Seite 19/20 des Urteils aus, dass die Möglichkeit der Störung der Nachbarschaft durch Lärm oder andere Einwirkungen näher rückt, wenn die Schule des Beklagten (jetziger Kläger) dadurch vergrößert wird, dass mehr Schüler als bisher aufgenommen werden. Der Umstand der Schulvergrößerung wegen erhöhter Schülerzahlen muss daher beim Vertragsabschluss bereits eine Rolle gespielt haben. Wenn dann gleichwohl ein Vergleich abgeschlossen wird, der keine Regelung über veränderte Schülerzahlen oder erhöhten Raumbedarf enthält, dann ist das ein Risiko, das zu Lasten des Klägers geht. Die Errichtung weiterer Gebäude ist nur auf den erhöhten Raumbedarf des Klägers zurückzuführen. Ob dieser aufgrund gestiegener Schülerzahlen oder geänderter pädagogischer Anforderungen und der damit verbundener Absenkung der Klassenfrequenzen erforderlich ist, ist unerheblich. Diese Umstände stammen ausschließlich aus der Risikosphäre des Klägers, die dem Kläger kein Recht geben, sich auf den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.

c)

Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, dass alleinige Grundlage des Vertrages der Schutz der Grundstücksnachbarn vor den Lärmimmissionen, die von der auf dem Grundstück des Klägers betriebenen Privatschule ausgingen, war. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Lärmschutz eine Vertragsgrundlage gewesen ist. Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich aber, dass es den damaligen Grundstücksnachbarn auch darum ging, dass ein bestimmter Abstand zwischen ihren Grundstücken und möglicherweise neu zu errichtender Schulgebäude eingehalten wird. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich aus der Historie des geführten Rechtsstreits etwas anders ergebe, ist dem nicht zu folgen. Die damaligen Grundstücksnachbarn hatten mit dem Hilfsantrag zu 2) beantragt, den Beklagten (jetzigen Kläger) zu verurteilten, entlang der Grenze der Grundstücke in eine Entfernung von 20 m einen Zaun mit einer Höhe von 2 m zu errichten, so dass dieser Zwischenraum vom Grundstück des Schulvereins nicht durch Schüler betreten werden könne und diesen Bereich mit immergrünen Gehölzen und Sträuchern zu bepflanzen, damit der vom Grundstück ausgehende Lärm gedämpft werde. In dem Urteil vom 25. Oktober 1960 führt das Kammergericht hierzu aus, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Znn ergebe, dass Hecken und andere Pflanzen nicht zum Abfangen von Geräuschen geeignet seien. Dennoch schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem bestimmte Abstandsflächen vom Kläger einzuhalten sind. Dann kann es mit der Vergleichsregelung nicht nur um die Eindämmung von Lärm gegangen sein, sondern auch um die Einhaltung von bestimmten Abstandsflächen als solches.

Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass sich aus dem Urteil des BGH vom 28. September 1962 - V ZR 233/60-, NJW 1962, 2341 entnehmen ließe, dass der BGH bezüglich der Ortsüblichkeit ausschließlich auf die Frage der Lärmimmission abgestellt habe, ist dem nicht zu folgen. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung ausgeführt, dass entscheidend für die Frage der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks ist, wie weit die mit dem Schulbetrieb notwendig verbundenen Geräusche gedämpft werden, denn nur die Benutzung gilt als ortsüblich, die in dem betreffenden Gebiet keine stärker störenden Geräusche abgibt, als eben dort im allgemeinen üblich ist (BGH, a.a.O., Seite 2342, linke Spalte). Der BGH hat aber in Bezug auf den von den damaligen Klägern geltend gemachten Anspruch, den Bestand der Schule hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse nicht zu erweitern und zu ergänzen, ausgeführt, dass ein zu nahes Heranrücken etwa zu errichtender neuer Gebäude an die Grundstücksgrenze dazu führen kann, dass diese Bebauung für das hier gegebene Wohngebiet nicht mehr eine gewöhnliche und damit ortsübliche ist, wofür die damaligen Kläger (die Grundstücksnachbarn) beweisbelastet wären (BGH, a.a.O., Seite 2344, re. Spalte). Es mag zwar sein, dass bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit maßgeblich auf die Lärmbelästigung abzustellen ist. Dies kann aber nicht von der Frage getrennt werden, ob durch die beabsichtigten Neubauten auch der Charakter des Wohngebietes als (zumindest überwiegend) "Villengegend" und als "Wohnen im Walde" mit einem bestimmten Wohngefühl erhalten bleibt. Damit im Zusammenhang steht auch das Anliegen der damaligen Grundstücksnachbarn, eine dichtere Bebauung zu verhindern. Daher ist davon auszugehen, dass gerade die Festlegung der konkreten Abstandsflächen für etwaige Neu- oder Ergänzungsbauten zur Grundstücksgrenze auch der Intention der damaligen Kläger - der Grundstücksnachbarn - entsprach. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die damaligen Grundstücksnachbarn mit den im Vorprozess gestellten Hauptanträgen das Betreiben der Schule als solches zu unterbinden suchten. Zwar hatten das Kammergericht und der BGH in ihren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Grundstücksnachbarn (damalige Kläger) mit diesen Klagebegehren keinen Erfolg haben würden. Dies führt aber nicht dazu, das dies im Rahmen des Vergleichsabschlusses keine Rolle mehr gespielt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier nicht nur darauf abzustellen, welche Ansprüche die Grundstücksnachbarn tatsächlich hätten durchsetzen können. Es entspricht der Natur eines Vergleichs, auch des Prozessvergleichs, dass streitige und ungewisse Punkte zwischen den Parteien verbindlich festgelegt werden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 779 BGB, Rdnr. 1a). Geschäftsgrundlage des Vergleichs konnten danach auch Interessen sein, die die damaligen Grundstücksnachbarn rechtlich nicht hätten durchsetzen können. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die

Lärmimmission sich - wie der Kläger behauptet - zu Lasten des Verkehrslärms verschoben hat. Im Übrigen ist dies auch deswegen von untergeordneter Bedeutung, weil die Grundstücksnachbarn den von der Cnnnn ausgehenden Verkehrslärm nach ihren Erklärungen im Vorprozess hinzunehmen bereit waren.

d)

Eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht aus der Änderung der Rechtslage. Zwar können auch die rechtlichen Verhältnisse Vertragsgrundlage geworden sein, bei der einer Anpassung des Vertrages in Betracht kommt (Erman/Hohloch, a.a.O., § 313 BGB, Rdnr. 2). Der Kläger macht hier geltend, dass ein etwaiger Schutz des Gebietscharakters, also der Ortsüblichkeit der Nutzung des Nachbargrundstücks, nach heutiger Rechtslage vollständig der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet ist und deswegen der erteilten Baugenehmigung für das Bauvorhaben präjudizielle Wirkung zukomme. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Was Regelungsgehalt einer Baugenehmigung ist, bestimmt grundsätzlich das Landesbauordnungsrecht. Die Baugenehmigung wurde unbeschadet der Rechte Dritter erteilt (vgl. Baugenehmigung vom 03. November 2004). Die Baugenehmigung regelt folglich zu den privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger als Adressaten der Baugenehmigung und den Grundstückseigentümern der Nachbargrundstücke nichts. Die Baugenehmigung erstreckt sich damit nicht auf alle - auch privatrechtlichen - Aspekte der Rechtsmäßigkeit des genehmigten Bauvorhabens, insbesondere im Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG Urteil vom 10.11.1998 - 4 B 197/98-, NVwZ 1999, 413). Die Parteien streiten aber darum, ob den Beklagten die sich aus dem gerichtlichen - privatrechtlichen - Vergleich ergebenden Rechte weiterhin zustehen oder, ob der Vergleich aufgehoben oder angepasst werden muss. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung hat hierauf keinerlei Einfluss.

Soweit der Kläger geltend macht, dass den Beklagten im Hinblick auf die veränderte Rechtslage nur Ansprüche aus den §§ 906, 1004 BGB zustünden, die aber auf Abwehr des Gebäudes gerichtet seien, trifft dies nicht zu. Die Prozessparteien des damaligen Rechtsstreits, deren Rechtsnachfolger die Beklagten sind, haben eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Diese vertraglichen Ansprüche bestehen unabhängig und neben den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen.

e)

Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, dass bei objektiver Interessenabwägung das Festhalten am Vergleich für den Kläger nicht zumutbar sei. Denn nach eigenem Vortrag des Klägers bietet sein Grundstück die Voraussetzungen, dass eine alternative Bebauung möglich wäre. Ob diese zu einer geringeren Beeinträchtigung der Beklagten führen würde, wie der Kläger behauptet, kann mangels Vortrags nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Festhalten der Beklagten an dem Vergleich dem Schikaneverbot widerspreche, ist dem nicht zu folgen. § 226 BGB setzt voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck als Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 226 BGB , Rdnr. 3; RG 68, 425; NJW 1979, 1613). Es genügt nicht, dass jemand subjektiv aus verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht (wobei auch dies vorliegend nicht erfüllt ist); es muss feststehen, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung eines anderen taugt. Wenn ein berechtigtes Interesse auch mitbestimmend sein kann, scheidet Schikane aus (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 226 BGB, Rdnr. 3; RG 98, 17). Den Beklagten steht ein berechtigtes Interesse am Festhalten des Vergleichs insoweit zu, als dass sie die Grundstückssituation im Interesse der Erhaltung der Gegend als "Wohnen im Walde" und das damit verbundene besondere Wohngefühl weitgehend gewahrt wissen wollen und eine (weitere) Verdichtung der Bebauung verhindern wollen. Gerade dieser Interessenlage entsprach auch - wie dargelegt - der im Jahre 1963 abgeschlossene gerichtliche Vergleich.

Eine Unzumutbarkeit (§ 242 BGB) ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger bereits mit dem Bau der sogenannten "Hofspange" begonnen hat. Denn der Kläger hat den Beginn der Bauarbeiten erst im Wege der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen dieses Rechtsstreits erreicht. Damit ist er das Risiko eines möglichen Abrisses der bereits ausgeführten Bauarbeiten - im Falle der Abweisung der Zwangsvollstreckungsgegenklage - bewusst eingegangen, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.

2.

Die Ansprüche aus dem Vergleich sind - entgegen der mit der Berufung weiterverfolgten Ansicht des Klägers - auch nicht verjährt (§ 199 Abs. 4 und 5 BGB).

a)

Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger ein Unterlassen der Bebauung des im Vergleich näher bezeichneten Grenzstreifens schuldet. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Verpflichtung in Ziff. 3 des Vergleichs ein positives Tun der Einhaltung des Grenzabstandes beinhaltet. Soweit der Kläger dies aus dem Wortlaut des Vergleichs entnehmen will, wonach geregelt ist, dass "der Beklagte (jetzige Kläger) (sich ) verpflichtet ... für den Fall eines Neu- oder Ergänzungsbaus dieses Gebäude nicht näher als 20 m an die Grundstücke am nnnnn heranzulegen...", folgt der Senat dem nicht. Unterlassen (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedes untätige Verhalten, das einen bestimmten Kausalablauf nicht beeinflusst. Darauf, ob das Verhalten im Schuldtitel negativ oder positiv formuliert ist, kommt es allein nicht an (Köln OLGZ 94, 313; Saarbrücken NJW-RR 2001, 163). Durch Auslegung der Urteilsformel - hier des Vergleichs - ist zu ermitteln, ob es sich um eine solche Unterlassungsverpflichtung handelt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 890 ZPO, Rdnr. 1). Nach der im Vergleich gewählten Formulierung kam es den dortigen Klägern ersichtlich darauf an, dass der Beklagte (hiesige Kläger) keine Bautätigkeiten in den bezeichneten Grundstücksbereichen vornimmt. Die vom Kläger übernommene Verpflichtung beinhaltet danach ein Bauverbot in dem genannten Grundstücksbereich (vgl. Bay OLG NJW-RR 1987, 1040 für Bauverbot im Sondernutzungsbereich eines Wohnungseigentümers). Eine vertraglich vereinbarte Baubeschränkung ist auf ein dauerhaftes Unterlassen gerichtet (vgl. BGH NJW 1975, 341 für Verpflichtung, eine Bebauung mit bestimmter Traufhöhe zu unterlassen). Das festgelegte Bauverbot beinhaltet ein Unterlassen jeglicher Bautätigkeit in dem betreffenden Grundstücksbereich, um den Zustand auf dem Grundstück des Klägers so zu erhalten, damit die Abstandsflächen in dem genannten Umfang aufrechterhalten werden (vgl. Beschluss Kammergericht vom 05. April 2005 - 6 W 46/05 -).

b)

Das Gesetz knüpft den Verjährungsbeginn an den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung an (§ 199 Abs. 5 BGB), weil vorher kein hinreichender Anlass und auch keine Möglichkeit für den Gläubiger besteht, gegen den Schuldner vorzugehen. (BGHZ 59, 72, 74; Staudinger/ Peters, BGB, 2004, § 199 BGB, Rdnr. 71; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 22; Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 5. Auflage, § 199 BGB, Rdnr. 50).

Es ist umstritten, ob bei Ansprüchen auf dauerndem Unterlassen mit jeder Zuwiderhandlung eine neue Verjährung beginnt (Bejahend: Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 22; Müko/Grothe, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 50 ausdrücklich nur für wiederholte wettbewerbsrechtlich Verstöße; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Auflage, 1999, § 198 BGB, Rdnr. 15; Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 43; Danke/Liebe/Heidel/Ring, Anwaltkommentar, 2005, § 199 BGB, Rdnr. 100; Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 2006, § 199 BGB, Rdnr. 7).

Dagegen wird auch die Ansicht vertreten, dass vertraglich begründete Unterlassungsansprüche mit der erstmaligen Beeinträchtigung auch dann zu verjähren beginnen, wenn weitere Beeinträchtigungen folgen (Staudinger/Peters, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 73; vgl. RGZ 63, 252 für Unterlassungspflicht nach § 60 HGB). Dies wird damit begründet, dass Unterlassungsansprüche im Ergebnis der Verjährung entzogen wären, also nie verjähren könnten (Staudinger/Peters, a.a.O.).

Dieser Streit muss vorliegend nicht entschieden werden. Sofern davon ausgegangen wird, dass mit jeder Zuwiderhandlung eine neue Verjährung beginnt, so ist der Anspruch nicht verjährt. Denn die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. wäre durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gehemmt.

Wenn für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zuwiderhandlung abgestellt wird mit der Folge, dass bei weiteren Zuwiderhandlungen keine neue Verjährung beginnt, so ist die Verjährung vorliegend auch nicht eingetreten. Denn von einem Neubeginn der Verjährung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das weitere Verhalten nicht als Fortsetzung des bisherigen darstellt, sondern die erneute Zuwiderhandlung eine andere Dimension erreicht (Staudinger/Peters, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 74 für absolute Rechte). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Die Verjährung des Unterlassungsanspruchs im Zeitraum vor dem 01. Januar 2002 richtet sich nach § 198 Satz 2 BGB a.F. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richtet sich der Beginn der Verjährung im Zeitraum bis Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01. Januar 2002 nach den alten Vorschriften. Demnach gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Bau des sogenannten Elterntreffs den Verjährungsbeginn nicht ausgelöst hat, da es sich nicht um einen Neu- oder Ergänzungsbau handelt, der erst nach Vergleichsschluss begonnen worden ist.

Der Bau der sog. Hofspange ist eine erneute Zuwiderhandlung, die zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Die Garagen sind in den Jahren 1970/1971 unstreitig unter Verstoß gegen die Abstandsflächen errichtet worden. Dies trifft nach den Behauptungen des Klägers ebenso auf die Abiturbaracke zu. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der nunmehr beabsichtigte - zwischenzeitlich begonnene - Ergänzungsbau (sog. Hofspange) eine andere Dimension hinsichtlich Intensität und Ausmaß hat und damit keine Fortsetzung des Baus von Garagen und Abiturbaracke darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung neu beginnt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts auf Seite 7 verwiesen, denen sich der Senat anschließt, und die der Kläger mit der Berufung nicht erheblich angegriffen hat.

3.

Die gegen die Abweisung der Hilfsanträge gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet. Aus den oben dargelegten Gründen kommt eine Anpassung des Vergleichs gemäß § 313 BGB nicht in Betracht.

4.

Soweit der Kläger mit der Berufung auch die teilweise Stattgabe der Widerklage der Beklagten zu 4) und die Stattgabe der Widerklage der Beklagten zu 5) angreift, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Wegen der Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Abschnitt B. und C. verwiesen.

B. Berufung der Beklagten zu 4)

Die Berufung der Beklagten zu 4) ist zulässig und begründet. Die im Wege der Anschlussberufung erweiterte Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte zu 4) kann vom Kläger - über den zuerkannten Beseitigungsanspruch bezogen auf das Grundstück nnnnnn hinaus - die Beseitigung des errichteten Ergänzungsbaus (sog. Hofspange) auch insoweit verlangen, als dieser in einem Abstand von weniger als 20 m von den Grundstücken nnnnnnnnn und in einem Abstand von weniger als 25 m von dem Grundstück nnnnnnn in nnnn errichtet worden ist.

1.

Der mit der Widerklage geltend gemachte Beseitigungsanspruch ergibt sich aus dem geschlossenen Vergleich. Der Kläger hat dadurch, dass er mit der Errichtung des Ergänzungsbaus innerhalb der im Vergleich festgelegten Abstandsflächen begonnen hat, gegen den Vergleich verstoßen. Den Beklagten steht aus dem Vergleich und aus § 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch zu. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9 bis 11 des Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die der Kläger nicht im Einzelnen angegriffen hat.

Die Beklagte zu 4) macht mit der Berufung zu Recht geltend, dass ihr Beseitigungsanspruch nicht nur für den Teil des Schulgebäudes besteht, der sich hinter ihrem Grundstück nnnnnn befindet, sondern sich auch auf alle weiteren betroffenen Grundstücke bezieht. Die Auslegung des Vergleichs ergibt, dass der Beklagten zu 4) ein solcher (umfassender) Anspruch zusteht. Bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der zwischen den Vergleichsbeteiligten getroffenen Vereinbarung ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung auch die Interessenlage zu berücksichtigen (BGH NJW 1981, 1549 und 2295; NJW 2000, 2099). Neben der Interessenlage ist der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BGHZ 2, 385; 20, 110; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 BGB, Rdnr. 18). Bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich, dass die Grundstücke nnnnn , die an das Grundstück des Klägers angrenzen, als Einheit betrachtet worden sind. Denn in Ziff. 3 heißt es, dass "dieses Gebäude nicht näher als 20 m, an die Grundstücke nnnnnn heranzulegen ist" (Hervorhebung d. den Senat). Auch die weiteren Regelungen zur Schalldämmung beziehen sich auf alle Grundstücke nnnnn . In Ziff. 2 verpflichtete sich der Kläger "als Schulhof das Gebäude nördlich des zweiten Hauses parallel zur Cnnnn zu verwenden, mit einem Abstand von 20 m zu den Grundstücken auf dem nnnnn " (Hervorhebung d. den Senat). An dieser einheitlichen Betrachtungsweise ändert sich auch nichts dadurch, dass bezüglich des Grundstücks nnnnnn eine größere Abstandsfläche von 25 m vereinbart worden ist. Sinn und Zweck des Vergleichs bestehen darin, den gesamten Grundstücksstreifen zu den Grundstücken nnnnn in einer Breite von 20 m und zu dem Grundstück nnnnnnn in einer Breite von 25 m von Gebäuden des Klägers freizuhalten. Der gesamte Grünstreifen entlang der Grundstücke nnnnn sollte unverändert bleiben, auch um eine beengte Grundstückssituation zu verhindern. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass einzelne Beteiligte die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers in den Bereich hinnehmen müsste, wenn andere Beteiligte auf die Durchsetzung des Vergleichs nicht bestehen würden.

C. Anschlussberufung der Beklagten zu 5)

Die im Wege der Anschlussberufung erweiterte Widerklage der Beklagten zu 5) ist zulässig und begründet.

Wegen der Entbehrlichkeit einer Beschwer kann sich der in 1. Instanz voll durchgedrungene Kläger der Berufung des Beklagten zur Klageerweiterung anschließen (BGHZ 4, 234; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524 ZPO, Rdnr. 33). Dies ist auf die Widerklage entsprechend übertragbar.

Der mit der erweiterten Widerklage verfolgte Anspruch ist auch begründet. Die Beklagte zu 5) kann vom Kläger verlangen, dass der vom Kläger errichtete Ergänzungsbau - über die bereits erfolgte Verurteilung bezüglich des Grundstücks nnnnnn hinaus - auch insoweit beseitigt wird, als dieser in einem Abstand von weniger als 20 m von den Grundstücken am nnnnnnnn in nnnnnnn entfernt errichtet worden ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Berufung der Beklagten zu 4) (Abschnitt B.) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück