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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.12.2001
Aktenzeichen: 8 U 7200/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 197
BGB § 535 Satz 2
BGB § 196 Abs. 1 Ziffer 6
ZPO § 693 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 7200/00

Verkündet am: 3. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juni 2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 81 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach überhaupt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Untermietzinses gemäß § 535 Satz 2 BGB hatte. Dieser Mietzinsanspruch ist jedenfalls seit 1. Januar 1997 gemäß § 196 Abs. 1 Ziffer 6 BGB verjährt.

Dem angefochtenen Urteil kann in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen ist § 197 BGB nicht einschlägig - was noch näher auszuführen sein wird -. Zum anderen müsste aber, wenn die Verjährungsvorschrift des § 197 BGB anwendbar wäre, davon ausgegangen werden, dass die Zustellung an die Beklagte "demnächst" im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (in NJW 1995, 2230 mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, wird für die Frage, ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, die Zeitdauer der Verzögerung vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist und nicht von dem früheren Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages gemessen. Spätestens am 4. Januar 1999, also vier Tage nach dem 31. Dezember 1998, den das Landgericht als Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist annahm, lag der Antrag auf Zustellung des Mahnbescheides dem richtigen Gericht und mit richtiger Zustelladresse vor, so dass der Klägerin allenfalls eine geringfügige Zustellungsverzögerung von 4 Tagen vorzuwerfen wäre. Als geringfügig hat der BGH (in NJW 1996, 1060), dem sich der Senat auch insoweit anschließt, eine Zustellungsverzögerung bis zu 14 Tagen angesehen.

Entscheidend ist aber, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht § 197 BGB, sondern § 196 Abs. 1 Ziffer 6 BGB Anwendung findet, denn es liegt ein Fall der gewerbsmäßigen Vermietung beweglicher Sachen vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass jedenfalls eine Bodenfläche von insgesamt 36 qm Fläche sowie die rückwärtige Wand dieser Bodenfläche, die, wie den von der Beklagten eingereichten Skizzen zu entnehmen ist, eine Größe von 50 qm hatte, Vertragsgegenstand sein sollten. Sowohl die Bodenfläche, als auch die Wandfläche stellen eine bewegliche Sache dar, da sie, wie bei Messehallen üblich, variabel sind und sich damit nur vorübergehend in dieser befinden (Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, Überbl. v. § 90, Rdnr. 3). Dass die Klägerin sich gewerbsmäßig zumindest auch mit der (Unter-) Vermietung von sogenannten Messeständen befasst, ergibt sich aus ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 1993. Danach befasst sie sich mit der "Vermarktung keramischer Bestseller aus aller Welt" auf eigene Rechnung. Hierzu gehört die Präsentation dieser "Bestseller" auf den einschlägigen Messen, wie hier der bautec. Die Klägerin hat nicht nur an die Beklagte, sondern an weitere Firmen Messestände auf der bautec vermietet und hat, wie ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 2. Februar 1994 zu entnehmen ist, auch in der Vergangenheit "ähnliche Aktionen" unternommen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin für eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften mit der Vermietung von Messeständen befasst. Insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe der mit der Beklagten vereinbarten Miete muss auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Vermietungen mit der Absicht vornimmt, Einnahmen zu erzielen (OLG Celle in OLGR Celle 2000, 217). Da § 196 BGB eine zweijährige Verjährungsfrist vorsieht, ist der geltend gemachte Mietzinsanspruch seit 1. Januar 1997 verjährt.

Soweit die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 1.537,50 DM verlangt, ist die Klage aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Absatz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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