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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.01.2004
Aktenzeichen: 8 U 77/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VVG
Vorschriften:
BGB § 389 | |
BGB § 406 | |
BGB § 412 | |
BGB § 535 S. 2 a.F. | |
BGB § 538 Abs. 1 a.F. | |
ZPO § 767 Abs. 1 | |
VVG § 67 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 77/03
verkündet am: 5. Januar 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 5.1.2004 durch den Richter am Kammergericht Dr. Müther als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem am 24. Februar 2003 verkündeten Urteil zu Recht die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2001, Az.: 12 O 779/99, für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Zahlung von 200,29 EUR nebst Zinsen verurteilt.
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 2001, Az.: 12 O 779/99, war für unzulässig zu erklären.
a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Beklagte selbst vorträgt, nicht Inhaber des titulierten Kostenerstattungsanspruches zu sein, weil dieser durch entsprechende Leistungen auf ihre Rechtschutzversicherung übergangen sei. Das Fehlen der Aktivlegitimation ist zwar als ausreichender Einwand im Sinne des § 767 Absatz 1 ZPO anzusehen, insbesondere ist eine hier in Betracht kommende Vollstreckungsstandschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig (vgl. BGH Urteil vom 26. Oktober 1984, V ZR 218/83, BGHZ 92, 347 = NJW 1985, 809 = MDR 1985, 309; Urteil vom 5. Juli 1991, Az: V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61). Die Klägerin bestreitet aber eine Leistung der Gebühren durch die Rechtschutzversicherung, so dass nicht zu ihren Gunsten von einem Anspruchsübergang nach § 67 VVG oder § 20 Absatz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ausgegangen werden kann.
b) Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss war aber für unzulässig zu erklären, weil der insoweit titulierte prozessuale Kostenerstattungsanspruch durch die unstreitig erfolgte Zahlung der Kläger in Höhe von 1.484,92 DM und die erklärte Aufrechnung mit den Mietzinsforderungen der Kläger gegen die Beklagte für die Zeit vom Dezember 1999 bis Oktober 2000 untergegangen ist, vgl. § 389 BGB.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Aufrechnung nicht der von ihr angenommene Übergang des Kostenerstattungsanspruchs an ihre Rechtsschutzversicherung entgegen. Davon abgesehen, dass die Verurteilung unter Zugrundelegung dieses Vertrags zu Recht erfolgt wäre (siehe oben), konnten die Kläger gegen den Kostenerstattungsanspruch nach § 406 BGB die Aufrechnung erklären, wie dies mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 gegenüber der Rechtsschutzversicherung auch tatsächlich geschehen ist. Die Regelung des § 406 BGB findet dabei nach § 412 BGB auch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1961, VI ZR 205/61, BGHZ 35, 318, 325 = NJW 1961, 966 = MDR 1961, 1009). Die in der Vorschrift genannten Ausnahmefälle greifen nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Mietzinsforderungen sind selbst dann vor dem Entstehen des Kostenerstattungsanspruches entstanden, wenn die Rechtsschutzversicherung bereits im Dezember 1999 Zahlungen geleistet hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist eine Forderung bereits dann erworben, wenn ihr Rechtsgrund gelegt ist, so dass bei Forderungen aus einem Vertrag auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1971, VIII ZR 190/69, BGHZ 56, 112, 114 = MDR 1971, 749; Urteil vom 27. April 1972, II ZR 122/70, BGHZ 58, 327, 330 = MDR 1972, 680). Dann aber waren die geltend gemachten Gegenforderungen weit vor der Abtretung des Kostenerstattungsanspruches erworben, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien am 30. Oktober 1990 abgeschlossen worden war. Die Mietzinsforderungen sind auch nicht nach dem Kostenerstattungsanspruch fällig geworden. Denn dieser bestand mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses in dem Verfahren zu dem Az.: 12 O 779/99 lediglich aufschiebend bedingt und damit erst zukünftig. Fällig wurde er erst mit dem Abschluss des Vergleichs am 19. März 2001, in dem eine Kostengrundvereinbarung getroffen worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1988, NJW 1988, 3204 = MDR 1988, 857; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 1993, NJW 1994, 593). Insbesondere enthält auch das Teilurteil vom 24. Juli 2000 gerade keine Kostenentscheidung.
bb) Den Klägern standen auch aufrechenbare Forderungen zu. Denn die Beklagte hat in dem Zeitraum von Dezember 1999 bis Oktober 2000 den hier geltend gemachten und nach dem Mietvertrag auch zu zahlenden Mietzins nicht entrichtet. Sie kann sich insoweit auch nicht auf eine Minderung des Mietzinses berufen. Denn das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Minderungsanspruch mit dem Abschluss des Vergleichs vom 19. März 2001 entfallen ist. Denn dort haben die Parteien gerade eine Vereinbarung über einen der Beklagten nach § 538 Absatz 1 BGB a.F. zustehenden Schadenersatz getroffen. Dieser Schadenersatz wurde dabei nach dem Verdienstausfall bemessen, der der Beklagten durch die Eröffnung eines Konkurrenzgeschäfts im selben Haus entstanden ist. Zugrunde gelegt wurde dabei der Rohgewinn, so dass etwaige Abzüge, insbesondere an Miete gerade nicht berücksichtigt worden sind. Die Beklagte ist also durch den Vergleich finanziell so gestellt worden, als habe der Mangel nicht vorgelegen. Dann aber steht ihr ein Minderungsrecht gerade nicht mehr zu, so dass es auch nicht auf die Vereinbarung einer Ausgleichsklausel ankam. Mit der Vereinbarung über diesen Schadenersatz sind dann aber auch etwaige Einreden der Beklagten gegen den Anspruch auf Leistung des vollen Mietzinses entfallen.
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Beklagte zu Recht zur Zahlung der 200,29 EUR als Restmietzins für den Monat Oktober 2000 verurteilt worden ist. Denn dieser Betrag stand der aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 535 Satz 2 BGB a.F. zu. Minderungsansprüche bestanden nicht. Der Anspruch konnte von den Beklagten als Gesellschafter geltend gemacht werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2002, 8 U 67/01, GE 2002, 1491 = KGR 2002, 356).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe werden von den Parteien nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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