Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 8 U 9315/00
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 252 Satz 2
BGB § 326
BGB § 556 Abs. 1
HGB § 354 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 287
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 9315/00

Verkündet am: 21. März 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammgericht Bieber, den Richter am Kammergericht Markgraf und den Richter am Amtsgericht Dr. Müther für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. August 2000 verkündete und als Schlussurteil anzusehende Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 32 O 527/98, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung ist unbegründet, nachdem die Klägerin die Klage wegen der geltend gemachten Kosten für die Entsorgung der Autos und der Kühlschränke in Höhe von insgesamt 621,20 DM nebst anteiligen Zinsen mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat.

1. Wegen der unstreitig nicht vollständig durchgeführten Räumung des Mietgegenstandes von den während der Besitzzeit des Beklagten in den Mietgegenstand eingebrachten Gegenständen stand der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zu. Denn die sich aus § 556 Absatz 1 BGB ergebende Pflicht zur Räumung schließt es ein, dass der Mieter seine Sachen aus dem Mietobjekt entfernt (vgl. Palandt/Wiedenkaff, BGB, 60. Aufl., § 556 Rn. 2). Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen des § 326 BGB nicht ankommt (vgl. Sternel, Mietrecht, IV Rn. 616).

Insoweit wendet sich der Beklagte auch allein gegen die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzes. Ob der Beklagte erstinstanzlich eine vollständige Räumung zum 28. Mai 1998 behaupten wollte, kann dahinstehen, die Behauptung wird in der Berufung jedenfalls nicht aufrecht erhalten und der weitergehende Vortrag weiterer Räumungshandlungen nach dem 28. Mai 1998 spricht ebenfalls gegen eine solche Behauptung.

Die von dem Beklagten gegen den von der Klägerin geltend gemachten Pauschalbetrag von 6.000 DM netto erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Auf die Qualität der vorgelegten Rechnungen kommt es nicht an. Denn die Klägerin war nicht verpflichtet, eine Rechnung mit einer Aufgliederung, wie sie der Beklagte verlangt, vorzulegen. Die Klägerin traf gegenüber dem Beklagten keine Rechenschaftspflicht. Soweit der Beklagte mit seinem Vorbringen einen ausreichenden Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich ihres Schadensersatzanspruches bemängeln will, fehlt es an einem ausreichenden Gegenvortrag. Die Klägerin konnte sich unter Berücksichtigung des § 287 ZPO darauf beschränken, Tatsachen vorzutragen, die einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.000 DM netto wahrscheinlich machen. Dies hat sie aber getan. Denn es ist unstreitig und im Übrigen auch durch das Protokoll der Zwangsvollstreckungsmaßnahme vom 28. Mai 1998 belegt, dass das Mietobjekt zum Zeitpunkt des Besitzübergangs nicht vollständig geräumt war. Dass er das Objekt bis zum 28. Mai 1998 vollständig geräumt hätte, hat der Beklagte schon nicht behauptet. Dann aber bedurfte es zur Annahme, dass überhaupt kostenträchtige Maßnahmen zu ergreifen waren, keines weiteren Vertrags.

Dem steht nicht der von dem Beklagten dargelegte Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2002 entgegen, nach dem er selbst Ende Juni oder bis Mitte Juli 1998 eine besenreine Räumung durchgeführt habe. Denn er gesteht zu, dass eine Firma W ebenfalls tätig war. Soweit er meint, er habe dieser nur Schrott zur Eigenverwertung überlassen, ändert dies nichts. Denn dies schränkte das Recht der Klägerin auf eigene Räumung des Geländes und die Kostenerstattungspflicht des Beklagten nicht ein. Dieser war nämlich gar nicht mehr befugt unter Ausschluss anderer Personen eine Räumung durchzuführen. Dass ihm die Schlüssel zeitweise für Räumungsarbeiten überlassen worden sein sollen, kann unter diesem Aspekt nur als Duldung von entsprechenden Hilfsarbeiten angesehen werden. So trägt der Beklagte auch keine näheren Tatsachen dazu vor, dass er sich mit der Klägerin nach dem 28. Mai 1998 noch einmal darüber geeinigt habe, dass er die Räumungsverpflichtung wieder übernimmt.

Der Beklagte dringt auch nicht mit seinen Einwendungen gegen die Höhe der Schadensersatzforderung von 6.000 DM netto durch. Die Behauptung der Fälschung der Rechnungen ist schon deshalb als ins Blaue hinein unbeachtlich, weil der Beklagte eine Tätigkeit der Firma W selbst bestätigt. Dass aber eine andere als eine entgeltliche Tätigkeit vereinbart war, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch lässt sich dies bei einem gewerblich tätigen Unternehmen vermuten, vgl. § 354 Absatz 1 HGB. Auch die Behauptung des Beklagten, es hätten sich noch verwertbare Gegenstände auf dem Mietobjekt befunden, ändert daran nichts. Der Annahme, der Fa. W 5ei als Gegenleistung die Verwertung der vorhandenen Gegenstände versprochen worden, steht die Feststellung des Gerichtsvollziehers entgegen, dass die Räumung erhebliche Kosten verursachen wird. Dieser Feststellung ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Ist aber die Inrechnungstellung eines Betrages von 6.000 DM netto unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtsvollziehers über den hohen Umfang der Räumungsarbeiten als wahrscheinlich anzunehmen, steht der Klägerin unter Anwendung des § 287 ZPO auch dieser Betrag als Schadensersatz zu.

2. Die Klägerin kann die Zahlung der Nettokaltmieten für die Monate Juni und Juli 1998 verlangen. Denn der Beklagte ist aufgrund seines zur fristlosen Kündigung führenden Verhaltens auch verpflichtet, den sog. Kündigungsfolgeschäden zu tragen. Dass dem Kläger ein entsprechender Schaden entstanden ist, ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 252 Satz 2 BGB zu unterstellen. Denn aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages war davon auszugehen, dass die Klägerin in den Monaten Juni und Juli 1998 Mieteinnahmen erzielt hätte. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin tatsächlich auch Mieteinnahmen erzielt hat, so dass kein Schaden vorliegt, handelt es sich um den Einwand der Vorteilsausgleichung. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGHZ 94, 195, 217 = NJW 1985, 1539 = MDR 1985, 754; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 370, 373; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 14; Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., vor § 249 Rn. 91a). Der hierauf bezogene erstinstanzliche Vortrag des Beklagten, die Räume seien bereits im Juni 1998 weiter vermietet gewesen, ist insoweit nicht ausreichend. Allerdings hat der Beklagte mit der Berufung nunmehr behauptet, dass die Fa. A T das Mietobjekt bereits im Juni 1998 angemietet habe. Die Klägerin hat demgegenüber einen Vertrag mit der Fa. A T vorgelegt, in der ein Mietbeginn ab dem 1. April 1999 ausgewiesen ist. Dann aber ist der entgegenstehende Vortrag des Beklagten nicht ausreichend, zumal davon auszugehen ist, dass die Benennung des Nachmieters durch den Kläger allein auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen erfolgt ist, so dass die Behauptung auch ins Blaue hinein gemacht wurde.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Verletzung einer Schadensminderungspflicht berufen. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass dieser Vortrag im Widerspruch zu der behaupteten Wiedervermietung zum Juni 1998 steht. Denn insoweit ist von einem (zulässigen) Eventualverhältnis des Vertrags auszugehen. Der Beklagte ist aber für eine Weitervermietungsmöglichkeit zum Juni 1998 darlegungs- und beweispflichtig (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1986, 1083f.; MDR 1975, 924; Baumgärtel/Strieder, aaO, § 254 Rn. 18; Erman/Kuckuk, aaO, § 254 Rn. 115). Insoweit fehlt es an entsprechendem Vortrag. Dann aber kommt es auch nicht darauf an, welche Vermietungsanstrengungen die Klägerin unternommen hat.

Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Fa. A T bereits im Juni 1998 mit möglichen Renovierungsarbeiten begonnen hat. Denn es fehlt ausreichender Vortrag dazu, dass die Klägerin gleichwohl Mieteinnahmen erzielt hat.

3. Der Zinsausspruch wird von dem Beklagten nicht angegriffen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Absatz 1, 92 Absatz 2, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

C. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht vorgetragen.

Ende der Entscheidung

Zurück