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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 8 W 113/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 494a | |
ZPO § 494a Abs. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 2 | |
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 113/03
In dem Beweissicherungsverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin ohne mündliche Verhandlung am 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, den Richter am Kammergericht Markgraf und den Richter am Kammergericht Dr. Müther beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 14. März 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. März 2003 abgeändert:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits bei einem Verfahrenswert von bis zu 1.500 EUR zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller bei einem Beschwerdewert von bis zu 300 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist beschwerdefähig. Dem steht nicht entgegen, dass eine Kostenentscheidung und damit auch das Recht zur Beschwerde nach § 494a Absatz 2 ZPO im Beweissicherungsverfahren ausdrücklich nur für den Fall zugelassen ist, dass nach Durchführung des Beweissicherungsverfahrens kein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier zwar nicht vor. Es ist aber weitgehend anerkannt, dass auch in anderen Fällen ausnahmsweise eine Kostenentscheidung zu treffen ist (siehe II). Dann aber muss auch das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sein, wenn ein Antragsgegner eine entsprechende Kostenentscheidung beantragt und das Gericht diese ablehnt (ebenso OLG Köln, FamRZ 1992, 1083, das § 494a ZPO für abschließend hält). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der 2-Wochenfrist nach § 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht eingegangen, der Beschwerdewert nach § 567 Absatz 2 ZPO wird erreicht.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung auf Antrag nicht nur unter den Voraussetzungen des § 494a ZPO zu treffen, sondern auch dann, wenn das Verfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig, Rücknahme des Antrages oder dadurch beendet wird, dass es nicht weiter betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001, 8 W 329/01; OLG Koblenz, MDR 2000, 478; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1079; KG, NJW-RR 1992, 1023). Soweit teilweise die Regelung des § 494a Absatz 2 ZPO für abschließend gehalten wird (vgl. OLG Köln, FamRZ 1992, 1083; OLG Koblenz, MDR 1996, 101), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Dass der Gesetzgeber eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren in jedem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 494a Absatz 2 ZPO zulassen wollte, ist nicht ersichtlich. Aus der Vorschrift ergibt sich lediglich, das eine Kostenentscheidung im Regelfall nicht zu treffen ist. Das Bedürfnis für eine Kostenentscheidung folgt hier daraus, dass einem Antragsgegner, der ohne sein Zutun in das Verfahren einbezogen wird, häufig kein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Denn allein die Tatsache, dass der Mieter gegen seinen Vermieter ein selbständiges Beweisverfahren anstrengt, stellt noch keine Vertragsverletzung dar, die zu einem Kostenerstattungsanspruch führen könnte.
Danach hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ob dies darauf beruht, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung, wie sie der Antragsteller hier mit der Erklärung vom 19. März 2003 abgegeben hat, ein der Antragsrücknahme vergleichbarer Fall vorliegt, so dass § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist(so Senat, Beschluss vom 13. September 2001, 8 W 329/01) oder ob sich die Kostenfolge nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 494a Absatz 2 ZPO selbst ergibt, kann dahinstehen. Aus der Anwendung beider Vorschriften folgt eine zwingende Kostentragungspflicht des Antragstellers. Eine Anwendung des § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller kein erledigendes Ereignis nach der Einreichung seines Antrags am 21. November 2002 behauptet. Denn die Reparaturarbeiten an dem Schornstein sollen bereits im Juli 2002 durchgeführt worden sein. Es kann schließlich auch offen bleiben, ob nicht auch im Falle der einseitigen Erledigungserklärung durch den Antragsteller die Vorschrift des § 91 a ZPO entsprechend anzuwenden ist (so Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor § 485 Rn. 8). Dagegen spricht schon, dass es im selbständigen Beweisverfahren keines näheren Vertrags zur materiellen Rechtslage bedarf und dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beweisaufnahme selten abzuschätzen sind. Im vorliegenden Fall kam eine Beweisaufnahme über den Defekt des Schornsteins nach dessen Reparatur aber ohnehin nicht mehr in Betracht. Materiellrechtliche Erstattungsansprüche des Antragstellers sind nach dem bisherigen Vortrag nicht ersichtlich.
III.
Da die Frage, ob über den Anwendungsbereich des § 494a Absatz 2 ZPO hinaus im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung getroffen werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist (siehe II), kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, so dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.
IV.
Der Gebührenwert des Verfahrens ist auf bis zu 1.500 EUR festzusetzen. Der Antragsteller hat insoweit als Grund für die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens die mögliche Inanspruchnahme durch den Vermieter wegen eines angeblichen Mietrückstandes genannt (eidesstattliche Versicherung vom 20. November 2002, S. 3f.), der sich ausweislich des Schreibens 9. August 2002 auf 1.317,99 EUR belief.
Aus dem vorgenannten Wert ergibt sich der Beschwerdewert von bis zu 300 EUR.
Ende der Entscheidung
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