Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 8 W 12/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 19 Abs. 3 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 | |
GKG § 25 Abs. 4 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 12/04
In Sachen
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin ohne mündliche Verhandlung am 2. März 2004 durch den Richter am Kammergericht Dr. Müther beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers vom 1. Dezember 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. November 2003 abgeändert und neu gefasst:
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren wird auf 5.252,31 EUR, für die Verfahrensgebühr der Beklagtenvertreterin und die Verhandlungsgebühren der Prozessbevollmächtigten aber auf 1.638,79 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
Auf die zulässige Beschwerde des Klägers hin ist der Beschluss des Amtsgerichts wie geschehen abzuändern.
Der Kläger beanstandet zu Recht, dass das Landgericht von einer hilfsweisen Aufrechnung ausgegangen ist und den Gebührenstreitwert gemäß § 19 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes (im Folgenden GKG) erhöht hat. Denn die Beklagte hat sich materiellrechtlich allein mit der Aufrechnung verteidigt. Die anspruchsbegründenden Tatsachen hat sie nicht angegriffen und insoweit auch keine anderen Einwendungen erhoben als die Aufrechnung. Sie hat allerdings mit dem Schriftsatz vom 11. August 2003 auch Bedenken hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis des Klägers geltend gemacht und damit hinsichtlich einer prozessrechtlichen Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Ob auch eine Rüge der Prozessvoraussetzungen die Annahme rechtfertigt, es läge eine hilfsweise Aufrechnung im Sinne des § 19 Absatz 3 GKG vor, wird als streitig angesehen (bejahend für die Rüge der Zuständigkeit: OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1677; a.A. OLG Karlsruhe MDR 1998, 1249; allgemein: Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 405; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 19 Rn. 43). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass allein prozessrechtliche Einwendungen nicht zu der Anwendung des § 19 Absatz 3 GKG führen. Denn der Gesetzgeber hat für die Anwendung der Gebührenstreitwerterhöhungstatbestände nicht auf konkrete Fälle abgestellt, in denen ein erhöhter Arbeitsaufwand vorliegt. Er hat die Anwendungsfälle vielmehr typisiert. Dann aber spricht vor allem der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung dafür, den Begriff der hilfsweisen Aufrechnung entsprechenden der prozessualen Handhabung (vgl. dazu etwa Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 145 Rn. 13; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 388 Rn. 3) dahin zu verstehen, dass eine Hilfsaufrechnung das bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. die Geltendmachung materiellrechtlicher Einwendungen voraussetzt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Prozessführungsbefugnis auch um eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung, die auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt eine andere Beurteilung der Frage rechtfertigen könnte, so dass jedenfalls hier auch der Einzelrichter entscheiden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Absatz 4 GKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bereits nach § 25 Absatz 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 GKG nicht in Betracht (vgl. dazu BGH, BGH-Report 2002, 750; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2003, X ZB 10/03).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.