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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 8 W 12/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG § 19 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 12/04

In Sachen

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin ohne mündliche Verhandlung am 2. März 2004 durch den Richter am Kammergericht Dr. Müther beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers vom 1. Dezember 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. November 2003 abgeändert und neu gefasst:

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren wird auf 5.252,31 EUR, für die Verfahrensgebühr der Beklagtenvertreterin und die Verhandlungsgebühren der Prozessbevollmächtigten aber auf 1.638,79 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

Auf die zulässige Beschwerde des Klägers hin ist der Beschluss des Amtsgerichts wie geschehen abzuändern.

Der Kläger beanstandet zu Recht, dass das Landgericht von einer hilfsweisen Aufrechnung ausgegangen ist und den Gebührenstreitwert gemäß § 19 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes (im Folgenden GKG) erhöht hat. Denn die Beklagte hat sich materiellrechtlich allein mit der Aufrechnung verteidigt. Die anspruchsbegründenden Tatsachen hat sie nicht angegriffen und insoweit auch keine anderen Einwendungen erhoben als die Aufrechnung. Sie hat allerdings mit dem Schriftsatz vom 11. August 2003 auch Bedenken hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis des Klägers geltend gemacht und damit hinsichtlich einer prozessrechtlichen Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Ob auch eine Rüge der Prozessvoraussetzungen die Annahme rechtfertigt, es läge eine hilfsweise Aufrechnung im Sinne des § 19 Absatz 3 GKG vor, wird als streitig angesehen (bejahend für die Rüge der Zuständigkeit: OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1677; a.A. OLG Karlsruhe MDR 1998, 1249; allgemein: Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rn. 405; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 19 Rn. 43). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass allein prozessrechtliche Einwendungen nicht zu der Anwendung des § 19 Absatz 3 GKG führen. Denn der Gesetzgeber hat für die Anwendung der Gebührenstreitwerterhöhungstatbestände nicht auf konkrete Fälle abgestellt, in denen ein erhöhter Arbeitsaufwand vorliegt. Er hat die Anwendungsfälle vielmehr typisiert. Dann aber spricht vor allem der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung dafür, den Begriff der hilfsweisen Aufrechnung entsprechenden der prozessualen Handhabung (vgl. dazu etwa Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 145 Rn. 13; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 388 Rn. 3) dahin zu verstehen, dass eine Hilfsaufrechnung das bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. die Geltendmachung materiellrechtlicher Einwendungen voraussetzt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Prozessführungsbefugnis auch um eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung, die auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt eine andere Beurteilung der Frage rechtfertigen könnte, so dass jedenfalls hier auch der Einzelrichter entscheiden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Absatz 4 GKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bereits nach § 25 Absatz 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 GKG nicht in Betracht (vgl. dazu BGH, BGH-Report 2002, 750; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2003, X ZB 10/03).

Ende der Entscheidung

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