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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.06.2006
Aktenzeichen: 8 W 15/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 887 | |
ZPO § 888 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 15/06
16.06.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 8 Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel als Einzelrichterin am 16. Juni 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 - 33 O 514/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 350,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Soweit die Beschwerde des Beklagten sich gegen die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten der Zwangsvollstreckung richtet, ist die Beschwerde gemäß den §§ 567, § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist in der Sache unbegründet.
Das Landgericht hat zutreffend über die Kosten entsprechend § 91 a ZPO entschieden. Erledigt sich eine Zwangsvollstreckungssache vor Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag nach den §§ 887,888 ZPO - wie vorliegend -, so muss eine Kostengrundentscheidung ergehen. Sie ist vom Prozessgericht selbst nach materiellen Gesichtspunkten zu treffen (Koblenz AnwBl. 84,217 = JurBüro 82,1897; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 91 a ZPO), Rdnr. 58, Stichwort "Zwangsvollstreckung"). Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt, weil die Kosten notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme zu dieser Zeit objektiv für erforderlich halten durfte (BGH NJW-RR 2003,1581; DGVZ 2004,25). Diese Voraussetzungen lagen vor, weil der Beklagte den Auskunfts- und Abrechnungsanspruch nicht bereits im Erkenntnisverfahren erfüllt hatte. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 die begehrte Auskunft erteilt habe. Denn neben der Auskunft schuldete der Beklagte nach dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts vom 17. Januar 2005 die Vorlage einer Abrechnung über die erzielten Mieterlöse. Gemäß § 259 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben; die Angaben müssen so detailliert sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (Palandt/Heinrichs, BGB, 65.Auflage, § 261 BGB, Rdnr. 23 mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen). Der Beklagte hat erstmals mit Schriftsatz vom 16. März 2005 im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Abrechnung vorgelegt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Abrechnung den dargestellten Anforderungen genügte. Der Beklagte hat zu einem früheren Zeitpunkt eine solche nicht erteilt.
II.
Die Beschwerde ist - soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung richtet - gemäß § 68 GKG zulässig. Sie in der Sache jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit insgesamt zutreffend auf 11.450,00 EUR festgesetzt. Ohne Erfolg macht der Beklagte mit der Beschwerde geltend, dass der Streitwert auf 0,00 EUR festzusetzen sei, weil er in dem fraglichen Zeitraum keine Mieterlöse erzielt habe. Der Streitwert des gleichzeitig mit dem Antrag auf Auskunftserteilung geltend gemachten, ziffernmäßigen noch nicht bestimmten Zahlungsantrages ist dabei nicht nach der Höhe des Betrages zu bewerten, der später, nach erfolgter Auskunftserteilung gerechtfertigt erscheint, sondern er ist danach zu bemessen, welche Vorstellung sich der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung von dem Wert des Zahlungsantrages gemacht hat, was sich aus einen Klagevortrag ergeben wird (KG Rpfleger 1962,120; OG Celle Jur Büro 1968,734; Schneider Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdnr. 521). Soweit der Beklagte mit der Beschwerde geltend macht, dass er sich das Handeln der Verwalterin nicht zuzurechnen lassen müsse, ist dem nicht zu folgen. Denn im Verhältnis zur Klägerin hat die Verwalterin die Mieterlöse für den Beklagten vereinnahmt und die Beklagte hatte hierüber gegenüber der Klägerin abzurechnen. Daran ändert auch nichts, dass die schon vor dem Insolvenzantrag mit der Verwaltung beauftragte Immobilienverwaltung auch im Interesse der Klägerin tätig geworden ist.
Den Auskunftsanspruch hat das Landgericht mit 1/3 des Leistungsanspruchs bewertet, was nicht zu beanstanden ist (§ 3 ZPO, vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 ZPO, Rdnr. 16, Stichwort "Auskunft").
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde zu I. folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( § 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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