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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 8 W 2/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 2/04

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin ohne mündliche Verhandlung am 18. März 2004 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06. Januar 2004 abgeändert:

Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Rainer Döring Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 30 Euro bewilligt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht innerhalb der Frist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg.

Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich und geboten ist. Die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden (BGH NJW 1994,1161; BverfGE 81,347/358). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverteidigung des Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach § 426 Abs. 1 BGB hat ein Gesamtschuldner gegen den anderen Erstattungsansprüche, soweit er Zahlungen erbracht hat, die seinen internen Haftungsanteil übersteigen. Im Zweifel sind dabei alle Haftenden zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für eine solche anderweitige Bestimmung ist nach der Rechtsprechung nicht eine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und dem Zweck eines zwischen Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH FamRZ 1995,216; OLG Bamberg OLGR 2001,180). Die Parteien haben gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, welches zur Finanzierung der von der Klägerin allein erworbenen Eigentumswohnung eingesetzt worden ist. Zwar hat während bestehender Ehe der Beklagte die Ratenzahlungen auf das Darlehen überwiegend erbracht. Dies allein führt aber nicht dazu, anzunehmen, dass der Beklagte auch nach Scheitern der Ehe weiter dafür allein aufzukommen hat. Denn während intakter Ehe kann davon ausgegangen werden, dass mangels entgegenstehender Absprachen dieser Ehegatte im Innenverhältnis zu der entsprechenden Zahlung verpflichtet sein und keine Abrechnung vorgenommen werden soll (BGH FamRZ 1995,216,217). Nach Scheitern der Ehe ist im Innenverhältnis der Ehegatten von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 426 BGB, Rdnr. 9 b; vgl. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 3. Auflage, Kap. 6 Rdnr.41). Ausnahmen ergeben sich "soweit ein anderes bestimmt ist" ( § 426 Abs. 1 Hs.2 BGB). Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft besteht indes im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (BGH NJW 1983,1845; OLG Köln NJW- RR 1992,1286).

Jedenfalls ist derjenige, der eine von § 426 Abs. 1 BGB abweichende Verteilung anstrebt, dafür darlegungs- und beweispflichtig; er trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eine die Ausgleichung abweichend regelnde Vorschrift oder für eine entsprechende abweichende Vereinbarung (BGH NJW 1984,482; Baumgärtl, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Auflage, § 426 BGB, Rdnr.1 mit den dort angegebenen Rechtsprechungsnachweisen). Danach ist die Klägerin - entgegen der Ansicht des Landgerichts - darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Beklagten auch nach gescheiterter Ehe weiterhin zur alleinigen Zahlung verpflichtet ist.

Dies gilt im übrigen auch, wenn gesellschaftsrechtliche Grundsätze zwischen den Parteien anzuwenden sind, wie das Landgericht angenommen hat. Insoweit kann die Klägerin - zumindest nicht ohne weitere Aufklärung - nichts aus der an die Bank gerichteten Erklärung des Beklagten vom 07. November 1997, nach der sich der Beklagte zur Übernahme der Verbindlichkeiten des Kredits verpflichtet haben soll, herleiten. Zwar soll die Erklärung unter dem vorgenannten Datum unterzeichnet worden sein, zu einer Zeit als die Parteien sich schon einmal getrennt hatten. Die Erklärung ist aber an die Berliner Sparkasse gerichtet und entfaltet daher nur Wirkungen im Außenverhältnis. Für das Innenverhältnis der Parteien hat sie zunächst keine Bedeutung, sondern könnte allenfalls ein Indiz für eine abweichende Vereinbarung sein. Abgesehen davon hat der Beklagte aber auch in Abrede gestellt, dass er diese Vereinbarung überhaupt unterzeichnet hat.

Zwar kann sich eine andere Vereinbarung i.S. der genannten Vorschrift daraus ergeben, wenn die Klägerin zwar formel Eigentümerin der Wohnung ist, aber der wirtschaftliche Wert dem Beklagten zuzurechnen ist und daher zwischen den Parteien eine Treuhandabrede anzunehmen wäre. Hier hat die Klägerin indes ohne näheren Tatsachenvortrag behauptet, dass dem Beklagten die Mieteinnahmen aus der Wohnung zugeflossen seien. Dies hat der Beklagte bestritten. Daher hätte die Klägerin ihre Behauptung weiter substantiieren und hierfür Beweis antreten müssen. Dies hat sie bisher nicht getan. Das Landgericht wird der Klägerin daher Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag hierzu zu ergänzen und den Sachverhalt weiter aufzuklären haben (§ 139 ZPO).

Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beklagte nach § 115 ZPO monatliche Raten von 30,00 Euro zu leisten.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).



Ende der Entscheidung

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