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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 8 W 34/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 99 Abs. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 1 | |
BGB § 283 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 34/06
25.07.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel am 25. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 02.Juni 2006 gegen die Kostenentscheidung des am 02. Mai 2006 verkündeten Schlussurteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts im Schlussurteil ist gemäß den §§ 567 Abs. 1, 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist innerhalb der Frist nach § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Das Urteil ist dem Beklagten zu 2) am 19.Mai 2006 zugestellt worden und die Beschwerdeschrift ist beim Landgericht am 02. Juni 2006 eingegangen.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die durch die Beschwerdegründe nicht entkräftet worden sind. Im Hinblick auf die Beschwerde ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1.
Ohne Erfolg macht der Beklagte zu 2) mit der Beschwerde geltend, dass das Landgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass er bereits im Oktober 2003 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei und deswegen bezüglich des geltend gemachten Räumungsanspruchs nicht passiv legitimiert gewesen sei. Der Beklagte zu 2) hat eine solche Behauptung nicht aufgestellt und hierfür auch keinen Beweis angetreten. Der Beklagte zu 2) hat sich im Schriftsatz vom 08. März 2006 den Vortrag des Beklagten zu 1) zu seinem " Ausscheiden im Jahr 2003" zu eigen gemacht und ausgeführt, dass die Hausverwaltung der Klägerin darüber informiert worden sei, dass er, der Beklagte zu 2), aus dem gemeinsamen Restaurantbetrieb beider Beklagten ausscheidet. Der Beklagte zu 2) hat in diesem Zusammenhang den notariellen Vertrag vom 09. Oktober 2003 vorgelegt, wonach der Beklagte zu 2) seinen Gesellschaftsanteil auf den Beklagten zu 1) übertragen hat. Dies betrifft (nur) das Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Stellung des Beklagten zu 2) als Mietvertragspartei blieb davon aber unberührt. Der Beklagte zu 2 ) hat auch nicht substantiiert behauptet, dass mit der Klägerin bzw. der für sie handelnden Hausverwaltung eine Vertragsänderung mit dem Inhalt vereinbart worden sei, dass der Beklagte zu 2) aus dem Mietverhältnis ausscheidet.
2.
Soweit der Beklagte zu 2) weiter geltend macht, dass der Räumungsklage das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, weil er bereits im Oktober 2003 aus den Mieträumen ausgezogen sei, ist auch dies unerheblich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der vertragliche Herausgabe - und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Mietverhältnisses auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat (vgl. BGH GE 1996, 255). Für eine solche Räumungsklage besteht daher auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der ausgezogene Mieter den Vermieter von seinem Auszug in Kenntnis gesetzt hat (OLG Düsseldorf ZMR 1987, 377 und 423 ; LG Berlin GE 2004, 352 (ZK 62); LG Berlin GE 2005, 1431 (ZK 64 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung), vgl. Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts - und Wohnraummiete, 3. Auflage, V.A., Rdnr. 22; Kinne in Schach/Kinne/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, Teil II, Rdnr. 82; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Auflage, Rdnr. 1058). Soweit der Beklagte zu 2) darauf abhebt, dass er den Räumungsanspruch der Klägerin nicht hätte erfüllen können, weil nur noch der Beklagte zu 1) im Besitz der Schlüssel und damit der Mietsache gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Dem ausgezogenen Mieter ist die Erfüllung seiner Rückgabepflicht nicht unmöglich, da diese objektiv - wenn auch nur von dem zurückgebliebenen Mitmieter - erbracht werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass der Räumungstitel es dem Vermieter nicht nur ermöglicht nach § 283 BGB auf vereinfachtem Weg ein Schadensersatzanspruch gegen den ausgezogenen Mieter durchzusetzen, sondern auch Schutz dafür bietet, dass der ausgezogene Mieter seinen Entschluss revidiert und in die Räume zurückkehrt (Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V. A. Rdnr. 22; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 1059; vgl. BGHZ 65, 226).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil Gründe für deren Zulassung im Sinne von § 574 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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