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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 8 W 37/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 310 Abs. 1 S. 2
Liegen im Termin zur mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vor, ist das Gericht im Rahmen des ihm im Gesetz eingeräumten Ermessens gleichwohl nicht gehindert, einen die Dreiwochenfrist des § 310 Abs.1 Satz 2 ZPO nicht überschreitenden Termin zur Verkündung einer Entscheidung anzuberaumen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 37/09

29.04.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel am 29. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Köpenick am 21. April 2009 haben die anwaltlich vertretenen Kläger beantragt, die zum Termin ordnungsgemäß geladene aber nicht erschienene Beklagte zu verurteilen, die Wohnung des Hauses ... straße , ... , 1. Obergeschoss links des Seitenflügels, bestehend aus 1 Zimmer, Küche, 1 Flur/Diele, 1 Bad/Dusche/WC nebst dazugehörigem Kellerraum zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Sie haben ferner den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Das Amtsgericht Köpenick hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Dienstag, den 12. Mai 2009 anberaumt.

Die Beschwerde der Kläger gegen diese Bestimmung des Verkündungstermins ist analog § 252 ZPO zulässig (Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 310, Rdnr. 4), aber unbegründet.

Das Amtsgericht Köpenick hat den Erlass eines Versäumnisurteils nicht abgelehnt, sondern hat einen drei Wochen nach dem Verhandlungstermin liegenden Verkündungstermin anberaumt. Es hat damit im Rahmen des ihm im Gesetz eingeräumten Ermessens (§§ 310 Abs. 1, 329 Abs. 1 ZPO) von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die beantragte Entscheidung über den Erlass eines Versäumnisurteils nicht schon zum Schluss der mündlichen Verhandlung, sondern erst in einem sofort anberaumten späteren Termin zu verkünden (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1993, 238). Das Amtsgericht Köpenick hat dabei die Dreiwochenfrist des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht überschritten, so dass der Beschluss vom 21. April 2009 in keiner Weise zu beanstanden ist.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (Zöller, ZPO, a.a.O., § 252, Rdnr. 3).

Ende der Entscheidung

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