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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 8 W 38/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 6
GKG § 66 Abs. 2
ZPO § 147
ZPO § 600
Die Anhängigkeit des Rechtsstreits im Nachverfahren setzt den Bestand eines wirksamen Vorbehaltsurteils voraus.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 38/06

13.07.2006

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.5.2006 zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Landgericht zu Recht die nach § 6 GKG fällige Verfahrensgebühr in Höhe des aus KV 1210 ersichtlichen Betrages von 933,- EUR erfordert hat.

Zutreffend hat die Bezirksrevisorin darauf hingewiesen, dass es sich bei der am 6.2.2006 bei Gericht eingegangenen Klageschrift um die Einleitung eines neuen gerichtlichen Verfahrens und nicht um die "Fortsetzung" des Vorprozesses 30 O 543/04 LG Berlin handelt, in dem auf die Berufung des Beklagten vom Senat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen worden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klageschrift in keiner Weise auf den vorangegangenen Urkundenprozess Bezug nimmt.

Aber selbst dann, wenn das Begehren des Klägers im Hinblick auf seinen Antrag vom 17.3.2006 auf Verbindung nach § 147 ZPO als ein Antrag auf Einleitung des Nachverfahrens aufgefasst werden sollte, ist die Gebührenanforderung zu Recht ergangen. Zu berücksichtigen ist Folgendes:

Nach Erlass des Vorbehaltsurteils vom 17.3.2005 in dem Verfahren 30 O 543/04 LG Berlin ist vom Beklagten sogleich Berufung eingelegt worden, ohne dass das Landgericht von Amts wegen oder auf Antrag des Beklagten das Nachverfahren etwa durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung eingeleitet hätte. Nachdem der Senat durch Urteil vom 28.11.2005 das Vorbehaltsurteil des Landgericht aufgehoben und die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen hatte, entfiel diese aus § 600 ZPO folgende formale Voraussetzung für den Verfahrensfortlauf im ordentlichen Verfahren, so dass hiermit die Rechtshängigkeit der Klage in vollem Umfang fortgefallen war (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 600 Rn. 12; Stürner in Anmerkung zu BGH, Urt. v. 17.1.1973 - VIII ZR 48/71 -, ZZP Bd. 87, 87 ff., 93). Ob diese Betrachtungsweise auch in dem Fall gilt, in dem das Nachverfahren bei Erlass des als unstatthaft abweisenden Berufungsurteils bereits in Gang gesetzt war (verneinend Stürner aaO., S. 94), bedarf hier keiner Entscheidung.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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