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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 8 W 4/06
Rechtsgebiete: SachenRBerG, BNotO


Vorschriften:

SachenRBerG § 88 Abs. 2
SachenRBerG § 89 Abs. 2
BNotO § 15
Einigen sich die Parteien im notariellen Vermittlungsverfahren nach dem Sacherechtsbereinigungsgesetz auf einen bestimmten Notar, gibt grundsätzlich weder § 89 Abs.2 SachenRBerG, noch § 15 BNotO noch § 88 Abs.2 SachenRBerG einen Anspruch auf spätere Abberufung dieses Notars und Zuordnung eines neuen Notars.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 4/06

16.02.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 16. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller vom 17. Januar 2006 gegen den Beschluss der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 wird bei einem Beschwerdewert in Höhe von 3000,00 € auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 27 Abs.1 FGG, § 46 Abs.2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Für die von den Antragstellern beantragte Abberufung des Notars Dr. Pnn Lnnn , nnnnnnnnnnnnnnn , sowie die gleichfalls beantragte Zuordnung eines neuen Notars nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gibt es keine rechtliche Grundlage.

Die Antragsteller haben im Oktober 2000 bei dem Notar Dr. Pnn Lnnn die Durchführung von notariellen Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG beantragt. Die Zuständigkeit des Notars Dr. Lnnn , auf den sich die Parteien im Wege der rügelosen Einlassung durch die Antragsgegnerin (vgl. hierzu Oliver Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 2. Auflage, § 88 Rdnr.10) geeinigt haben ergibt sich aus § 88 Abs.1 Satz 1 SachenRBerG.

Gemäß § 89 Abs. 2 SachenRBerG entscheidet über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des Notars das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist. Diese Vorschrift, auf die die Antragsteller ihren als Beschwerde bezeichneten Antrag ausdrücklich stützen, regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit für Beschwerden nach § 19 FGG. Gemäß § 19 FGG findet gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Das heißt die Beschwerde nach § 19 FGG richtet sich nur gegen "Verfügungen", d.h. sachliche Entscheidungen (Anordnungen, Beschlüsse) mit Außenwirkung, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb einer anhängigen Angelegenheit abschließen (Oliver Vossius, a.a.O., § 89, Rdnr. 51). Im Falle der Begründetheit der Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht auf Aufhebung und / oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, § 19, Rdnr. 113).

Im vorliegenden Fall wenden sich die Antragsteller nicht gegen eine bestimmte Verfügung des Notars, sondern behaupten ein Untätigsein des Notars. Ziel ihres Antrages ist nicht die Abänderung und / oder Aufhebung einer Verfügung des Notars, sondern dessen Ablösung durch einen anderen Notar, so dass sie ihren Antrag jedenfalls nicht auf § 89 Abs.2 SachenRBerG i.V. § 19 FGG stützen können.

Gemäß § 15 BNotO, auf den die Antragsteller ihre "Beschwerde" hilfsweise stützen (Bl.54), entscheidet über Beschwerden wegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine Konkurrenz zwischen der Beschwerde nach § 19 FGG und nach § 15 BNotO soll nach der herrschenden Kommentarmeinung während des Vermittlungsverfahrens ausgeschlossen sein. Bis zum Abschluss des Vermittlungsverfahrens soll den Beteiligten die Beschwerde nach § 15 BNotO gegen Verfahrenshandlungen des Notars nicht zustehen (Oliver Vossius, a.a.O., § 89, Rdnr. 50, 64; Dieter Eickmann, Sachrechtsbereinigung, August 2005, § 89, Rdnr. 6). Es ist zumindest fraglich, ob sich diese Auffassung im Hinblick auf die neuere Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, NJW 2001, 961) aufrechterhalten lässt (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 567 Rdnr. 20 a). Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob den Antragstellern wegen der behaupteten Untätigkeit des Notars der Rechtsweg des § 15 BNotO während des Vermittlungsverfahrens offen steht oder nicht, denn mit der Beschwerde nach § 15 BNotO könnten die Antragsteller nicht die beantragte Ablösung des Notars, sondern allenfalls erreichen, dass der Notar zur Vornahme oder Nichtvornahme bestimmter Amtshandlungen angewiesen wird (Eylmann, Vaasen, BNotO, 20. Auflage, § 15, Rdnr. 48).

Auch auf § 88 Abs. 2 SachenRBerG können die Antragsteller ihren als "Beschwerde" bezeichneten Antrag nicht stützen. Gemäß § 88 Abs. 2 SachenRBerG wird der zuständige Notar durch das Landgericht bestimmt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist bestimmt, wenn sich Grundstückseigentümer und Nutzer nicht auf einen Notar verständigen können.

Hier haben sich die Parteien auf den Notar Dr. Lnnn geeinigt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 zudem ausdrücklich erklärt, dass sie sich nicht widersetzen würde, wenn die Antragsteller auf ihre, der Antragsteller, Kosten einen anderen Notar beauftragen wollten. § 88 Abs. 2 SachenRBerG ist weder direkt noch analog anzuwenden, da ein durch das Gericht zu regulierendes Verständigungsproblem der Parteien i.S.v. § 88 Abs. 2 SachenRBerG nicht besteht.

Allenfalls dann, wenn die Antragsteller den von den Parteien ausgewählten Notar Dr. Lnnn erfolgreich abgelehnt hätten und sich die Parteien danach nicht auf einen neuen Notar einigen könnten, bestünde ein Regelungsbedarf gemäß § 88 Abs. 2 SachenRBerG.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die eingetretenen Verzögerungen den Eindruck der Voreingenommenheit des Notars rechtfertigen. Der Notar Dr. Lnnn hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei den ersten Verhandlungsgesprächen Ende Juli 2001 von Seiten der Nutzer deutlich gemacht worden sei, das für den Abschluss von Kaufverträgen zunächst Klarheit über die städtebauliche Planung bestehen müsse und dass diese jedenfalls nicht vor Ende 2005 abgeschlossen gewesen sei. Weshalb die Antragsteller meinen, der Notar Dr. Lnnn habe das Verfahren ausgesetzt, tragen sie nicht vor. Im Übrigen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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