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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 8 W 407/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ZPO § 91 a | |
BGB § 558 Abs. 2 |
KAMMERGERICHT Beschluß
Geschäftsnummer: 8 W 407/01
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, den Richter am Kammergericht Markgraf und den Richter am Amtsgericht Dr. Müther am 24. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 26. September 2001 wird auf Kosten des Beklagten bei einem Beschwerdewert bis zu 3.000,00 DM zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Räumungs- und Herausgabeklage der Klägerin bis zur Rückgabe des weiteren (dritten) Schlüssels für die Ladenräume am 10. Juli 2001 und damit zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage begründet war. Dementsprechend sind dem Beklagten zu Recht gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Für den ungestörten Besitz der Mietsache ist die Rückgabe sämtlicher Schlüssel des Mietobjekts an den Vermieter erforderlich, so dass die Zurückhaltung einzelner Schlüssel eine vollständige Besitzübertragung in der Regel ausschließt. Es mag insoweit anders sein, wenn der Mieter einzelne Schlüssel verloren hat, er darauf hinweist und ausdrücklich erklärt, keinen Besitz an der Sache mehr ausüben zu wollen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Der Beklagte hatte unstreitig bis zum 10.7.2001 einen weiteren Schlüssel. Diesen hätte er nach Auflösung des Mietverhältnisses auf Grund der fristlosen Kündigung der Klägerin sofort zurückgeben müssen, was nicht geschehen ist. Die Klägerin konnte daraufhin nicht ungestört über den Besitz der Mietsache verfügen; daran ändert nichts der Umstand, dass der Beklagte sich darauf beruft, keinen Besitzwillen mehr gehabt zu haben. Letzteres wird im Übrigen dadurch widerlegt, dass, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag den Schlüssel noch zurückgehalten hat, um einen Nachmieter zu suchen und diesem die Räume vorführen zu können. Die Klägerin hat dem Beklagten diesen weiteren Schlüssel auch nicht, wie der Beklagte meint, "aufgedrängt". Abgesehen davon, dass der Beklagte auch diesen Schlüssel zuvor in Besitz hatte und er ihm aus diesem Grunde gar nicht aufgedrängt worden sein kann, war das Mietverhältnis jedenfalls auf Grund der Kündigung des Beklagten nicht beendet worden, so dass die Klägerin zu Recht dem Beklagten den Besitz weiterhin belassen hat. Der Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 558 Abs. 2 BGB ist nicht entscheidend, weil der Beginn der Verjährungsfrist in erster Linie auf die Möglichkeit des Vermieters, vom Zustand der Mietsache Kenntnis zu erlangen, abstellt, nicht dagegen auf die ungestörte Verfügung über die Mietsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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