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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 8 W 420/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 793 | |
ZPO § 888 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 420/01
In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, den Richter am Amtsgericht Dr. Müther und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 25. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12. Dezember 2001 gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 255,65 Euro (500,00 DM).
Gründe:
Durch Anerkenntnisteilurteil und Teilurteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin ist die Schuldnerin unter, anderem verurteilt worden, den Klägern Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen für die Zeiträume 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 1992 und 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 zu erteilen. Die Gläubiger haben die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft beantragt mit der Begründung, die Schuldnerin habe trotz Zustellung des Titels und Fristsetzungen die Abrechnung nicht erteilt. Das Landgericht hat ein Zwangsgeld von 500,00 DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 DM einen Tag Zwangshaft verhängt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Begründung, sie sei nicht in der Lage, die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen vorzulegen.
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin mit Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM (ersatzweise Zwangshaft) festgesetzt. Die Schuldnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen zu erteilen.
Ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO kann grundsätzlich nur festgesetzt werden, wenn feststeht, dass der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes noch erbringen kann. Wenn der Schuldner diese Handlung nicht mehr vornehmen kann, so kann dieser Erfolg auch durch die Zwangsmaßnahme nach § 888 ZPO nicht herbeigeführt werden, sie darf deshalb nicht verhängt werden. Dabei hat der Schuldner die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen (OLG Celle in OLGR 1998, 103; OLG Hamm in OLGR 1997, 236; OLG Celle in MDR 1998, 923). Die Schuldnerin trägt nicht vor, die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Sie behauptet lediglich, es seien keine Betriebskosten ausgegeben und keine Betriebskostenvorauszahlungen geleistet worden. Die Behauptung, es seien keine Betriebskosten ausgegeben worden, widerlegt die Schuldnerin selbst, in dem sie nämlich gleichzeitig vorträgt, es seien Grundsteuer und Kosten für einen Hausmeister verauslagt worden. Darüber hinaus trägt sie vor, es seien Bauarbeiten ausgeführt worden. Bauarbeiten ohne Stromverbrauch sind aber kaum vorstellbar. Die Behauptung, die Gläubiger hätten keine Vorauszahlungen geleistet, steht der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung nicht entgegen. Betriebskosten können selbstverständlich auch dann abgerechnet werden, wenn keine Betriebskostenvorauszahlungen erbracht wurden.
Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO entsprechend der Höhe des Zwangsgeldes auf 255,64 Euro (500,00 DM) festzusetzen, da die Schuldnerin ein diesen Betrag übersteigendes Abwehrinteresse nicht dargetan hat (OLG Frankfurt in OLGR 1996, 238). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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