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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: 8 W 48/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2
BGB a.F. § 541 b
BGB n.F. § 554
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 48/04

05.08.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin ohne mündliche Verhandlung am 05. August 2004 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 27. April 2004 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von bis zu 1.200, 00 EUR zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

Nach § 91 a ZPO hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei wird im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben (BGH LM Nr. 1und Nr. 6), d.h. es wird in der Regel der die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91 a ZPO, Rdnr. 24). Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 eingereichte Klage unzulässig war, weil der angekündigte Klageantrag nicht ausreichend bestimmt war (§ 253 ZPO). Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Gemäß § 253 Abs. 2 Ziff.2 ZPO ist die bestimmte Angabe des Gegenstandes des erhobenen Anspruchs nötig, der Klageantrag muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei einer Duldungsklage müssen Inhalt und Umfang der Pflicht aus dem Klageantrag unzweideutig erkennbar sein (OLG Köln NZM 2003,200). Der Klageantrag zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung war zu unbestimmt, weil darin die konkret auszuführenden Arbeiten, welcher der Beklagten zu dulden hatte, nicht im einzelnen aufgeführt waren. Es reichte - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht aus, die Duldung des Einbaus einer Heizringleitung aus Kupferrohren über Putz entlang der Scheuerleiste zu verlangen. Vielmehr hätte im Klageantrag der genaue horizontale und vertikale Verlauf der Rohrleitungen angegeben werden müssen (vgl. so auch AG Frankfurt, Urteil vom 06. Februar 1991, WuM 1992,12; LG Hamburg WuM 1990,18; 1992, 121). Dieser ergab sich auch nicht aus der im Klageantrag bezuggenommenen Skizze des Wohnungsgrundrisses. Ob und welche weiteren Angaben zu den Heizkörpern erforderlich gewesen sind, mag dahinstehen.

Soweit der Kläger mit der Beschwerde weiter geltend macht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfolgsprognose bei schriftsätzlicher Erledigung der Eingang der Erledigungserklärung bei Gericht sei, daher auf den Eingang der mit Schriftsatz vom 21. April 2004 abgegebenen Erledigungserklärungen des Beklagten abzustellen sei und zu diesem Zeitpunkt eine Konkretisierung des Klageantrags gemäß Schriftsatz vom 24. März 2004 vorgelegen habe, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar trifft es zu, dass das gesamte Parteivorbringen zu berücksichtigen ist, dass bis zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangen ist einschließlich das Vorbringens in dem Schriftsatz selbst, in dem die Erledigung erklärt wird (OLG Hamm, WRP 1993,339). Dies aber hat das Amtsgericht getan. Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob der im Schriftsatz vom 24. März 2004 formulierte Klageantrag ausreichend bestimmt war und auch, ob die Modernisierungsankündigung vom 18. September 2003 den Anforderungen des § 541 b BGB a.F./ § 554 BGB n.F. genügte und daher die Klage auf Duldung begründet gewesen wäre, jedenfalls fehlte der Klage zu diesem Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Mietverhältnis war bereits zuvor, nämlich augrund des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 20. Januar 2004 und der Zustimmung der Hausverwaltung am 22. Januar 2004 zum 31. Januar 2004 beendet worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe für deren Zulassung im Sinne von § 574 ZPO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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