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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 8 W 48/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 48/06
01.08.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel am 1. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. Mai 2006 gegen den Beschluss der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 11. April 2006 zurückgewiesen.
Gründe:
Die als Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gemäß § 32 Absatz 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist statthaft nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie sich gegen einen vom Landgericht in zweiter Instanz verkündeten Streitwertbeschluss richtet. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 68 GKG kommt grundsätzlich auch nach einer Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts, jedenfalls wenn es sich um eine Entscheidung des Landgerichts handelt, in Betracht (Peter Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 68 GKG, Rdnr. 3; Meyer, GKG, 7. Auflage, § 68, Rdnr. 1; OLG Celle, OLGR Celle 2006, 270; Beschluss des 8. Zivilsenates des Kammergerichts vom 20. März 2006 - 8 W 14/06 -). Anders als in der vor dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz anzuwendenden Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. enthält § 68 Abs. 1 GKG keinen Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts mehr. Dass es sich hierbei nicht nur um ein Redaktionsversehen handelt, lässt sich eindeutig den Gesetzesmaterialen entnehmen, wonach die Beschwerde nunmehr anders als nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG auch dann zulässig sein soll, wenn das Rechtsmittelgericht die Entscheidung erlassen hat ( (BT-Drucks. 15/1971, S.158).
In der Sache selbst hat die Beschwerde aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.454,94 € festgesetzt und die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 erklärte Aufrechnung nicht als streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung sondern als Hauptaufrechnung gewertet. Zur Begründung wird auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 30. Juni 2006 Bezug genommen.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei (vgl. hierzu: Peter Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rdnr. 23).
Ende der Entscheidung
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