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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 8 W 50/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
Vollstreckung aus Vergleich als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 50/04

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin am 16. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 1. Juni 2004 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO hat.

Ob sich die Partei eines gerichtlich protokollierten Vergleichs auf dessen Unwirksamkeit mit der Begründung, die Vollstreckung aus dem Vergleich stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar, überhaupt berufen kann, ist zweifelhaft, da Prozessvergleiche nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 77, 583, 584) und es deshalb auch keiner aus § 826 BGB begründeten Rechtskraftdurchbrechung bedarf, zumal sich die Vergleichsparteien unter den Voraussetzungen z.B. der §§ 779 Abs. 1 und 123 BGB von dem Vergleich lösen können (zu dieser Problematik sh. z. B. RGZ 84, 131, 133; BGH LM Nr. 3 § 826 (Fa) BGB; OLG Celle FamRZ 92, 582; Staudinger-Oechsler, BGB-Komm., 13. Aufl., 1998, § 826 Rn. 543; Soergel-Hönn/Dönneweg, BGB-Komm., 12. Aufl. 1998, § 826 Rn. 238; Hanseatisches OLG Bremen, OLGR Bremen 1999,415).

Aber selbst dann, wenn § 826 BGB auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche Anwendung finden sollte, hätte die beabsichtigte Klage der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Antragsteller waren nicht gezwungen, den Vergleich abzuschließen. Auch wenn das Gericht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches keine positive Kenntnis von einem bewusst wahrheitswidrigen Bestreiten der gegnerischen Partei hatte, so konnten doch die Antragsteller und damit auch ihr damaliger Prozessbevollmächtigter insoweit keinem Zweifel unterliegen. Wenn sie gleichwohl in Kenntnis des bewusst wahrheitswidrigen Bestreitens der gegnerischen Partei einen Vergleich schlossen, kann von einem Erschleichen des Prozessvergleiches keine Rede sein.

Auch wirtschaftliche Gründe können kein Grund für den Abschluss des Vergleiches gewesen sein, denn wie dem Protokoll vom 6. Juli 1998 zu entnehmen ist, ist die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Vergleiches bewilligt worden.

Auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 1998 ist nicht zu beanstanden. Gemäß Ziffer 3 des Vergleiches vom 6. Juli 1998 wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass jeder Partei die Hälfte der Gerichtskosten zur Last fallen, § 92 Abs. 1, Satz 2 ZPO. Da die damalige gegnerische Partei die Gerichtskosten verauslagt hatten, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich auf die Hälfte der Gerichtskosten erstreckt, zu Recht ergangen.

Die Verpflichtung der Antragsteller zur Tragung einer Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € folgt aus GKG-KVNr. 1956.



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