Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: 8 W 53/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1
Scheidet während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein Gegenstand - durch teilweise Hauptsachenerledigung oder teilweise Klagerücknahme - aus und wird sodann ein anderer Gegenstand eingeführt, werden die Gebühren, deren Tatbestände der Rechtsanwalt für diese Gegenstände erfüllt, nach dem zusammengerechneten Wert dieser Gegenstände berechnet.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 53/07

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel am 27. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14. Juni 2007 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2007 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Gebührenstreitwert beträgt 12.695,20 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit der am 5. September 2006 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Zahlung folgender Beträge verlangt:

- Mietzins für den Monat April 2006 in Höhe von 2.484,14 €

- Mietzins für den Monat August 2006 in Höhe von 2.484,14 €

- Schadensersatz in Höhe von 229,30 €.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2006 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 229,30 € zurückgenommen. Gleichzeitig hat sie die Klage um folgenden Betrag erweitert:

- Mietzins September 2006 in Höhe von 2.484,14 €

und hat folglich noch Zahlung eines Betrages in Höhe von (3 x 2.484,14) 7.452,42 € verlangt.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2006 hat die Klägerin den Rechtsstreit wegen des Mietzinses für den Monat September 2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat die Klägerin die Klage um folgende Beträge erweitert:

- Mietzins für Oktober 2006 in Höhe von 2.489,94 €

- Mietzins für November 2006 in Höhe von 2.489,94 €.

Mit ihrem Klageantrag hat sie nunmehr Zahlung eines Betrages in Höhe von (4x 2.489,94 €) 9.959,80 € verlangt.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 hat die Klägerin den Rechtsstreit wegen des Mietzinses für den Monat November 2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich klageerweiternd die Zahlung von - Mahnkosten in Höhe von 22,00 € geltend gemacht.

Mit ihrem Klageantrag hat sie nunmehr Zahlung eines Betrages in Höhe von 3 x 2.484,14 € = 7.452,42 € + 22,00 € =) 7.474,86 € verlangt.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2007 hat die Klägerin den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat seinerseits mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat den Streitwert auf (6 x 2.484,14 €) = 14.904,84 € festgesetzt mit der Begründung, der Mietzins für die Monate April, August, September, Oktober, November und Dezember 2006 sei Streitgegenstand gewesen.

Der Beklagte meint, der Streitwert betrage allenfalls 9.959,80 €, da die maximale Klageforderung sich auf 9.959,80 € belaufen habe.

Die nach § 68 Abs. 1 zulässige sofortige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Streitwert war auf 12.695,20 € festzusetzen, denn der Kläger hat insgesamt folgende Beträge zum Streitgegenstand gemacht:

 - Mietzins April 2006 2.489,94 €
- Mietzins August 2006 2.489,94 €
- Mietzins Oktober 2006 2.489,94 €
- Mietzins November 2006 2.489,94 €
- Mietzins September 2006 2.484,14 €
- Schadensersatz 229,30 €
- Mahnkosten 22,00 €
 12.695,20 €.

Dem Beklagten ist nicht zu folgen soweit er meint, der Streitwert orientiere sich an der geltend gemachten maximalen Klageforderung.

Der Streitwert berechnet sich nach demjenigen der Klage. Im Fall einer Klageerweiterung erhöht sich die Gebühr entsprechend. Denn sie entsteht als Verfahrensgebühr nach dem neuen Streitwert. Die Verfahrensgebühr kann sich nicht nachträglich vermindern (Peter Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, 1210, 1211 KV, Rdnr. 25, 26). Ohne Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist daher eine nachträglich im Lauf des Verfahrens erfolgte teilweise Klagerücknahme (Josef Dörndorfer, der Streitwert für Anfänger, 4. Auflage, Teil I, Rdnr. 45; KG, KGR 2007, 162).

Scheidet während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein Gegenstand - durch teilweise Hauptsacheerledigung oder teilweise Klagerücknahme aus - und wird sodann ein anderer Gegenstand eingeführt, werden die Gebühren, deren Tatbestände der Rechtsanwalt für diese Gegenstände erfüllt, nach dem zusammengerechneten Wert dieser Gegenstände berechnet (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Auflage, § 2 RVG, Rdnr. 9).

Die Berechnung des Landgerichtes ist insoweit unzutreffend, als der zunächst geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 229,30 € und die zunächst geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 22,00 € bei der Berechnung des Streitwertes nicht berücksichtigt worden sind. Andererseits ist der Mietzins für den Monat Dezember 2006 entgegen der Auffassung des Landgerichts nie Streitgegenstand gewesen, so dass er bei der Berechnung des Streitgegenstandes auch nicht zu berücksichtigen ist. Für die Monate April, August, Oktober und November 2006 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. November 2006 jedenfalls im Klageantrag nicht nur 2.484,14 € sondern jeweils 2.489,94 € geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück