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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.10.2006
Aktenzeichen: 8 W 58/06
Rechtsgebiete: KV GKG, GKG
Vorschriften:
KV GKG Nr. 1210 | |
GKG § 40 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 58/06
09.10.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel am 9. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. August 2006 wird der Beschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 2. August 2006 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:
- für die gerichtliche Verfahrensgebühr auf 7.818,66 €
- für die anwaltliche Verfahrensgebühr auf 7.818,66 €
- für die anwaltliche Terminsgebühr auf 5.318,66 €.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Gebührenstreitwert für die gerichtliche Verfahrensgebühr war entsprechend der angefochtenen Entscheidung auf 7.818,66 € festzusetzen.
Die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KVGKG entsteht als Pauschalgebühr bereits mit Klageeinreichung und orientiert sich zunächst an dem mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von hier 5.225,80 € (Peter Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, KV 1210, Rdnr.13). Die gerichtliche Verfahrensgebühr kann sich nicht nachträglich vermindern (Peter Hartmann, a.a.O., 1210 KV, Rdnr. 26). Ohne Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist daher eine nachträglich im Laufe des Verfahrens erfolgte teilweise Klagerücknahme (Josef Dörndorfer, Der Streitwert für Anfänger, 4. Auflage, Teil I, Rdnr. 45). Lediglich eine vollständige Klagerücknahme hat Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr, und zwar insoweit, als sich gemäß KV 1211 die Gebühr von 3,0 auf 1,0 ermäßigt. Die gerichtliche Verfahrensgebühr hat sich aber aufgrund der vom Beklagten geltend gemachten Hilfsaufrechnung letztlich in Höhe von 2.592,86 € gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 7.818,66 € erhöht.
Auch der Gebührenstreitwert für die anwaltliche Verfahrensgebühr war entsprechend der angefochtenen Entscheidung auf 7.818,66 € festzusetzen.
Die anwaltliche Verfahrensgebühr entsteht ebenfalls als Pauschalgebühr bereits mit dem Betreiben des Geschäfts gemäß Nr.3100 VVRVG und war daher ebenso wie die gerichtliche Verfahrensgebühr auf 7.818,66 € festzusetzen.
Anders verhält es sich bei der anwaltlichen Terminsgebühr, die erst durch die Vertretung im Verhandlungstermin gemäß Nr. 3104 VVRVG entsteht und sich an dem zu diesem Zeitpunkt noch maßgeblichen geltend gemachten Klagebetrag in Höhe von 2.725,80 € zuzüglich des gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigenden Betrages in Höhe von 2.592,86 € , also insgesamt 5.318,66 € orientiert.
Nicht einschlägig ist entgegen der Auffassung des Landgerichts § 40 GKG. Nach dieser Vorschrift ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Diese Vorschrift regelt Fälle, in denen sich der Wert des Streitgegenstandes (etwa bei Klage auf Herausgabe von Aktien oder etwa bei Änderung des Nettoeinkommens in Ehesachen) im Laufe des Verfahrens ändert. Nicht geregelt werden hierdurch Fälle, in denen sich später der Streitgegenstand selbst ändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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