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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 8 W 70/07
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 7
JVEG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 70/07

12.11.2007

In dem Beweissicherungsverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin als Vertreterin der Landeskasse wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. 7. 2007 teilweise abgeändert:

Die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung für das Gutachten vom 15. 3. 2007 wird auf insgesamt 69.229,74 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

1. Die auf § 4 Abs. 3 JVEG gestützte Beschwerde der Bezirksrevisorin ist zulässig. Trotz der vollständigen Einzahlung der Sachverständigenvorschüsse war die Bezirksrevisorin befugt, die gerichtliche Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 JVEG zu verlangen. Das Rechtsschutzbedürfnis hierfür ist deswegen nicht entfallen, weil die kostenpflichtige Partei sowohl im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren als auch in einem etwa nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann, dass die Landeskasse dem Sachverständigen eine zu hohe Entschädigung gezahlt hat (OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. 3. 1999 - 11 WF 808/99, MDR 1999, 1023 = NJW-RR 2000, 664; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 4 Rz. 4.7; Schneider, JVEG, § 4 Rn. 37). Deshalb und weil der Wert des § 4 Abs. 3 JVEG erreicht ist, liegt eine zur Durchführung des Verfahrens berechtigende Beschwere der Landeskasse vor.

2. Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet.

a) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Bezirksrevisorin die Berechnung von 0,5 Stunden Zeitaufwand für die Prüfung der Angemessenheit der des Kostenvorschusses beanstandet. Der Sachverständige hat auf Veranlassung des Gerichts mit seinem Schreiben vom 16. 2. 2006 im Einzelnen dargelegt, mit welchen Kosten zu rechnen wäre, wenn sämtliche Fenster der drei Seniorenwohnheime begutachtet werden müssten. Damit liegt eine über den Rahmen des § 407 a ZPO hinausgehende Tätigkeit vor, die gesondert zu vergüten ist.

b) Soweit die Bezirksrevisorin mit der Beschwerde eine weitere Herabsetzung der vom Sachverständigen unter Pos. 2.12 und 3.12 seiner Abrechnung geltend gemachten Vergütung für die Zuordnung, Auswahl und Zusammenstellung der Fotografien begehrt, folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen unter Ziff. 2 des Beschlusses des Landgerichts. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der vom Landgericht insoweit angesetzte Zeitaufwand von sechs Minuten pro Fotografie für deren auswählen, zusammenstellen und zuzuordnen nicht erforderlich i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG wäre. Soweit die Bezirksrevisorin hierfür insgesamt zwanzig Stunden in Ansatz bringen will, lässt sich nicht erkennen, warum gerade dieser Zeitaufwand und nicht der vom Landgericht festgesetzte Zeitaufwand der "erforderlichen Zeit" i. S. d. Gesetzes entsprechen sollte.

c) Die Beschwerde ist jedoch begründet, soweit die Bezirksrevisorin die Höhe der Nebenkosten unter Pos. 4.1 und 4.2 in der Anlage zur Rechnung des Sachverständigen vom 15. 3. 2007 beanstandet. Die Bezirksrevisorin geht zu Recht davon aus, dass für die Kostenberechnung der in den Mehrausfertigungen des Gutachtens enthaltenen Fotografien nicht die Anzahl der Seiten maßgeblich ist sondern die Anzahl der einzelnen Fotografien. Der Kostenansatz bestimmt sich hier nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG, sondern nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 JVEG, sodass für die erste Fotografie eine Betrag von 2 € und für jede weitere Fotografie ein Betrag von 0,50 € anzusetzen ist. Auszugehen ist davon, dass der allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 2 JVEG die speziellere Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgeht. Ersatz nach § 7 JVEG kann der Sachverständige daher für solche Aufwendungen verlangen, die in § 12 JVEG nicht gesondert geregelt sind. Da bare Auslagen für Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke in § 12 JVEG ausdrücklich genannt werden, scheidet eine Erstattung von Aufwendungen für Lichtbilder oder Ausdrucke von Digitalfotografien nach § 7 JVEG aus (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13. 7. 2005 - 7 W 60/05, OLGReport Zweibrücken 2006, 88; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., JVEG § 12 Rn. 14; Schneider, JVEG, § 7 Rn. 37). Soweit das LG Oldenburg (Beschl. v. 9. 3. 2006 - 5 OH 13/04) und Meyer/Höver/Bach (aaO., § 7 Rz. 7.18) die Auffassung vertreten, dass § 12 JVEG die Kosten für Mehranfertigungen nicht erfasst, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Aufnahme der Entschädigungsfähigkeit von Farbkopien in den Text des § 7 Abs. 2 Satz 2 JVEG zugleich auch die dort genannte Pauschale auf der Grundlage von Seitenzahlen für die Kostenerstattung von Farbausdrucken in den Mehrausfertigungen des Sachverständigengutachtens gelten sollte. Vielmehr richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten für Lichtbilder und die anderen Stelle tretenden Ausdrucke ausschließlich nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG, in der diese Kosten ausdrücklich erwähnt werden.

Abzusetzen war deshalb ein Betrag in Höhe von brutto 217, 65 €, (Differenz zwischen der vom Sachverständigen einerseits und der Bezirksrevisorin andererseits errechneten Nettonebenkosten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer), sodass sich der Gesamtbetrag der Sachverständigenvergütung auf nunmehr 69.229,74 € verringert.

Soweit in dem Beschluss des Landgerichts weitere Einwendungen der Bezirksrevisorin gegen die Kostenrechnung des Sachverständigen zurückgewiesen worden sind, musste hierauf nicht eingegangen werden, da diese Einwendungen mit der Beschwerde ersichtlich nicht weiter verfolgt werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 4 Abs. 8 JVEG.

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