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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.12.2006
Aktenzeichen: 8 W 87/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 87/06
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel am 28. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 20. November 2006 wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2006 wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für die Klageanträge zu 8) und 9) gemäß Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin vom 20. November 2006 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2006 zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die nach § 68 Abs.1 GKG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Soweit sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für die Klageanträge zu 1) und 2) auf 2.072.384,41 € wendet, ist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 unbegründet.
Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift vom 12. März 2004 (Bd. I Bl. 2) folgende Klageanträge zu 1) und 2) angekündigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.612.479,30 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten ab Rechtshängigkeit des Urteils eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 24.666,25 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 3.964,60 €, insgesamt 28.612,85 € schuldet.
Zur Begründung hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, dass sie in den Jahren 2000 und 2001 zuviel Nebenkosten in Höhe von 1.612.479,30 € geleistet habe (Bd. I Bl. 99).
Mit Schriftsatz vom 6. September 2004 (Bd. II Bl. 2) hat die Klägerin den Klageantrag zu 1. wie folgt erweitert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.199.421,63 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 586.942,30 € seit Zustellung des Schriftsatzes sowie nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.612.479,30 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 (Bd. III, Bl. 2) schließlich hat die Klägerin statt der bisher gestellten Anträge zu 1) und 2) folgende Anträge angekündigt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner auf der ersten Stufe verurteilt, für die mit Mietvertrag vom 15. Dezember 1999, der von der nnnnnnnnnn GmbH als Rechtsvorgängerin der nnnnnnnnnnnnn GmbH abgeschlossen worden ist, an die Klägerin vermietete Mietfläche im nnn Center am nnnnnnnn in nnnn für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 der Klägerin jeweils eine ordnungsgemäße Anrechnung bezüglich aller, von der Klägerin für den jeweiligen Zeitraum zu tragenden Betriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Nebenkosten zu erstellen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner auf der zweiten Stufe verurteilt, an die Klägerin den sich aus der ordnungsgemäßen Abrechnung für die Jahre 2000 und 2001 ergebenden Gesamtbetrag der in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 unberechtigt an die Beklagte geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen und Nebenkostennachzahlungen zurückzuzahlen.
Ferner hat die Klägerin mit Klageantrag zu 5) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 127.037,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Wie das Landgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 14. Dezember 2006 zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin auch nach Umstellung der Klageanträge zu 1) und 2) keinerlei Zweifel daran gelassen, dass ihr zumindest ein Betrag in Höhe von 2.072.384,41 € wegen zuviel gezahlter Nebenkosten zustehe.
Da es für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage auf die Vorstellung des Stufenklägers zu Beginn des Rechtsstreites ankommt (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 3, Rdnr.16, Stufenklage) hat das Landgericht den Streitwert für die Klageanträge zu 1) und 2) zutreffend auf 2.072.384,41 € festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Festsetzung des Streitwertes unmaßgeblich, ob sich die Parteien später auf die Zahlung eines geringeren Betrages geeinigt haben.
Begründet ist die Beschwerde der Klägerin soweit sie sich gegen die mit Beschluss der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2006 erfolgte Festsetzung des Streitwertes für die Klageanträge zu 8) und 9) auf einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € wendet.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 (Bd. III, Bl. 7, 8) folgende Klageanträge zu 8) und 9) angekündigt:
8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner im Wege der Stufenklage, auf der ersten Stufe verurteilt, für die von der Klägerin gemäß § 4 des Mietvertrages über die Nutzung einer nnnnnn Großformattechnik im Entertainment-Bereich des nnn Centers am nnnnnnnn , nnn , vom 15. Dezember 1999 zu zahlende Wartungsgebühr für den Zeitraum vom 20. Januar 2001 bis zum 19. Januar 2005 ordnungsgemäße vierteljährliche Abrechnung zu erstellen und der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wer in dem Zeitraum vom 20. Januar 2001 bis zum 19. Januar 2005 tatsächlich die Wartungsarbeiten der Großformattechnik durchgeführt hat und zu welchem Preis dies geschehen ist.
9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner auf der zweiten Stufe verurteilt, an die Klägerin den sich aus dem ordnungsgemäßen vierteljährlichen Abrechnungen für den Zeitraum vom 20. Januar 2001 bis zum 19. Januar 2005 ergebenden Gesamtbetrag an bislang aufgrund der fehlerhaften Abrechnungen unberechtigt geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen.
Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, dass nur die Abrechnungen für den Zeitraum 20. Januar 2001 bis 19. Januar 2002 entsprechend der vertraglichen Vereinbarung US $ Beträge ausgewiesen hätten. Die weiteren Abrechnungen hätten sämtliche € Beträge ausgewiesen. Es sei nicht auszuschließen, dass sie aufgrund der Tatsache, dass die Abrechnungen in Euro erfolgt und in Euro beglichen worden seien, einen erhöhten und damit nicht vertraglich geschuldeten Betrag gezahlt habe. Außerdem stünde ihr ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Gebühren zu, sofern die angefallenen Wartungsarbeiten durch ein preisgünstigeres Unternehmen zu einem geringeren Preis als jährlich 96.000 US $ durchgeführt worden sein sollten (Bd. III, Bl. 215 ff).
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 14. Dezember 2006 hat die Klägerin nicht die Auffassung vertreten, ihr stünde ein Zahlungsanspruch in Höhe von 96.000,00 US $ zu.
Der Streitwert betreffend die Klageanträge zu 8) und 9) ist vor dem Hintergrund der Klagebegründung vielmehr gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf insgesamt 4.000,00 € festzusetzen. Der Klagebegründung ist nicht zu entnehmen, das die Klägerin die Erwartung hatte, einen über 4.000,00 € hinausgehenden Leistungsanspruch zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.
Ende der Entscheidung
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