Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: 8 W 91/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 68
ZPO § 4
Bei übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert nur noch nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache, denn bei den auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten handelt es sich - neben dem verbleibenden Teil der Hauptsache - um Nebenforderungen, die nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 W 91/09

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bulling, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 12. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 26. August 2009 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 24. August 2009 wie folgt abgeändert:

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:

- für die gerichtliche Verfahrensgebühr auf 6.046,43 €

- für die anwaltliche Verfahrensgebühr auf 6.046,43 €

- für die Terminsgebühr auf 3.544,50 €

- für die Einigungsgebühr auf 3.544,50 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €, § 68 Abs.1 Satz 1 GKG. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie sich gegen einen vom Landgericht in zweiter Instanz verkündeten Streitwertbeschluss richtet. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 68 GKG kommt grundsätzlich auch nach der Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts, jedenfalls wenn es sich um eine Entscheidung des Landgerichts handelt, in Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 68 GKG, Rdnr.3). Die Beschwerde ist auch rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs.3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Gebührenstreitwert für die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr war in Abänderung des angefochtenen Streitwertbeschlusses auf jeweils 3. 544,50 € festzusetzen. Die Parteien haben den vom Amtsgericht Wedding mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 mit einem Streitwert in Höhe von 2.502,00 € berücksichtigten Klageantrag zu 2) noch vor der mündlichen Verhandlung am 24. August 2009 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und zwar die Beklagte mit Schriftsätzen vom 6. Februar 2009 und vom 11. März 2009 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. März 2009. Unerheblich ist, dass die Beklagte, die über den Streitgegenstand gar nicht verfügen kann, zuerst den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Entscheidend ist, dass die von den Parteien abgegebenen Erledigungserklärungen inhaltlich übereinstimmen (Baumbach//Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 91 a, Rdnr.96).

Bei übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert nur noch nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache, denn bei den auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten handelt es sich - neben dem verbleibenden Teil der Hauptsache - um Nebenforderungen, die nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben (BGH, NJW-RR 1995, 1089; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991, IX ZR 171/91; BGH, JurBüro 1981, 1489; BGH, MDR 1963, 44; BGH, Rpfleger 1955, 12 - 13; KG, MDR 1977, 940; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen , OLGR Bremen 2001, 461; OLG Karlsruhe, MDR 1996, 1298; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984; Landgericht Nürnberg-Fürth, JurBüro 1994, 493; OLG Frankfurt, MDR 1983, 1033; OLG Köln, MDR 1992, 410; a.A. OLG Koblenz, MDR 1992, 717; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1122). Der Wert der nach teilweiser übereinstimmender Hauptsachenerledigung noch streitigen Hauptsache beträgt vorliegend 3.544,50 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück