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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: 9 U 105/05
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
Zur Störhaftung im Internet bei der Einbindung von Seiten durch einen Partner- Webmaster.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 105/05

verkündet am: 10. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe sowie die Richter am Kammergericht Bulling und Langematz auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 2005 - 27 O 149/05 - geändert:

Die einstweilige Verfügung vom 22. Februar 2005 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe:

I.

Die als Fernsehmoderatorin tätige Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin, die im Internet kommerzielle Dienstleistungen anbietet, im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin betreibt die Internetseiten "sex3.de" und ist Inhaberin dieser Domain.

Nach Eingabe des Namens der Antragstellerin bei der Internetsuchmaschine "search.msn.de" erschienen am 15. Februar 2005 zwei Einträge mit dem Namen der Antragstellerin, gefolgt von dem Wort "nackt". Klickte man die Einträge an, öffnete sich die Internetseite unter der Domain "schlampenforum.com" mit pornographischen Inhalten. Die Seite zeigte die sogenannte "frame"-Bezeichnung "http://www.sex3.de/livesex01/?pid=5006". Dieser frame wurde im Quelltext für die Internetseite "schlampenforum.com" festgelegt mit der Folge, dass auf dieser Seite der entsprechende durch den frame bezeichnete Inhalt der Seite "sex3.de" angezeigt wurde. Klickte man am 15. Februar 2005 auf die Rubrik "Impressum", erschien ein Hinweis auf die Antragsgegnerin. Gemäß einer Domainrecherche bei dem Dienst "whois.to" ist Inhaberin der Domain "schlampenforum.com" die Firma Wnn Wnn Domains, Inc.

Mit Anwaltsschreiben vom 15./16. Februar 2005 verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer solchen Erklärung ab mit dem Hinweis, dass sie nicht Betreiberin der Webseite "schlampenforum.com" sei und ausweislich des Quelltextes offenbar jemand die Seite "sex3.de" eingebunden habe.

In der Folgezeit war auf der Seite "schlampenforum.com" kein Impressum mehr abrufbar und jeglicher Hinweis auf die Seite "sex3.de" getilgt.

Am 22. Februar 2005 erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, sogenannte Metatags einzurichten oder sonstige technische Möglichkeiten zu nutzen, die bei dem Internetsuchdienst "msn" unter "www.search.msn.de" zu Einträgen wie "Bnnn Ennnn nackt" führen. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragsgegnerin, mit dem sie außerdem bestritt, über Metatags oder andere Instrumente den Namen der Antragstellerin bei der Internetsuchmaschine "msn" im Zusammenhang mit der Internetseite "schlampenforum.com" gebracht zu haben, blieb ohne Erfolg. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung vielmehr durch Urteil vom 5. April 2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht die Antragsgegnerin geltend:

Dass sie die Suchmaschine "msn" nicht dazu gebracht habe, auf die genannten Suchwörter die behaupteten Suchergebnisse anzuzeigen, ergebe sich bereits aus dem von der Antragstellerin als Anlage Ast 5 vorgelegten Quelltext. Ohne dass die Suchbegriffe in diesem Quelltext erschienen, könne eine Suchmaschine nur aufgrund eines technischen Fehlers oder einer bewussten Eingabe durch den Betreiber der Suchmaschine eine Verbindung zwischen den Suchbegriffen und der Domain herstellen. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Störerverantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Internetseiten unter der Domain "schlampenforum.com" angenommen. Das Impressum sei kein Indiz, weil die von ihr, der Antragsgegnerin, betriebene Internetseite komplett in die Seite der Domain "schlampenforum.com" eingebunden worden sei. Die kurzfristige Änderung der Internetseite "schlampenforum.com" nach der Abmahnung sei ebenfalls ohne Belang. Bis zur Abmahnung sei der Antragsgegnerin die Internetseite des sogenannten Webmasters nicht bekannt gewesen. Nach Erhalt der Abmahnung habe die Antragsgegnerin den Partner-Webmaster über dessen Identifikationsnummer ausfindig gemacht und zur unverzüglichen Beseitigung der eigenen Inhalte von der durch ihn betriebenen Internetseite aufgefordert. Der Erfolg dieses Versuchs mache sie nicht rückwirkend zum Störer für von ihr nicht bewirkte und nicht veranlasste vermeintliche Rechtsverletzungen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Landgerichts Berlin - 27 O 149/05 - vom 5. April 2005 die einstweilige Verfügung vom 22. Februar 2005 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder einem sonstigen Rechtsgrund auf die begehrte Unterlassung.

1. Die durch den Internetsuchdienst "msn" unter "www.search.msn.de" angezeigten und von der Antragstellerin beanstandeten Eintragungen verletzen zwar aus den vom Landgericht genannten und auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellten Gründen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

2. Der Antragstellerin ist es aber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Antragsgegnerin als Störerin passivlegitimiert ist.

a) Als Störer kann grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH NJW 2004, 3102/3105 - Internet-Versteigerung; GRUR 2002, 618/619 - Meißner-Dekor; NJW 2001, 3265/3266 - ambiente.de). Diese Grundsätze sind im Fall der Verletzung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützter absoluter Rechte uneingeschränkt anzuwenden. Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und der Teilnahme zu begründen (vgl. BGH NJW 2003, 2525 - Buchpreisbindung; BGH NJW-RR 2003, 1685 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts infrage steht (vgl. BGH NJW 2004, 3102/3105 - Internet-Versteigerung).

b) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Antragsgegnerin willentlich und adäquat-kausal dazu beigetragen hat, dass nach der Eingabe des Namens der Antragstellerin beim Internet-Suchdienst "msn" unter www.search.msn.de die persönlichkeitsrechtsverletzenden Einträge erschienen.

Der von der Antragstellerin als Anlage Ast 5 vorgelegte Quelltext vom 15. Februar 2005 spricht nicht dafür. Nach dem nicht widerlegten Vortrag der Antragsgegnerin kann eine Suchmaschine grundsätzlich keine Verbindung zwischen den Suchbegriffen und der Domain herstellen, wenn die Suchbegriffe in dem Quelltext nicht erscheinen. Das war hier nicht der Fall. Der Quelltext, den die Antragstellerin nach eigenem Bekunden gleich zu Beginn ihrer Recherche gesichert hat, enthält weder den Vornamen noch den Nachnamen der Antragstellerin. Ihre Einlassung, der Quelltext sei insoweit nicht aussagekräftig, als die Suchmaschine offenbar auf einen Datenbestand zurückgegriffen habe, der in der Vergangenheit zusammengestellt worden sei, mag zutreffen, belegt aber nicht die Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerin.

Die Einbindung der Webseite www.sex3.de in die Seite "schlampenforum.com" rechtfertigt nicht die Annahme eines Beitrags der Antragsgegnerin zu der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die Antragstellerin hat auch in zweiter Instanz weder näher dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ein Zutun des Betreibers oder Inhabers einer Internetseite notwendig ist, damit dessen Inhalte auch unter einer anderen Domain angezeigt werden. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Inhalte der unstreitig von der Antragsgegnerin betriebenen Internetseite für eigene Zwecke verwendet hat.

Soweit das Impressum auf der Internetseite "schlampenforum.com" auf die Antragsgegnerin verweist, lässt das ebenfalls keinen zwingenden Schluss auf eine Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu. Denn ausweislich des Quelltextes ist die von der Antragsgegnerin betriebene Seite "http..//www.sex3.de/livesex01/..." vollständig eingebunden in die Seite mit der Domain "Schlampenforum[1]". Das bedeutet nach dem Vortrag der Parteien, dass die von der Antragsgegnerin betriebene Seite in der identischen Form, die sie von der Antragsgegnerin erhielt, auf der Seite der Domain "schlampenforum.com" einschließlich des Impressums erscheint.

Der Umstand, dass die Inhalte der Webseite "schlampenforum.com" innerhalb von 24 Stunden nach der der Antragsgegnerin zugegangenen Abmahnung so verändert worden ist, dass jeglicher Hinweis auf die Seite "sex3.de" der Antragsgegnerin getilgt war, vermittelt jedenfalls nach dem in zweiter Instanz ergänzten Vortrag der Antragsgegnerin und der weiteren Eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers nicht die für eine Verurteilung der Antragsgegnerin erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass diese willentlich und adäquat-kausal dazu beigetragen hat, dass nach der Eingabe des Namens der Antragstellerin bei der Internetsuchmaschine "msn" die streitgegenständlichen Suchergebnisse erschienen und auf die Internetseiten "schlampenforum.com" verwiesen wurde. Die Antragsgegnerin hat die Tilgung der Einbindung ihrer Seite "sex3.de" unter der Domain "schlampenforum.com" damit erklärt, dass ihr Geschäftsführer nach Erhalt der Abmahnung über den Quelltext der Internetseite "schlampenforum.com" (nämlich der Angabe eines "pid" an zwei Stellen) den betreffenden Webmaster ermittelt und ihm untersagt habe, die unter der Domain "sex3.de" betriebenen Internetseiten weiterhin in seine Internetseiten unter der Domain "sex3.de" einzubinden. Dass der im Termin angehörte Geschäftsführer der Antragsgegnerin den "Partner-Webmaster" nicht nennen wollte, ohne hierfür einen nachvollziehbaren Grund zu nennen, erweckt zwar Zweifel an der behaupteten Kontaktaufnahme. Diese treten jedoch in den Hintergrund auf Grund seiner Eidesstattlichen Versicherungen. Danach haben weder er noch die Antragsgegnerin einen Einfluss auf den Inhaber der Internetseiten "schlampenforum.com" noch haben er oder die Antragsgegnerin selbst durch das Setzen von Metatags oder auf andere Weise bewirkt, dass die streitgegenständliche Suchwortkombination zu den beanstandeten Einträgen bei der Suchmaschine führte.

Das hat die Antragstellerin nicht zu widerlegen vermocht. Die Widersprüche zwischen dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragsgegnerin und ihrem Berufungsvorbringen entwerten die Eidesstattliche Versicherung nicht entscheidend. Bei der Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, "offenbar" habe das Herantreten der Antragsgegnerin an die "Wnn Wnn Domains" zur Änderung der Webseite geführt, handelte es sich dem Wortlaut der Protokollierung nach um eine Vermutung des Prozessbevollmächtigten ("offenbar"), die der Geschäftsführer der Antragsgegnerin mangels Teilnahme an der Sitzung auch nicht klarstellen konnte. Die von ihm in erster Instanz eingereichte Eidesstattliche Versicherung enthält zwar keine Erklärung für die zeitnahe Änderung der Webseite nach Erhalt der Abmahnung, steht aber nicht im Widerspruch zu den Erklärungen zweiter Instanz.

Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei durch einen (etwaigen) Vertrag mit dem "Partner-Webmaster" zur Betreiberin der Seiten unter "schlampenforum.com" geworden obwohl sie nicht Inhaberin der Domain sei, ist durch nichts belegt. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist Gegenstand des Vertrages mit dem Partner-Webmaster lediglich die Übernahme von Werbebannern. Unabhängig davon ergibt sich auch aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht zwingend, dass die Antragsgegnerin die technischen Konfigurationen, die zu den persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergebnissen führten, veranlasst oder sonst einen Beitrag dazu geleistet hat. Allein das Interesse, möglichst viele Interessenten auf die Website zu locken, rechtfertigt eine solche Annahme nicht.

Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Auskunft über die Person des "Partner-Webmasters" hätte, kann dahinstehen. Das erfolgreiche Bemühen der Antragsgegnerin um die Beseitigung ihrer eigenen Seite unter fremder Domain macht sie jedenfalls nicht rückwirkend zur Störerin.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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