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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 9 U 134/04
Rechtsgebiete: StrReinG


Vorschriften:

StrReinG § 2 Abs. 4

Entscheidung wurde am 07.11.2005 korrigiert: ein amtlicher Leitsatz wurde hinzugefügt
Ausrutschen eines Fußgängers auf nassem Laub.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 134/04

verkündet am: 11.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2005 durch den Richter am Landgericht Lenk als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 13 O 192/03 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für alle zukünftig noch eintretenden materiellen Schäden aus einem Unfall vom 29. Oktober 2002. An diesem Tage stürzte die Klägerin auf der Brentanostraße in Höhe der Hausnummer 8 in 12163 Berlin. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch links und einen Bruch des rechten Handgelenks.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihrer Straßenreinigungspflicht nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen, insbesondere sei im Bereich der Brentanostraße wochenlang das Laub nicht entfernt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz und der daraufhin überwiegend der Klage stattgebenden Entscheidung des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Sie rügt, dass sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt habe, indem es der Beklagten auferlege, dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend die Straßenreinigung durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 15. April 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 13 O 192/03 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihre Behauptung, Ursache des Sturzes seien auf dem Gehweg befindliche Laubhaufen gewesen.

Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere den Form- und Fristvorschriften entsprechende Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Straßenreinigungspflicht als Ursache des Sturzes der Klägerin bejaht.

1. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann allein aus den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) hergeleitet werden. Die Pflicht zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte sowie der Beseitigung von Laub auf öffentlichen Straßen und Gehwegen obliegt dem Land Berlin als hoheitliche Aufgabe (§ 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG) und wird von der Beklagten hoheitlich durchgeführt (Satz 4 a. a. O.).

a) Der Umfang der auf Straßen und Gehwegen erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte sowie der Beseitigung von Laub ergibt sich, soweit die Beklagte reinigungspflichtig ist, gemäß § 2 Abs. 4 StrReinG aus einem Straßenreinigungsverzeichnis und Reinigungsklassen. Die Brentanostraße 8 wird im Straßenverzeichnis A des Stadtbezirks Steglitz in der Reinigungsklasse 4 geführt. Der Senat von Berlin hat dazu verordnet, dass die Straßen der Reinigungsklasse 4 in einem Reinigungsturnus von einmal wöchentlich gereinigt werden müssen (Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der Reinigungsklassen, GVBl. 41. Jahrgang Nr. 51 vom 15. August 1985, Seite 1794). Wie die Beklagte zutreffend ausführt, erfolgt die Eingruppierung der Straßen durch den Senat nach entsprechender Zuarbeit einer Straßeneingruppierungskommission, die die Straßen alle zwei Jahre bewertet, wobei dieser Bewertung eine ständige Beobachtung der Straßen vorhergeht.

b) Der Senat geht auf Grund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass wegen herabgefallener Blätter der Gehweg an der Sturzstelle rutschig gewesen sein kann. Dies stellt aber entgegen der Auffassung des Landgerichts keine besondere, die Beklagte zu Maßnahmen veranlassende Gefahrenstelle dar, da Gehwege im Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und ggf. hinzukommendem Regenwasser stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen, auf die sich Fußgänger einstellen müssen. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, so dass vom Träger der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (BGH NJW 1985, 1076). Den vorgenannten Erfordernissen hat die Beklagte Genüge getan. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte den Gehweg noch am 23. Oktober 2002 - mithin 6 Tage vor dem Unfall und entsprechend den Festsetzungen im Straßenreinigungsverzeichnis - gereinigt. Dass in der Zwischenzeit bis zum Unfall vom 29. Oktober 2002 erneut Laub von den Bäumen herabfiel, ist jahreszeitlich bedingt und kann die Beklagte entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht dazu verpflichten, außerplanmäßige Reinigungseinsätze nach Bedarf zu veranlassen. Soweit das Landgericht ausführt, es sei auf Grund der Aussage des Zeugen Hnnn zu der Überzeugung gelangt, dass es in der Brentanostraße sehr viele Windecken gebe, in denen der Wind das gefallene Laub an bestimmten Stellen - u. a. der Unfallstelle - sammele, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf das Erfordernis eines erhöhten Reinigungsbedarfs und damit einhergehend erhöhten Reinigungsturnusses. Denn auch wenn die Beklagte nur einen Tag vorher oder in den frühen Morgenstunden des Unfalltages den Gehweg vom Laub befreit hätte, hätte allein durch eine Windböe innerhalb von Minuten oder sogar Sekunden erneut feuchtes Laub in großem Umfang auf den jahreszeitlich bedingt ebenfalls regelmäßig feuchten bzw. glatten Gehweg herabfallen können, was zu einer Glättebildung und Rutschgefahr im Bereich der Unfallstelle führen würde. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Bereich der Sturzstelle eine konkrete verkehrswidrige Gefahrenstelle vorhanden gewesen wäre, die die Beklagte dazu hätte veranlassen müssen, auch außerplanmäßig den Gehweg zu reinigen. Derartiges ist jedoch nicht festzustellen. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, herabfallende Blätter jeweils sofort zu entfernen, da dies den Rahmen des tatsächlich aber auch wirtschaftlich Zumutbarem überspannen würde (vgl. OLG Nürnberg NZV 1994, 68). Unabhängig davon hätte die Klägerin der erkennbaren Gefahrenstelle auf dem genügend breiten Gehweg ausweichen können.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der rechtlichen Voraussetzungen der Räumpflicht auf Gehwegen hat der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung entschieden; die tatsächlichen Voraussetzungen dafür hängen von den Umständen des konkreten Falles ab und sind somit eine Einzelfallentscheidung.

Ende der Entscheidung

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