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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: 9 U 191/05
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG, KUG


Vorschriften:

ZPO § 533
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 890
ZPO § 522 Abs. 2
BVerfGG § 31
KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
Eine bekannte Komikerin und Showmoderatorin kann, auch wenn sie durch die Veröffentlichung von Fotos in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt worden ist, nicht generell eine Verbreitung von Bildern aus ihrem privaten Alltag untersagen. Vielmehr muss das Unterlassungsgebot an die konkrete Verletzungshandlung anknüpfen.
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 191/05

verkündet am: 28.07.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling und den Richter am Landgericht Lenk

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 2005 (27 O 500/05) geändert:

Die einstweilige Verfügung vom 9. Juni 2005 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist - insbesondere über das Fernsehen - eine bekannte deutsche Komikerin und Showmoderatorin. Die Antragsgegnerin veröffentlichte in der Zeitschrift "dnn nnn" in der Ausgabe vom 21. Mai 2005 unter der Überschrift "Zärtliche Freundschaft" zwei Fotos der zu diesem Zeitpunkt deutlich sichtbar schwangeren Antragstellerin, die sie (allein) im Ganzkörperprofil und von hinten gemeinsam mit dem Schauspielerkollegen Onn Dnnnn zeigen. Die Aufnahmen entstanden offenbar auf dem Parkplatz des Hotels, in dem u.a. die Antragstellerin und Dnnnn eine Pressekonferenz über ihre Fernsehpläne gegeben hatten.

Die Antragstellerin forderte unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des sie allein zeigenden Fotos mit Schreiben vom 24. Mai 2005 die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Tenor der späteren einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 9. Juni 2005 auf. Mit Schreiben vom 26. Mai 2005 gab die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf beide Fotos mit folgender Ergänzung ab:

"... darauf hinzuweisen, dass von dieser Erklärung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ("Kerntheorie") auch alle im Kern gleichartigen Aufnahmen umfasst sind. Für die Abgabe einer weitergehenden Erklärung besteht kein Anlass."

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin beim Landgericht Berlin am 9. Juni 2005 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

"Bildnisse der Antragstellerin aus ihrem privaten Alltag zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "dnn nnn" Nr. 21 vom 21. Mai 2005 auf Seite 7 in dem Artikel "Zärtliche Freundschaft" geschehen."

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Im Termin vor dem Landgericht vom 2. August 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zuvor zu Protokoll erklärt:

"Die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung umfasst die identischen beiden Aufnahmen und alle Aufnahmen, die diesen im Hinblick auf die den Kern des Rechtsverstoßes begründenden Tatsachen gleichartig sind. Sie umfasst die Winder-Fotos."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der zur Bestätigung der einstweiligen Verfügung führenden Gründe wird auf das von der Antragsgegnerin mit der Berufung angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen.

Das Urteil des Landgerichts vom 2. August 2005 ist der Antragsgegnerin am 24. August 2005 zugestellt worden. Mit ihrer am 26. September 2005 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 24. November 2005 am 24. November 2005 begründeten Berufung verfolgt die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass weiter. Sie macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend:

Der Unterlassungstenor sei mit dem prozessualen Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar und daher unzulässig. Der Begriff der "Privatheit" eigne sich nicht zur Definition eines Verbotstenors. In der Sache ist sie der Ansicht, sie habe den - auf die konkreten und gleichartige Bildnisse bezogenen - Unterlassungsanspruch der Antragstellerin mit den Erklärungen vom 26. Mai 2005 (AST 4) und im Termin vom 2. August 2005 erfüllt. Ein weitergehender Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung jeglicher Bildnisse aus ihrem Alltag stehe der Antragstellerin nicht zu.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 2. August 2005 die einstweilige Verfügung vom 9. Juni 2005 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin in beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hilfsweise beantragt die Antragstellerin,

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Bildnisse der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "dnn nnn" Nr. 21 vom 21. Mai 2005 auf Seite 7 in dem Artikel "Zärtliche Freundschaft" geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht hat Erfolg. Dem in zweiter Instanz gestellten, gemäß § 533 ZPO zulässigen, Hilfsantrag der Antragstellerin ist nicht zu entsprechen.

1. Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob der Hauptantrag zulässig, nämlich im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist.

a. Ein Unterlassungsantrag - wie auch eine darauf beruhende Verurteilung, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561). Der Einschüchterungseffekt, der sich bei einem Verbot mit unklarer Reichweite aus den gemäß § 890 ZPO bei einem (schuldhaften) Verstoß drohenden Ordnungsmitteln ergibt, stellt einen unzumutbaren Eingriff in die Freiheit der Berichterstattung dar (vgl. BVerfG NJW 2004, 1942 zu II.2.b.aa; s. a. Urteil des Senats vom 22.6.2004 - 9 U 87/04).

Allerdings sind bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages im Interesse eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196; s. z. B. auch Beschluss des Senats vom 22.4.2003 - 9 W 7/03). Dabei kann es unter Umständen bei der Fassung des Verfügungs- bzw. Klageantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs hinzunehmen sein, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung behaupteter Verstöße gegen das Unterlassungsgebot auch Wertungen vornehmen muss (vgl. BGH NJW 2005, 1050 zu II.4.a). Es muss aber stets auch in dieser verallgemeinerten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen (vgl. BGH WRP 2000, 1258, 1260).

b. Der Hauptantrag der Antragstellerin geht deutlich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Nach dem Wortlaut des Antrages und dem Vorbringen der Antragstellerin will sie einer Verbreitung von Bildnissen aus ihrem privaten Alltag generell - über die konkreten Fotos und "kerngleiche" Bilder hinaus - entgegen treten. Der Verbotstenor soll gemäß Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. März 2006 beispielsweise Fotos, die sie auf offener Straße vor ihrem Auto oder beim Einkaufen zeigen, erfassen bzw. "beim Sport, Spazierengehen, Verlassen eines Restaurants oder im Urlaub".

c. Es erscheint fraglich, ob die von der Antragstellerin verwendete Formulierung "Bildnisse aus dem privaten Alltag" geeignet ist, das zu unterlassende Handeln hinreichend konkret zu bezeichnen. Dieser Begriff ist zwar in der Rechtsprechung wiederholt verwandt worden, aber nicht zur Eingrenzung des Verbotsumfanges; es lagen jeweils Anträge zugrunde, die sich gegen eine Verbreitung konkreter Fotos richteten. Die Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffs kann zu Zweifeln über Sinngehalt und Reichweite des Verbotes führen. Zwar sind auch auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196). Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH WRP 1998, 42, 46). Dabei mag dahin stehen, ob es schon dann an der Bestimmtheit fehlt, wenn die Parteien - wie hier - über die Einordnung des beanstandeten Verhaltens unter den auslegungsbedürftigen Begriff streiten (so die beiden letztgenannten Entscheidungen des BGH), oder ob in dieser Konstellation der auslegungsfähige Begriff durch die Antragsbegründung bzw. die Gründe einer stattgebenden Entscheidung dahin konkretisiert wird, dass der streitgegenständliche Vorgang erfasst ist. Jedenfalls hat es für die Definition des "privaten Alltags" keinen abschließenden Erkenntniswert, wenn man die beanstandeten Fotos, die die schwangere Antragstellerin allein und gemeinsam mit dem Schauspieler Onn Dnnnn auf einem öffentlichen Gelände zeigen, hierunter fallen lässt. Die Antragstellerin steht als eine der bekanntesten deutschen Komikerinnen und Moderatorinnen im Rampenlicht der Öffentlichkeit, so dass die Grenze zwischen ihrem privatem Alltag und öffentlichen Auftritten nur schwer zu ziehen ist, etwa wenn sie - insbesondere gemeinsam mit anderen Prominenten - ein Restaurant, eine Filmvorführung, Party, Vernissage o. ä. besucht.

Der Sachvortrag der Antragstellerin schafft insoweit keine weiter gehende Klarheit (vgl. BGH NJW 1995, 3187, 3188). Auch kann dem Zusatz "wie in ... geschehen" aus den zu 1.b. erörterten Gründen keine Eingrenzung des Hauptantrages entnommen werden. Hiernach könnte sich für die Antragsgegnerin aus der erstinstanzlichen Verurteilung eine unerträgliche Unsicherheit ergeben, was sie noch berichten dürfte.

Soweit der Senat mit seinen Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13. September 2005 und 28. Oktober 2005 im Verfahren 9 U 71/05 ("Ann Snnnn") eine dem hiesigen Hauptantrag entsprechende Tenorierung gebilligt hat, wurde dies ausdrücklich darauf gestützt, dass der dortige Betroffene sein Privatleben niemals auch nur teilweise öffentlich gemacht hatte und als Privatperson - d. h. ohne die bei seinen Auftritten als "Comedian" übliche Maskierung - in der Öffentlichkeit unbekannt war. Daher ließen sich in jenem Fall Bildnisse aus dem privaten Alltag zweifelsfrei von Fotos mit Bezug zum beruflichen Wirken abgrenzen. Im - zum Teil missverständlich formulierten - Beschluss des Senats vom 16. März 2006 - 9 W 26/06 -, der ein Ordnungsgeldverfahren zu einem Unterlassungstitel entsprechend dem hiesigen Hauptantrag betraf, ging es in der Sache um Bilder mit gleichem Verletzungshintergrund (Fotos, die die dortige Antragstellerin bzw. Gläubigerin jeweils mit ihrem neuen Lebensgefährten während eines Urlaubs zeigten).

2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, eine Verbreitung von Bildern aus ihrem privaten Alltag generell zu untersagen.

a. Der materielle Unterlassungsanspruch bestimmt sich nach der konkreten Verletzungsform; eine gewisse Verallgemeinerung ist zwar unter dem Gesichtspunkt ausreichender Schutzgewährung zulässig, jedoch nur, soweit darin das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV.). Eine abstrahierende Verallgemeinerung darf die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2552).

Konkrete Verletzungsform, aus der sich eine Wiederholungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch ergeben kann, war hier die Veröffentlichung von Fotos, die die Antragstellerin während ihrer Schwangerschaft zeigen. Der Antragsgegnerin ging es darum, die Antragstellerin als erkennbar Schwangere der Öffentlichkeit zu präsentieren. So heißt es in dem Begleittext zu den Fotos einleitend "Sie kommt mit wundervollem Babybauch (8. Monat) auf ihn zu ... ". Bei Fotos aus ihrer Schwangerschaft handelt es sich nur um eine einzelne Facette ihres privaten Alltages, wie ihn die Antragstellerin versteht, der nicht jegliche Abbildung in sonstigen Alltagssituationen im Kern gleichgesetzt werden kann. Der private Alltag stellt kein Charakteristikum dar, mit der sich die Verletzungsform abgrenzen ließe.

b. Allerdings kann die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Verletzungsform zugleich ein Anzeichen für die Gefahr erstmaliger Begehung einer von der begangenen abweichenden Verletzungshandlung sein (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV.). Daraus lässt sich hier aber kein generalisierter Unterlassungsanspruch herleiten, denn die Frage, ob und unter welchen Umständen die Veröffentlichung von Bildern aus dem sonstigen Alltagsleben der Antragstellerin rechtmäßig sein kann, erfordert einen Abwägungsprozess, der vorliegend nicht vorweg genommen werden kann:

Bei der Antragstellerin handelt es sich trotz der diversen Auszeichnungen für ihre Leistungen als Komikerin nicht um eine "absolute Person der Zeitgeschichte", d. h. um eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1025) bzw. deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen (vgl. BGH NJW 2005, 56, 57 - Charlotte Casiraghi II).

Allerdings muss auch eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person eine berechtigte Hoffnung auf Schutz und Achtung ihrer Privatsphäre haben (vgl. EGMR NJW 2004, Tz. 69, 78) und können Fotoaufnahmen als ständige Belästigung und Verfolgung empfunden werden (vgl. EGMR a. a. O. Tz. 59, 68). Jedoch hat das BVerfG (NJW 2000, 1021) Plätzen, bei denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet - wie es die Antragstellerin bei den beanstandeten Aufnahmen (vor dem Hnnn-Hotel im Anschluss an eine Pressekonferenz in Knn) tat -, einen Privatsphärenschutz abgesprochen. Zwar sieht sich der Senat, wie er mit Urteilen vom 29. Oktober 2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 - (in Sachen Snnn Fnn) ausgeführt und zuletzt mit Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 - (in Sachen Hnnn Snnn) bestätigt hat, trotz § 31 BVerfGG im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gehalten und befugt, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden und das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken. Dies kann aber nur nach Abwägung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhaltes geschehen. Ein generelles Verbot, Fotos aus dem privaten Alltag zu verbreiten, auch soweit sie im öffentlichen Raum aufgenommen worden sind, kommt nicht in Betracht.

Die Antragstellerin ist jedenfalls so prominent, dass Aspekte ihres privaten Alltags unter nicht ganz fern liegenden Umständen ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellen können. Es dürfte illustriert werden, wenn das private Verhalten der Antragstellerin zu ihrem öffentlichen Auftreten in Bezug steht oder gar in Widerspruch gerät. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin gegenüber der Presse mitunter - und nicht gerade in zurückhaltender Weise - zu privaten Angelegenheiten geäußert hat, etwa in der "Snn"-Ausgabe vom 22. Oktober 2003 (BK 3 im Verfahren 9 U 201/05) zu ihrem ersten Ehemann und Vater ihrer Tochter Enn, zu ihrer Tochter selbst, ihrer Beziehung zu Nnnn Rnn ("Selbstbestrafung") und ihrem jetzigen Lebensgefährten Cnnn Fnnnn sowie zu ihrem Anspruch an eine gute Beziehung. Dem "Snn " gab sie im August 2004 ein weiteres Interview, in dem sie sich zu Teilen ihres Körpers und zu ihrem Ehemann als "sexiest man on earth" sowie erneut zu Nnnn Rnn ("verlorene Zeit, Selbstbestrafung") äußerte. Ferner erklärte sie, dass derjenige, der sich auf öffentliches Parkett begibt, sich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen muss. Auch sind Bezüge zwischen ihrem privaten Alltag und den Themen ihrer Sendungen vorstellbar. Daher kommt bei der Antragstellerin im Gegensatz zum Fall KG 9 U 71/05 ernsthaft in Betracht, dass Bilder aus dem privaten Alltag im Einzelfall veröffentlicht werden dürfen, und kann ein generelles Verbot nicht ergehen.

Es ist zwar nicht vorgetragen bzw. ersichtlich, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit die Veröffentlichung einzelnen Fotos aus ihrem Privatleben geduldet hätte. Gleichwohl kann nicht generell ausgeschlossen werden, dass auch private Fotoveröffentlichungen von der Antragstellerin rechtmäßig sein könnten. Dazu bedarf es der Abwägung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Ein generelles Verbot, Fotos aus dem privaten Alltag zu verbreiten, auch soweit sie im öffentlichen Raum aufgenommen worden sind, kommt angesichts der Rechtsprechung des BVerfG nicht in Betracht.

3. Der Hilfsantrag ist zulässig aber unbegründet. Es besteht keine Wiederholungsgefahr.

a. Die zweitinstanzliche Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, denn sie ist sachdienlich und überdies mit Einwilligung der Antragsgegnerin erfolgt (§ 267 ZPO) und kann auf die für die Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legenden Tatsachen gestützt werden.

b. Das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot, Fotos der Antragstellerin zu veröffentlichen, wie in "dnn nnn" Nr. 21 vom 21. Mai 2005 auf Seite 7 in dem Artikel "Zärtliche Freundschaft" geschehen, ist im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Dieser Antrag zielt ausweislich der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf eine Verurteilung der Antragsgegnerin entsprechend der "Kerntheorie".

Nach dieser in der Rechtsprechung gefestigten Auffassung kann ein Betroffener nicht nur eine exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen, sondern auch einem künftigen wesensgleichen Eingriff entgegen treten. Der negatorische Rechtsschutz wäre weitgehend ineffektiv, wenn er geringfügig variierte Rechtsverletzungen nicht erfassen würde. Gerade auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild wären dann unvollkommen geschützt, nämlich durch einen Geldentschädigungsanspruch nur bei besonders schweren bzw. hartnäckigen Rechtsverletzungen und ansonsten allenfalls mittelbar durch den Abschreckungseffekt der Kosten weiterer Unterlassungsbegehren. Dementsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2.; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2.).

Charakteristisch ist im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin in sichtbar schwangerem Zustand abgelichtet worden ist. Dieser Umfang des Verbotsausspruchs braucht im Antrag nicht ausdrücklich beschrieben zu werden, sondern kann anhand der Gründe der gerichtlichen Entscheidung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1989, 1545 zu II. 1 mit weiteren Nachweisen). Die Antragstellerin hätte allerdings einen ausdrücklichen Verbotsantrag formulieren können in dem Sinne, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, Fotos aus ihrer Schwangerschaft zu verbreiten, wie in "dnn nnn" Nr. 21 vom 21. Mai 2005 auf Seite 7 in dem Artikel "Zärtliche Freundschaft" geschehen. Ein derartiger Antrag entspräche inhaltlich dem Hilfsantrag. Er brächte klar zum Ausdruck, dass die Verbreitung von Aufnahmen der schwangeren Antragstellerin grundsätzlich verboten ist. Durch die Bezugnahme auf das konkrete Foto im Antrag wäre aber auch zugleich abgrenzend beschrieben, dass ein entsprechender Verbotstenor die Verbreitung einer Aufnahme der schwangeren Antragstellerin anlässlich eines offiziellen Auftritts - hier z.B. unmittelbar während der Pressekonferenz - nicht erfassen würde.

c. Es kann dahinstehen (wenn dies auch nicht zweifelhaft erscheint), ob die Antragstellerin einen Rechtsanspruch darauf hatte, dass die Antragsgegnerin von ihr keine Fotos der beanstandeten Art verbreitet. Denn die Antragsgegnerin hat mit dem Schreiben vom 26. Mai 2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die ausdrücklich auf alle im Kern gleichartigen Bilder erstreckt wurde. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin entspricht im Inhalt voll dem Hilfsantrag der Antragstellerin (vgl. BGH GRUR 1997, 379). Mit der Unterlassungserklärung war die aufgrund einer (etwaigen) Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ausgeräumt (BGH a.a.O.) und der nunmehr mit dem Hilfsantrag verfolgte materiell-rechtliche Anspruch erloschen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin - wozu sie sich nicht eindeutig erklärt hat - im eigenen Interesse die Teilunterwerfungserklärung der Antragsgegnerin angenommen hat, da die Annahme einen begründeten weiterreichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unberührt gelassen hätte (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1613 zu II.1).

Die Antragsgegnerin hat im Verhandlungstermin vor dem Landgericht nicht versucht, die (Teil-) Unterwerfungserklärung vom 26. Mai 2006, unzulässigerweise auf die "Winder"- Fotos - also die vorhandenen Aufnahmen der Fotostrecke, die von bzw. mit der Antragstellerin im Bereich des Hotelparkplatzes gefertigt wurden - einzuschränken. Die protokollierte Fassung der Erklärung im Terminsprotokoll des Landgerichts ist nicht eindeutig. Jedoch sind die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, dass sie ersichtlich ausdrücken wollte, dass die Unterlassungserklärung vom 26. Mai 2006 nicht nur, sondern auch die Winder-Fotos umfasst.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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