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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 9 U 248/06
Rechtsgebiete: LPG, ZPO


Vorschriften:

LPG § 10 Abs. 1
LPG § 10 Abs. 2 Satz 4
LPG § 10 Abs. 3
ZPO § 938
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 248/06

verkündet am : 09.01.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe und die Richter am Kammergericht Bulling und Damaske für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das am 21. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 - 27.O.1189/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer des "Bnnnn Knnn an Snnn " auf Seite 3 die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

Im Bnnnn Knnn vom 22. Oktober 2006, Seite 3, berichten Sie unter der Überschrift "Snnnn kassiert bei seinen Feinden" und der Zwischen-Überschrift ,,'Snnn ' & 'Bnn ' zahlen irre Summe für Buch-Auszüge" über den Vorabdruck aus der Autobiografie des früheren Bundeskanzlers Gnnn Snnnn unter anderem in der Bnn -Zeitung und behaupten: "Als Privatmann spannt der 62-Jährige nun ausgerechnet diese beiden vor seinen Karren, sahnt ab. Zeitgleich dürfen sie morgen einige der 544 Seiten der Snnnn -Biografie drucken. Aber nicht für umsonst: Sie blättern, dafür eine sechsstellige Summe hin."

Hierzu stelle ich fest: Die Bnn -Zeitung hat keinen Cent für die Rechte zum Vorabdruck aus der Snnnn -Biografie gezahlt.

Berlin, den 27. Oktober 2006

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jn Hnnnn für

Kn Dnnnn - Chefredakteur der Bnn -Zeitung

Hierbei sind

- die Überschrift "Gegendarstellung" in gleicher Schriftgröße wie die Überschrift "Snnnn kassiert bei seinen Feinden" in der Ausgangsmitteilung,

- die Worte "Snnnn kassiert bei seinen Feinden" sowie die Worte "Snnn & Bnn zahlen irre Summen für Buch-Auszüge" (in der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung) sowie die Erwiderung "Hierzu stelle ich fest: Die Bnn -Zeitung hat keinen Cent für die Rechte zum Vorabdruck der Snnnn -Biografie gezahlt" in gleicher Schriftgröße wie die Zwischenüberschrift "Snnn & Bnn zahlen irre Summen für Buch-Auszüge" in der Ausgangsmitteilung,

- der Satz "Als Privatmann spannt der 62-Jährige nun ausgerechnet diese beiden vor seinen Karren, sahnt ab" in Fettdruck und gleicher Schriftgröße wie in der Ausgangsmitteilung,

- der Satz "Zeitgleich ... hin" in gleicher Schriftgröße (ohne Fettdruck) wie in der Ausgangsmitteilung sowie

- der Name des Antragstellers und die Worte "- Chefredakteur der Bnn -Zeitung" in einfacher Schriftgröße und in Fettdruck zu drucken sind.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Chefredakteur der "Bnn -Zeitung", verlangt von der Antragsgegnerin den Abdruck einer Gegendarstellung.

In der Ausgabe des von der Antragsgegnerin verlegten "Bnnnn Knnn an Snnn " vom 22. Oktober 2006 wurde auf Seite 3 über den Vorabdruck aus der Biografie des ehemaligen Bundeskanzlers Snnnn in der "Bnn -Zeitung" berichtet und dabei behauptet, "Snnn r kassiert bei seinen Feinden, ŽSnnn Ž & ŽBnn Ž zahlen irre Summen für Buch-Auszüge." Der Bericht war auf der Titelseite als Aufmacher ganzseitig mit einem Foto Snnnn und der Schlagzeile "Hartz-Kanzler sahnt ab" angekündigt. Demgegenüber leistete die "Bnn -Zeitung" keine Zahlungen an den ehemaligen Bundeskanzler.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite sowie einer weiteren Gegendarstellung auf Seite 3 der nächsten Ausgabe des "Bnnnn Knnn an Snnn " auf (vgl. Anlage ASt 2 - Bl. 7 ff. d. A.). Nach (letztlich gescheiterten) Vergleichsgesprächen wies der Antragsteller mit Schreiben vom 03. November 2006 darauf hin, dass der Gegendarstellungsanspruch nur dann erfüllt sei, wenn die Gegendarstellungen in der zugeleiteten Fassung auf der Titelseite und im Innenteil abgedruckt oder die Gegendarstellung im Innenteil jedenfalls in angemessener Form auf der Titelseite angekündigt werde (vgl. Anlage ASt 3 - Bl. 14 d. A.).

Die Antragsgegnerin druckte in der Ausgabe des "Bnnnn Knnn an Snnn " vom 05. November 2006 auf Seite 3 eine Gegendarstellung, die dem Wortlaut nicht aber der Abdruckanordnung nach der vom Antragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 für den Innenteil geforderten Gegendarstellung entsprach.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gerichtlich lediglich den Abdruck der Gegendarstellung auf Seite 3 verbunden mit einer Titelankündigung geltend gemacht.

Das Landgericht Berlin hat die Antragsgegnerin antragsgemäß mit einstweiliger Verfügung vom 07. November 2006 zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung verpflichtet und diese einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin durch Urteil vom 21. November 2006, der Antragsgegnerin zugestellt am 27. November 2006, bestätigt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23. November 2006 eingelegten, zugleich begründeten und mit Schriftsatz vom 28. November 2006 ergänzten Berufung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des am 21. November 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts (27.O.1189/06) die einstweilige Verfügung vom 07. November 2006 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.

Dem Antragsteller steht ein Gegendarstellungsanspruch aus § 10 Absatz 1 LPG in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu.

1.

Die notwendige Betroffenheit des Antragstellers im Sinne von § 10 Absatz 1 LPG ist gegeben.

Sie liegt vor, wenn die veröffentlichte Tatsachenbehauptung die eigene Interessensphäre berührt und man zu der mitgeteilten Tatsache in einer individuellen Beziehung steht (Löffler/Sedelmeier Presserecht, 5. Auflage; § 11 LPG, Rn. 54). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass hiernach ein Chefredakteur einer Zeitung betroffen ist, wenn die Berichterstattung dieser Zeitung zu einem bestimmten Thema kritisiert wird (OLG Frankfurt AfP 1984, 225). Selbst wenn der Chefredakteur in der Berichterstattung nicht namentlich genannt wird, wird der Verantwortungsbereich des Chefredakteurs berührt, weil der Chefredakteur für die Ausgestaltung und den Stil der Zeitung verantwortlich ist. So berühren beispielsweise Angriffe, die sich gegen die wahrheitsgemäße Berichterstattung und damit gegen die Objektivität der Zeitung richten, die individuelle Interessensphäre eines Chefredakteurs (OLG Frankfurt a.a.O., OLG Hamburg AfP 1973, 387).

Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass dem Antragsteller als Chefredakteur die Verantwortung dafür zugeschrieben wird, was in der Bnn -Zeitung veröffentlicht wird. Der Durchschnittsleser darf insoweit davon ausgehen, dass eine Entscheidung über den Vorabdruck einer Biografie in einer Zeitung und aber auch über die Frage, ob und in welcher Höhe dafür eine Vergütung bezahlt wird, nicht ohne den Chefredakteur dieser Zeitung getroffen wird. Unstreitig entscheidet der Antragsteller als Chefredakteur der Bnn -Zeitung auch persönlich über den Vorabdruck von politischen Büchern in der Bnn -Zeitung, wie er ebenso darüber persönlich entscheidet, ob Honorare für Vorabdrucksrechte gezahlt werden. Gerade diese Entscheidung zum Abdruck der Biografie wird mit der angegriffenen Berichterstattung auch gegenüber der Bnn -Zeitung thematisiert. Gegenstand der Berichterstattung und auch der Gegendarstellung sind also nicht - wie die Antragsgegnerin meint - allein die Zahlung "irrer Summen" sondern gleichermaßen die Entscheidung über den Vorabdruck von Auszügen der Biografie und die Zahlung einer Vergütung hierfür. Diese Entscheidung hat auch nicht lediglich eine kaufmännische Dimension, auf die sie die Antragsgegnerin verkürzen will, sondern wird sich vor allem danach richten, ob die in Auszügen zu veröffentlichende Biografie zur Ausrichtung und zum Stil der Zeitung passt. Damit ist aber der Verantwortungsbereich des Chefredakteurs berührt. Dass daneben auch Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche Dritter berührt sein können, etwa solche der kaufmännischen Geschäftsführung, ändert daran nichts (OLG Frankfurt AfP 1984, 225).

2.

Der Anspruch des Klägers ist auch entstanden, insbesondere ist die titulierte Gegendarstellung der Antragsgegnerin vorgerichtlich zugegangen (§ 10 Absatz 2 Satz 4 LPG).

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vorgerichtlich eine Titelgegendarstellung und eine Gegendarstellung auf Seite 3 verlangt hatte, gerichtlich dann jedoch nur die Gegendarstellung auf Seite 3 (lediglich noch mit einer Ankündigung auf der Titelseite) geltend gemacht hat.

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 LPG kann der Abdruck der Gegendarstellung nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht. Erst mit dem formgerechten Zugang der Gegendarstellung, also des Textes selbst, entsteht der Gegendarstellungsanspruch (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11, Rn. 160; Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG, Rn. 151 ff., 155). Insoweit ist zwischen der eigentlichen Gegendarstellung, also der zu veröffentlichenden (Gegen-)Erklärung des Betroffenen, und dem Abdruckverlangen, der Aufforderung zum Abdruck der Gegendarstellung, zu differenzieren.

Mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2006 hat der Antragsteller den Abdruck von zwei Gegendarstellungen verlangt. Diesem Schreiben waren beide Gegendarstellungen beigefügt. Beide waren getrennt formuliert und unterschrieben. Unstreitig sind diese der Antragsgegnerin zugegangen. Damit ist auch die für Seite 3 im Innenteil verlangte Gegendarstellung zugegangen, die inhaltlich der gerichtlich geltend gemachten und im Tenor titulierten entspricht. Dem Zugangserfordernis gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 LPG ist damit Genüge getan.

Soweit mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2006 zugleich eine weitere Gegendarstellung auf der Titelseite verlangt worden ist, ist dies jedenfalls für die Gegendarstellung im Innenteil unerheblich. Nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche verlangte der Antragsteller mit Schreiben vom 03. November 2006 nämlich, dass die Antragsgegnerin entweder sowohl die Titelgegendarstellung als auch die Innenteilgegendarstellung oder aber zumindest die Gegendarstellung im Innenteil (mit einer angemessenen Ankündigung auf der Titelseite) abdrucken solle. Damit ist der Antragsteller von seinem ursprünglichen Verlangen abgerückt und hat die Titelgegendarstellung für den Fall der letzteren, der Antragsgegnerin eröffneten Alternative fallen gelassen. Die (bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 zugegangene) Gegendarstellung für Seite 3 im Innenteil war auch unabhängig von der Titelgegendarstellung isoliert abdruckfähig. Sie nahm insbesondere auf die Titelgegendarstellung nicht Bezug.

Auch Unklarheiten über das von der Antragsgegnerin Verlangte konnten nicht entstehen. Der Antragsteller hat in dem Schreiben vom 03. November 2006 hinreichend deutlich gemacht, dass er beide Gegendarstellungen auf der Titelseite als auch im Innenteil verlangte, sich aber auch mit lediglich der Gegendarstellung im Innenteil (verbunden mit einer Titelankündigung) begnügen würde. Die Antragsgegnerin konnte sich mithin für eine Alternative entscheiden.

Die vom Antragsteller im Schreiben vom 03. November 2006 insoweit geforderten Abdruckmodalitäten einschließlich der Ankündigung auf der Titelseite haben keinen Einfluss auf das Entstehen des Gegendarstellungsanspruches durch Zugang. Sie gehören nicht zur Gegendarstellung selbst.

Die Forderung von konkreten Abdruckmodalitäten bei der Geltendmachung des Abdrucks einer Gegendarstellung ist nicht zwingend. Die (Mindest-)Anforderungen ergeben sich aus § 10 Absatz 3 LPG unmittelbar. Damit korrespondiert, dass der Betroffene auch im gerichtlichen Verfahren noch Antragsänderungen bezüglich der Abdruckmodalitäten vornehmen kann sowie dass insoweit das Gericht im Rahmen von § 938 ZPO befugt ist, Anordnungen zu treffen, während im Übrigen Änderungen der Gegendarstellung selbst wegen des Alles-oder-Nichts-Prinizips weitestgehend unzulässig sind. Zu solchen allgemein anerkannten zulässigen Änderungen der Abdruckmodalitäten gehören Platzierung, Größe, Überschrift und auch die Erwähnung in einem Inhaltsverzeichnis (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11, Rn. 267; Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG, Rn. 207). Gleiches gilt auch für eine Ankündigung auf der Titelseite.

In diesem Zusammenhang ist es ebenfalls unerheblich, ob die Antragsgegnerin die bereits außergerichtlich geforderten und ihrer Auffassung nach unangemessenen Abdruckmodalitäten zum Anlass nehmen durfte, den Abdruck der Gegendarstellung abzulehnen. Der Anspruch des Antragstellers auf Abdruck der den presserechtlichen Anforderungen entsprechenden Gegendarstellung mit angemessenen Abdruckmodalitäten ist entstanden und besteht unabhängig davon fort. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller hinsichtlich der Abdruckmodalitäten mehr gefordert hat, als ihm zusteht.

3.

Schließlich ist der Anspruch des Antragstellers durch den Abdruck der am 05. November 2006 veröffentlichten Gegendarstellung weder erfüllt, noch ist das Interesse des Antragstellers am Abdruck der Gegendarstellung dadurch entfallen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 LPG).

Zwar springt die Gegendarstellung wegen ihrer Größe und der Überschrift sofort ins Auge, so dass zunächst genügend Aufmerksamkeitswert gesichert erscheint. Allerdings ist der Vorwurf des Antragstellers gerechtfertigt, die weitere drucktechnische Gestaltung verkehre Sinn und Zweck der Gegendarstellung in ihr Gegenteil. Die Ausgangsmitteilung ist durch Schriftbild, Raum und Fettdruck deutlich hervorgehoben, demgegenüber wird die eigentliche Erwiderung wie auch der Zusatz "Kn Dnnnn hat Recht" klein und in einfacher Schrift ans Ende gerückt, so dass zweifelhaft erscheint, ob diese vom Durchschnittsleser überhaupt noch zur Kenntnis genommen wird. So besteht in der Tat die Gefahr, dass allein die beanstandete Ausgangsmitteilung erneut in Erinnerung gerufen und damit unterstrichen wird. Auch der Name des Antragstellers geht völlig unter.

4.

Begründet ist die Berufung, soweit das Ausmaß der vom Landgericht angeordneten Gegendarstellung unverhältnismäßig groß ist.

Die Anlage AG 2 verdeutlicht, dass die Abdruckanordnung des Landgerichts nicht angemessen ist. Die Gegendarstellung würde den Raum von über einer halben Seite einnehmen. Die Worte "Snnnn kassiert bei seinen Feinden" fallen unangemessen groß aus.

Eine Gegendarstellung ist gemäß § 10 Absatz 3 LPG grundsätzlich mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abzudrucken. Die Schriftgröße der Gegendarstellung hat demnach in der Regel der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist. Vorliegend erwidert die Gegendarstellung ihrem Inhalt nach auf die Behauptung, die Bnn -Zeitung habe "irre Summen für Buch-Auszüge" gezahlt. Diese Aussage ist erst in der Zwischenüberschrift des Artikels auf Seite 3 enthalten. Die Behauptung lässt sich demgegenüber nicht bereits aus der Hauptüberschrift "Snnnn kassiert bei seinen Feinden" entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der optischen Gestaltung durch die neben das Foto des ehemaligen Bundeskanzlers gesetzten Fotos eines Snnn -Titelblattes sowie des eine Bnn -Ausgabe haltenden (im Übrigen kaum erkennbaren) Antragstellers erschließt sich noch nicht, dass der ehemalige Bundeskanzler für den Vorabdruck seiner Autobiografie in der Bnn -Zeitung Zahlungen erhalten habe. Erst nach dem Lesen der Zwischenüberschrift lässt sich dem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass der ehemalige Bundeskanzler bei seinen Feinden, wozu hier die Bnn -Zeitung gezählt wird, Zahlungen für die Vorabveröffentlichung von Auszügen aus dessen Buch erhalten haben soll.

Hiernach sind die Worte "Snnnn kassiert bei seinen Feinden" sowie die Worte "Snnn & Bnn zahlen irre Summen für Buch-Auszüge" in der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung sowie die Erwiderung "Hierzu stelle ich fest: Die Bnn -Zeitung hat keinen Cent für die Rechte zum Vorabdruck der Snnnn -Biografie gezahlt" in gleicher Schriftgröße wie die Zwischenüberschrift "Snnn & Bnn zahlen irre Summen für Buch-Auszüge" in der Ausgangsmitteilung abzudrucken. Um andererseits dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit der durch die Überschrift sowie grafische Aufmachung ins Auge springenden Ausgangsmitteilung zu sichern, ist die Überschrift "Gegendarstellung" in gleicher Schriftgröße wie die Überschrift der Ausgangsmitteilung "Snnnn kassiert bei seinen Feinden" zu drucken. Die bereits am 05. November 2006 veröffentlichte Gegendarstellung konnte wegen der oben erörterten Mängel bei der Gestaltung der Abdruckanordnung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Gegendarstellung den Hinweis enthielt, dass der Antragsteller Recht habe.

5.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Abdruck einer Ankündigung der Gegendarstellung auf dem Titelblatt.

Eine Titelgegendarstellung wäre bereits gemäß § 10 Absatz 3 LPG nicht gerechtfertigt. Eine solche käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich auch die angegriffene Ausgangsmitteilung auf der Titelseite befand (OLG Karlsruhe NJW 2006, 621 = AfP 2006, 168). Dies macht der Antragsteller nicht (mehr) geltend.

Aber auch lediglich eine Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit im vorliegenden Fall nicht geboten.

Zwar ist der Artikel, in dem die Ausgangsmitteilung letztlich enthalten war, auf der Titelseite in großer Aufmachung angekündigt worden. Auch mögen grundsätzlich Fälle denkbar sein, in denen, ohne dass die Ausgangsmitteilung selbst auf der Titelseite bereits inhaltlich angekündigt wird, eine Titelankündigung erforderlich ist, um der Gegendarstellung die gleiche Aufmerksamkeit zu verschaffen, wie sie die Ausgangsmitteilung erreichte. Insoweit ist auch anzuerkennen, dass die Gestaltung einer Titelseite einen "Anreißer" enthalten kann, der einen Leser auf eine bestimmte Berichterstattung im Innenteil einer Zeitung erst aufmerksam macht und dass in einem solchen Fall zur Sicherung der gleichen Aufmerksamkeit auch eine Ankündigung der Gegendarstellung in vergleichbarer Weise erforderlich sein kann (vgl. OLG Hamburg ArchPR 1977, 52; s.a. zu einer Ankündigung in ein Inhaltsverzeichnis Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG, Rn. 151 ff., 155).

Allerdings ist hierbei stets die besondere Bedeutung des Titelblattes für die Presse zu berücksichtigen. Das Titelblatt darf durch Umfang und Aufmachung nicht seine Funktion verlieren, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. (vgl. BVerfG NJW 1998, 1381; NJW 1994, 1948). Insoweit sind das dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dienende Recht auf Gegendarstellung einerseits und das verfassungsmäßig gleichermaßen garantierte Recht auf Pressefreiheit, welches in besonderem Maße bei Eingriffen in die Gestaltung des Titelblattes beeinträchtigt wird, andererseits unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit gegeneinander abzuwägen.

Im vorliegenden Fall hat hiernach das Interesse des Antragstellers an einer Ankündigung der Gegendarstellung auf dem Titelblatt hinter dem Interesse der Antragsgegnerin an der Freihaltung ihres Titelblattes zurückzustehen.

Maßgeblich ist hierbei letztlich, dass der "Anreißer" auf der Titelseite nur allgemein auf einen Bericht auf Seite 3 hinwies, keinerlei Bezug zu der mit der Gegendarstellung beanstandeten Aussage enthielt und damit der Leser allein durch Lektüre der Seite 3 der Ausgabe Kenntnis von der Tatsachenbehauptung, gegen die sich die Gegendarstellung wendet, nehmen konnte. In gleicher Weise kann nun die Gegendarstellung auf Seite 3 durch den Leser zur Kenntnis genommen werden. Dieser wird damit hinreichend vergleichbar Aufmerksamkeit verschafft. Dem Titelblatt der Ausgabe vom 22. Oktober 2006 konnte ein Leser auch nicht ansatzweise entnehmen, dass sich der auf der Titelseite angekündigte Artikel auf Seite 3 überhaupt mit dem Antragsteller, seiner Tätigkeit als Chefredakteur oder mit der Bnn -Zeitung beschäftigen würde. Die Überschriften der Titelseite "Hartz-Kanzler sahnt ab" sowie "Millionen-Geschäft mit den Memoiren" stellen keine Verbindung zu der in dem Artikel auf die Zeitung des Antragstellers bezogene Aussage, diese habe "irre Summen für Buch-Auszüge" gezahlt, her.

Etwas anderes mag gelten, wenn ein "Anreißer" auf der Titelseite die Aussage, gegen die sich die Gegendarstellung wendet, bereits in irgendeiner Weise allgemein anspricht, dadurch das Interesse des Lesers an dieser allgemeinen Aussage weckt und zum Weiterlesen anregt, um auch die konkreten Einzelheiten dieser Aussage zu erfahren (z.B. Boulevardzeitung zahlt für Biografie, Politiker unter Korruptionsverdacht). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1, 92 Absatz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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