Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 9 U 251/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, LPG


Vorschriften:

ZPO § 927
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 847 a.F.
BGB § 1922 Abs. 1
LPG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 251/06

verkündet am : 26.01.2007

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Damaske und die Richterin am Landgericht Dr. Zilm für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2006 - 27 O 860/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung der noch von der - am 9. August 2006 verstorbenen - vormaligen Antragstellerin, Frau J. G., erwirkten einstweiligen Verfügung vom 1. August 2006 auf Abdruck einer Gegendarstellung.

Der Antragsteller ist Ehemann, Erbe und Bevollmächtigter der vormaligen Antragstellerin. Auf ihren Antrag vom 28. Juli 2006 erließ das Landgericht Berlin am 1. August 2006 eine einstweilige Verfügung, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, eine Gegendarstellung zu einer Behauptung in der von ihr herausgegebenen "Welt am Sonntag" zu veröffentlichen. Die von der vormaligen Antragstellerin unterzeichnete Gegendarstellung vom 27. Juli 2006 war zuvor der Antragsgegnerin zugeleitet worden.

Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 3. August 2006 zugestellt. Nachdem Frau G. verstorben war, veranlasste der Antragsteller die Titelumschreibung auf sich, die am 8. November 2006 erfolgte.

Am 13. November 2006 beantragte die Antragsgegnerin, die einstweilige Verfügung vom 1. August 2006 gemäß § 927 ZPO wegen veränderter Umstände aufzuheben.

Das Landgericht Berlin hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 21. November 2006 aufgehoben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen, § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Urteil wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. November 2006 zugestellt. Mit der am selben Tag eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Antragsteller gegen die Aufhebung.

Er meint, das Landgericht habe in unzulässiger Weise das Höchstpersönliche der Erklärung eines Gegendarstellungstextes mit der Frage der Durchsetzung dieser Erklärung vermengt. Das Landgericht habe dem Gegendarstellungsanspruch ein weiteres Tatbestandsmerkmal beigefügt, nämlich, dass der Betroffene den Abdruck der Gegendarstellung noch selbst erleben muss. Wäre dies so zutreffend, wäre nicht nur ein Betroffener nach seinem Tod gegendarstellungsmäßig "vogelfrei", sondern auch derjenige, der in absehbarer Zeit versterben wird. Er befände sich in einem Wettlauf mit dem Tod, da der Gegendarstellungsverpflichtete alles daran setzen würde, das Verfahren zu verzögern. Eine Irreführung der Leser sei durch das mitabzudruckende Datum der Gegendarstellung (27.07.2006) ausgeschlossen.

Vorliegend ginge es nicht darum, dass der Rechtsnachfolger bzw. Wahrnehmungsberechtigte den Anspruch auf Gegendarstellung erbt, sondern um die Durchsetzung eines bestehenden Titels.

Im Übrigen folge aus der Ratio des § 847 BGB a.F., dass ein rechtshängig gemachter Anspruch, aus dem der Wille des Verletzten folge, den höchstpersönlichen Anspruch geltend machen zu wollen, vererbbar und damit auch weiter durchsetzbar sei.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.11.2006, Az.: 27 O 860/06, dahingehend abzuändern, dass der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin und Antragstellerin im Aufhebungsverfahren zurückgewiesen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält daran fest, dass durch den Tod von Frau G. der - im Aufhebungsverfahren allein zu prüfende - materiell - rechtliche Anspruch erloschen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist ohne Erfolg.

1. Die einstweilige Verfügung ist vom Landgericht zu Recht aufgehoben worden. Vorliegend stellt der Tod der vormaligen Antragstellerin einen "veränderten Umstand" im Sinne des § 927 ZPO dar, da ihr Tod den Verfügungsanspruch entfallen ließ und damit zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führt (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 927 Rn. 5; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 Rn. 3.56; Berneke, Die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Rn. 277 ff).

a) Der Gegendarstellungsanspruch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BlnrLPG) ist durch den Tod der vormaligen Antragstellerin erloschen.

aa) Einer Vererblichkeit steht entgegen, dass es sich bei dem - im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden (vgl. BVerfG NJW 1983, 1179) - nichtvermögensrechtlichen und daher nicht von § 1922 Absatz 1 BGB erfassten Gegendarstellungsanspruch (vgl. BGH GRUR 1963, 83 = NJW 1963, 151) um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches ausschließlich dem Betroffenen zusteht (vgl. Seitz/Schmidt/ Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 55) und folglich mit dem Tod des Inhabers erlischt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 11 Rn. 72; Marotzke in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2000, § 1922 Rn. 116). Daran ändert nichts, dass im Streitfall - anders als in den Fallgestaltungen der vom Landgericht zitierten Entscheidungen (OLG Stuttgart NJW - RR 1996, 599; Hans OLG Hamburg AfP 1994, 322) - die zwischenzeitlich verstorbene Antragstellerin noch selbst zu ihren Lebzeiten die einstweilige Verfügung auf Veröffentlichung der Gegendarstellung erwirkte und diese der Antragsgegnerin zustellen ließ. Diese tatsächlichen Umstände ändern nichts daran, dass mit dem Tod der Antragstellerin der Gegendarstellungsanspruch und somit der Verfügungsanspruch untergegangen ist. Mit dem Wegfall des Anspruches tritt ein veränderter Umstand i.S.v. § 927 ZPO ein. § 927 ZPO unterliegt vorliegend nicht aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken Einschränkungen. Entgegen der Meinung des Antragstellers stellt es keinen dogmatischen Formalismus dar, aus der besonderen Natur des Gegendarstellungsanspruches jegliches Fortbestehen über den Tod des Betroffenen hinaus zu versagen, unabhängig davon, ob der Anspruch bereits zu Lebzeiten tituliert war oder - wie in den den Entscheidungen der vorzitierten OLG Stuttgart und HansOLG Hamburg zugrunde liegenden Fällen - erst von den Angehörigen bzw. Erben aufgrund einer Jahre nach dem Tod des Betroffenen erfolgten Berichterstattung geltend gemacht wird. Die Gegendarstellung ist eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener a.a.O. Rn. 699), deren Wirksamkeit mit dem Tod endet und daher auch nicht mehr Gegenstand eines Anspruches auf Abdruck sein kann.

Diese Auffassung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht innewohnenden ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts (anders als die vermögensrechtlichen) nach dem Tod des Rechtsträgers nicht fortbestehen (vgl. BGH NJW 2000, 2195; Burkhardt a.a.O., Kap. 5 Rn. 116 und Kap. 10 Rn. 48). Der Gegendarstellungsanspruch betrifft ausschließlich das ideelle Interesse des Betroffenen, mit eigenen Worten einer Tatsachenbehauptung entgegenzutreten (vgl. Sedelmeier in Löffler, Presserecht, 5. Aufl., § 11 Rn. 66). In der formalen Ausgestaltung des Anspruches, nach der es auf die Wahrheitsfrage grundsätzlich nicht ankommen soll, kommt zum Ausdruck, dass es bei seiner Durchsetzung nicht um den Schutz von Vermögensinteressen, oder sonstigen spezifischen Rechtsgütern geht, sondern nur darum, dem von der Verbreitung einer Tatsachenbehauptung Betroffenen das Recht zu sichern, sich vor der Öffentlichkeit in seiner Angelegenheit persönlich Gehör zu verschaffen. Das unterscheidet den Gegendarstellungsanspruch maßgeblich von den Ansprüchen, in denen es auf den Wahrheitsgehalt einer verbreiteten Tatsachenäußerung ankommt wie insbesondere den Ansprüchen auf Unterlassung und Widerruf von Tatsachenbehauptungen, die je nach Art der angegriffenen Äußerungen Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art bilden können (vgl. BGH GRUR 1963, 83 = NJW 1963, 151) und damit ggf. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen können

Die vom Antragsteller betonte ratio legis des § 847 BGB a.F., wonach bei Rechtshängigkeit und damit dem Vorliegen einer auf die Geltendmachung des Schmerzensgeldes gerichteten persönlichen Entscheidung des Verletzten (vgl. Mertens in Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 847 Rn. 51) trotz der höchstpersönlichen Natur des Schmerzensgeldanspruches (vgl. Schäfer in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 847 Rn. 103) der Anspruch auf den Erben übergehen soll, steht dem nicht entgegen. Dem Schmerzensgeldanspruch wohnt als Materialisierung einer vorausgegangenem Rechtsverletzung eine wirtschaftliche Komponente inne. Geldzahlungen sind - losgelöst von der Verletzung und dem Verletzten - Vermögenswerte und stellen als solche einen wirtschaftlichen Wert dar, der wie andere Vermögenswerte vererbbar ist. Dagegen ist - wie ausgeführt - die Gegendarstellung eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener a.a.O. Rn. 699), die mit den eigenen Worten des Betroffenen seine eigene Darstellung enthält (vgl. Sedelmeier in Löffler a.a.O.). § 10 LPG drängt die Pressefreiheit deshalb zurück, um dem Betroffenen das Recht zu geben, sich unabhängig vom Wahrheitsgehalt (insofern anders als der Richtigstellungsanspruch) schnell mit eigenen Worten gegen die Presseveröffentlichung zu wenden, um seine Sicht der Dinge darzulegen.

Das Recht, die eigene Sicht der Antragstellerin zu verbreiten, kann dem Antragsteller nicht zustehen, weil es sich auch dann um seine Sicht der Dinge handelt, wenn er über den Tod hinaus bevollmächtigt ist. Die Vertretungsbefugnis kann nicht die eigene Erklärung der Antragstellerin ersetzen oder aufrechterhalten.

bb) Da der Gegendarstellungsanspruch mit dem Tod des Betroffenen erlischt, kommt es nicht darauf an, ob vorliegend ein schwerer Eingriff in den postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruch erfolgte.

b) Der Antragsteller unterstellt unzutreffend, das Landgericht habe ein weiteres Tatbestandsmerkmal (das Erleben des Abdrucks der Gegendarstellung) "erfunden". Der Antragsteller verkennt, dass das Landgericht nicht etwa den Gegendarstellungsanspruch von einem weiteren Tatbestandsmerkmal abhängig gemacht hat, sondern zu Recht umgekehrt geprüft hat , ob der Tod der vormaligen Antragstellerin zum Erlöschen des Gegendarstellungsanspruches (Verfügungsanspruches) geführt hat.

c) Die Ansicht des Antragstellers, ein Verstorbener werde nachträglich "vogelfrei", wenn man ihm nicht gestatte, den Gegendarstellungsanspruch zu vollstrecken, greift schon deshalb nicht, weil es im Aufhebungsverfahren nicht um die Vollstreckung geht. Das Argument überzeugt auch deshalb nicht, weil der Verstorbene bei seinem Tod immer "vogelfrei" wird, da es auch einen postmortalen Gegendarstellungsanspruch nicht gibt (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 13.9b; Seitz/Schmidt/Schoener a.a.O. Rn. 71; kritisch: Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 134).

d) Auch das Problem des "Wettlaufs mit dem Tod" vermag der Senat nicht in dem vom Antragsteller befürchteten Ausmaß zu sehen. Aufgrund des Umstandes, dass Gegendarstellungsansprüche ausschließlich im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden können und daher stets als eilbedürftig behandelt werden (anders als Ansprüche nach § 847 BGB a.F., die nur im Hauptsacheverfahren erstritten werden können), ist nur im Ausnahmefall zu erwarten, dass der Anspruchsteller die Durchsetzung seines Anspruches nicht mehr erlebt. Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall eingetreten ist, belegt noch kein allgemeingültiges Prinzip des "Wettlaufs mit dem Tod".

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück