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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 14.04.2009
Aktenzeichen: 9 U 3/08
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 54 Abs. 1
UrhG § 87 Abs. 4
1. Zur Vereinbarkeit des in § 87 Abs. 4 UrhG vorgesehenen Ausschlusses der Sendeunternehmen von den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG mit Art. 5 Abs.2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

2. Im Rahmen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs muss das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit nicht zwingend bereits bei der Frage geprüft werden, ob die verletzte Norm individualbegünstigenden Charakter aufweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die vollständige Nichtumsetzung einer Richtlinie in Rede steht, sondern der Anspruch auf eine fehlerhafte Umsetzung derselben gestützt wird.

3. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der angeblich fehlerhaften Umsetzung einer Richtlinie kommt nicht in Betracht, wenn sich ein Mindestgehalt der mutmaßlich verletzten Norm nicht bestimmen lässt.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 3/08

verkündet am: 14.04.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, die Richterin am Amtsgericht Knecht und den Richter am Kammergericht Dr. Vossler für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 2007 - 23 O 37/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen der nach ihrer Auffassung fehlerhaften bzw. unvollständigen Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Abl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) in Anspruch. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 9. Juni 1997 vom Deutschen Patent- und Markenamt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft nach dem UrhG erteilt. Seitdem nimmt sie treuhänderisch Rechte und Ansprüche von Medienunternehmen wahr, die sich aus dem UrhG ergeben und verteilt die erzielten Einnahmen an die Berechtigten. Derzeit repräsentiert die Klägerin 59 private Hörfunk- und 33 private Fernsehunternehmen.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Regelung in § 87 Abs. 4 UrhG, wonach Sendeunternehmer - anders als die Inhaber anderer Schutzrechte - nicht an der Geräte- und Speichermedienabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG beteiligt werden, um für die durch das private Vervielfältigungsrecht nach § 53 UrhG entstehenden Einbußen zu entschädigen. Die genannte Richtlinie sieht in Art. 2 lit. e) RL 2001/29/EG vor, dass das Vervielfältigungsrecht grundsätzlich den Sendeunternehmen vorbehalten bleiben muss. Art. 5 Abs.2 lit. b RL 2001/29/EG lässt eine Beschränkung des Vervielfältigungsrechts zu "b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;"

Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 RL 2001/29/EG war die Richtlinie bis zum 22. Dezember 2002 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Mit der vorliegenden Leistungsklage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend, welche den Sendeunternehmen durch die nach ihrer Auffassung unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in den Jahren 2003 bis 2005 entstanden sein sollen. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat sie die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert, der sich auf den ab 2006 nach ihrer Auffassung entstandenen und in der Zukunft weiter entstehenden Schaden bezieht.

Das Landgericht Berlin hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts vom 28. November 2007 am 13. Dezember 2007 zugestellt worden. Mit ihrer am 4. Januar 2008 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 13. März 2008 am gleichen Tage begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, infolge des Rechts zur privaten Vervielfältigung entgingen den privaten Rundfunk- und Fernsehveranstaltern Werbeeinnahmen von jährlich mindestens 360 Millionen EUR. Hätte die Beklagte die im Hinblick auf diese Verluste nach Art. 5 Abs.2 lit. b RL 2001/29/EG gebotene Beteiligung der Sendeunternehmer an der Geräte- und Speichermedienabgabe rechtzeitig in das nationale Recht umgesetzt, hätten die von ihr repräsentierten Wahrnehmungsberechtigten hieraus im Jahr 2003 Einnahmen in Höhe von 22,56 Millionen EUR, im Jahr 2004 Einnahmen von 31,9 Millionen EUR und im Jahr 2005 Einnahmen von 33,18 Millionen EUR erzielt, woraus sich insgesamt die Klageforderung von 87,64 Millionen EUR errechne.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der geltende gemachte Anspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs begründet sei. Die Beklagte habe es versäumt, die Richtlinie 2001/29/EG rechtzeitig in das nationale Recht umzusetzen, worin ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu sehen sei. Der in Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG vorgesehene "gerechte Ausgleich" erfordere unabweislich, dass den Sendeunternehmen zum Ausgleich für die Möglichkeit privater Vervielfältigungen - ebenso wie allen anderen Schutzrechtsinhabern auch - eine angemessene Vergütung gewährt werden müsse. Hierzu sei es zwingend notwendig gewesen, die privaten Hörfunk- und Fernsehveranstalter an den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe zu beteiligen. In der unterlassenen Gesetzesänderung liege eine "partielle Nichtumsetzung" der Richtlinie 2001/29/EG und somit eine haftungsbegründende hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 28. November 2007 zu verurteilen, an sie 87.640.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden auszugleichen, der den Sendeunternehmen, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt, bezogen auf den Zeitraum seit dem 01.01.2006 dadurch entstanden ist und in Zukunft entstehen wird, dass die Beklagte ihre Verpflichtung verletzt, die Richtlinie 2001/29/EG umzusetzen, indem sie es unterlässt, gemäß Art. 5 Abs. 2 b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich in Bezug auf die Vervielfältigung auf beliebigen Trägern zum privaten Gebrauch für die Sendeunternehmen zu schaffen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie den Feststellungsantrag zu 2) als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte meint, als bloße Verwertungsgesellschaft sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Der streitgegenständliche Staatshaftungsanspruch könne allenfalls von den Sendeunternehmen selbst geltend gemacht werden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch bereits deshalb nicht vor, weil die Richtlinie 2001/29/EG entgegen der Auffassung der Beklagten ordnungsgemäß ins deutsche Recht umgesetzt worden sei. Der in Art. 5 Abs.2 lit. b RL 2001/29/EG vorgesehene "gerechte Ausgleich" müsse nicht in jedem Fall zwangsläufig einen Zahlungsanspruch beinhalten. Jedenfalls liege kein hinreichend qualifizierter Verstoß vor, weil in der ganz überwiegende Mehrzahl der anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Umsetzung der Richtlinie wie in Deutschland erfolgt sei. Darüber hinaus stünde dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass es die Sendeunternehmen schuldhaft versäumt hätten, den behaupteten Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Hierzu hätte sie eine sog. Normerlassklage vor den Verwaltungsgerichten erheben können und müssen.

II. A. Die Klage ist zulässig.

Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für den in der mündlichen Berufungsverhandlung erstmals gestellten Feststellungsantrag. Zwar handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine Erweiterung des ursprünglichen Leistungsantrags, die gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres auch in der Berufungsinstanz zulässig wäre (vgl. BGH, NJW 2004, 2152, 21 54 f.; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 533 Rn. 3). Denn dies würde voraussetzen, dass der neu gestellte Antrag auf dem gleichen Klagegrund beruht. Dies ist indes nicht der Fall, weil sich der Feststellungsantrag auf einen anderen Zeitraum bezieht als der ursprüngliche Leistungsantrag. Jedoch ist die Klageänderung gemäß §§ 533 Nr. 1, 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil sie geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Streitigkeiten vorzubeugen. Darüber hinaus kann eine Entscheidung über den Feststellungsantrag auch auf Grundlage der Tatsachen getroffen werden, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen waren (§ 533 Nr. 2 ZPO).

Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Bei der Frage, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz für die angeblich fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG schuldet, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf die drohende Verjährung des Anspruchs begründet (BGH; NJW 1991, 2707, 2708; Musielak/Foerste, a. a. O., § 256 Rn. 10, 33). Ein Vorrang der Leistungsklage besteht nicht, weil die Klägerin jedenfalls den erst zukünftig eintretenden Schaden derzeit noch nicht beziffern kann, was für die Bejahung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage ausreicht (BGH, NJW 1984, 1552, 1554; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 7a).

B. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.

1. An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen allerdings keine Zweifel. Der den einzelnen Sendeanstalten möglicherweise zustehende gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist übertragbar und konnte daher auch an die Klägerin abgetreten werden. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO; vielmehr ist er - vergleichbar einem Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG - als auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machender Zahlungsanspruch ausgestaltet (zur Rechtsnatur des Anspruchs vgl. Staudinger/Wurm, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 524; Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, 2. Aufl., Rn. 1397), gegen dessen Übertragbarkeit nach den §§ 398 ff. BGB daher keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

2. In der angefochtenen Entscheidung geht das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht erfüllt sind. Einzelpersonen oder Unternehmen, denen aus einer offensichtlichen Verletzung des Gemeinschaftsrechts ein Schaden erwachsen ist, können nach der Rechtsprechung des EuGH einen Staatshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten des betroffenen Mitgliedstaats geltend machen (grundlegend EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Francovich). Dieser Anspruch setzt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung voraus, dass die verletzte gemeinschaftsrechtliche Norm individualbegünstigenden Charakter hat (a.), der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist (b.) und zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2005 - III ZR 4/05, NJW 2006, 690; BGH, Urt. v. 22.1.2009 - III ZR 233/07, Juris Tz. 12; Tremml/Karger, a. a. O., 2. Aufl., Rn. 1398; Schwarze/Berg, EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 288 Rn. 77 jeweils m. w. N.). Da die genannten Voraussetzungen nicht durchweg erfüllt sind, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

a. Ob der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb unbegründet ist, weil Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG nicht die Verleihung von Rechten bezweckt, die aufgrund der Richtlinie bestimmt werden können, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, kann dabei im Ergebnis offen bleiben. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Bejahung des individualbegünstigenden Charakters einer gemeinschaftsrechtlichen Norm zunächst nur erforderlich, dass die in Rede stehende Vorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Francovich, Tz. 40; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 22). An den individuell begünstigenden Schutzzweck der Rechtsnorm sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Bei Richtlinien, die zwar hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sind, den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen, genügt es, wenn die betreffende Norm die Verleihung individueller Rechte "bezweckt", also auf die Verleihung - wenn auch erst in der Zukunft - gerichtet ist (Staudinger/Wurm, a. a. O., § 839 Rn. 531). Dass dies hinsichtlich des in Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG vorgesehenen "gerechten Ausgleichs" grundsätzlich der Fall ist, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.

Ob das Haftungskriterium der Individualbegünstigung im Falle der fehlerhaften Umsetzung einer Richtlinie darüber hinaus zwingend voraussetzt, dass der Inhalt der verliehenen Rechte unmittelbar aus der verletzten Norm bestimmbar ist, wie das Landgericht in angefochtenen Entscheidung angenommen hat, erscheint hingegen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig gesichert. Zwar hat der EuGH diese Haftungsvoraussetzung in dem für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch grundlegenden Vorlageverfahren "Francovich" (EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Tz. 40) und in einigen nachfolgenden Entscheidungen (EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Faccini Dori, Tz. 27; Urt. v. 7.3.1996 - C-192/94, Corte Ingles, Tz. 22; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 22 u. 27; Urt. v. 25.2.1999 - C-131/97, Carbonari, Tz. 52; Urt. v. 15.6.1999 - C140/97, Walter Rechenberger, Tz. 22; Urt. v. 24.7.2003 - C-166/02, Viegas, Tz. 24; Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, Adeneler, Tz. 112) ausdrücklich als zweites Kriterium nach der Verleihung individueller Rechten durch die Richtlinie erwähnt.

Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

Im deutschsprachigen Schrifttum zum Europarecht wird das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnorm zumeist überhaupt nicht mehr (Callies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 288 Rn. 54 f.; Geiger, EUV/EGV, 4. Aufl., Art. 288 Rn. 48; Hobe, Europarecht, 4. Aufl., Rn. 465 ff.; Karpenstein, Praxis des EG-Rechts, 2006, Rn. 412 ff.; Oppermann, Europarecht, 3. Aufl., § 4 Rn. 21 ff.; Staudinger/Wurm, a. a. O., § 839 Rn. 530 ff.) oder allenfalls beiläufig ohne nähere Erläuterung seiner Berechtigung und Funktion erwähnt (Fischer, Europarecht, 2. Aufl., Rn. 292; Grabitz/Hilf/von Bogdandy, Das Rechts der Europäischen Union, 2008, Art. 288 Rn. 137; Schulze/Zuleeg/Böhm, Europarecht, 2006, § 12 Rn. 119; Streinz/Gellermann, EUV/EGV, 2003, Art. 288 Rn. 43).

Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob das Kriterium der hinreichenden Bestimmbarkeit bereits im Zusammenhang mit dem individualbegünstigenden Charakter der verletzten Norm abschließend zu prüfen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn einem Mitgliedstaat nicht die vollständige Nichtumsetzung einer Richtlinie anzulasten ist, sondern der Staatshaftungsanspruch - wie vorliegend - auf die fehlerhafte Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm gestützt wird. In diesem Fall ist das betreffende Kriterium nämlich ohnehin noch in anderem Zusammenhang von Bedeutung.

Denn ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der in diesem Fall anders als bei einer vollständigen Nichtumsetzung einer gesonderten Begründung bedarf (vgl. dazu sogleich unter II.B.2.b.bb.(1)), setzt notwendigerweise voraus, dass sich durch die Auslegung der Richtlinie ein bestimmter Mindestinhalt ermitteln lässt, gegen den der nationale Gesetzgeber verstoßen hat. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es daher weder notwendig noch zweckmäßig, die betreffende Prüfung bereits bei der Frage nach dem individualbegünstigenden Charakter der verletzten Norm vorwegzunehmen. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt auch von dem Urteil des Senats vom 6. Februar 2009 - 9 U 10/08, dem die vollständige Nichtumsetzung einer Richtlinie zugrunde lag.

b. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht würde zunächst voraussetzen, dass die von der Klägerin angegriffene Regelung in § 87 Abs. 4 UrhG mit zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht zu vereinbaren wäre. Darüber hinaus müsste dem hierin liegenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ein solches Gewicht beizumessen sein, dass er nach der Rechtsprechung des EuGH als hinreichend qualifiziert anzusehen wäre. Während bereits das Vorliegen der zuerst genannten Voraussetzung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gesichert erscheint (aa.), scheitert die Klage jedenfalls an der weiteren Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes, da es an der hierfür erforderlichen offenkundigen und erheblichen Verletzung des Gemeinschaftsrechts fehlt (bb.).

aa. Es erscheint bereits fraglich, ob die Beklagte das ihr bei der Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie zustehende Regelungsermessen tatsächlich überschritten hat (so aber Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 87 Rn. 24; Wandtke/Bullinger/Ehrhardt, UrhG, 3. Aufl., § 87 Rn. 21; Arnold/Langhoff, ZUM 2006, 605, 606 ff.; Flechsig, ZUM 2004, 249, 251 ff.; Olenhusen, MR-Int 2008, 5, 7 f. sowie die von der Klägerin vorlegten Rechtsgutachten Dreier und Götting). Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG nicht den zwingenden Schluss, dass den Sendeunternehmen als Ausgleich für die Beschränkung des ihnen gemäß Art. 2 lit. e RL 2001/29/EG zustehenden Schutzrechtes durch das Recht der Privatkopie ein finanzieller Ausgleich in Form einer Beteiligung an Geräte- und Speichermedienabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG eingeräumt werden müsste (so auch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rn. 632, Katzenberger, GRUR-Int. 2006, 190, 192 ff. sowie das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten Schack).

(1) Gegen eine solche Schlussfolgerung sprechen zunächst Wortlaut und Systematik der in Rede stehenden Richtlinienbestimmung. In Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG ist nicht von einem Vergütungs-, Entschädigungs- oder Zahlungsanspruch etc., sondern (lediglich) von einem "gerechten Ausgleich" die Rede. Mit dieser Formulierung ist der europäische Gesetzgeber offenbar bewusst von dem Sprachgebrauch abgewichen, den er ansonsten im Zusammenhang mit dem Schutz geistigen Eigentums pflegt. Noch in der Richtlinie 1992/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten vom 19. November 1992 war nicht von einem "gerechten Ausgleich", sondern stets davon die Rede, dass den Inhabern der Schutzrechte eine "Vergütung" bzw. eine "angemessene Vergütung" zu gewähren sei (vgl. etwa Art. 2 Abs. 7, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 u. 2, Art. 8 Abs. 2). Diesen Sprachgebrauch hat der europäische Gesetzgeber auch nach Erlass der streitgegenständlichen Richtlinie beibehalten. So wird in der Richtlinie 2006/115/EG vom 12. Dezember 2006, welche mit Wirkung vom 16. Januar 2007 an die Stelle der ursprünglichen "Vermiet/Verleih"-Richtlinie 1992/100/EWG getreten ist, der Begriff des "gerechten Ausgleichs" nicht wieder aufgegriffen; vielmehr spricht der gemeinschaftsrechtliche Normgeber dort weiterhin von einer "(angemessenen) Vergütung" (vgl. etwa Art. 5, Art. 6, Art. 11 Abs. 3), was inhaltlich über einen "gerechten Ausgleich" hinausgeht.

Bereits die vom sonst üblichen Sprachgebrauch abweichende und offenere Formulierung von Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG, die sich in den Sprachfassungen anderer Mitgliedstaaten in gleicher Weise widerspiegelt (vgl. etwa engl.: "fair compensation" statt "equitable remuneration"; franz.: "compensation équitable" statt "rémunération équitable"; span.: "compensación equitativa" statt "remuneración equitativa"; niederl.: "billijke compensatie" statt "billijke vergoeding") spricht somit entscheidend dafür, dass die Mitgliedstaaten - anders als im Rahmen der "Vermiet/Verleih"-Richtlinien - nicht darauf festgelegt werden sollten, in allen Fällen eine angemessene Vergütung der Schutzrechtsinhaber in Form eines Zahlungsanspruchs vorzusehen. Vielmehr ist dem Wortlaut des einschlägigen Artikels der Richtlinie unmissverständlich zu entnehmen, dass den Mitgliedstaaten hinsichtlich des vorzunehmenden Interessenausgleiches ein weites Regelungsermessen eingeräumt werden sollte.

(2) In die gleiche Richtung deutet der auf Art. 5 bezugnehmende Erwägungsgrund 35 der Richtlinie. Bei den Erwägungsgründen, die jeder gemeinschaftsrechtlichen Entscheidung, Verordnung oder Richtlinie vorangestellt sind, handelt es sich um einen integralen Bestandteil des jeweiligen Rechtsaktes (vgl. Art. 253 EGV). Diese Begründungserwägungen geben deshalb nicht lediglich die subjektiven Vorstellungen des Gemeinschaftsgesetzgebers wieder, sondern erläutern verbindlich die mit den jeweiligen Regelungen angestrebten Ziele in ihrem systematischem Zusammenhang (Schulze/Zuleeg/Borchardt, a. a. O., § 15 Rn. 44). Im Hinblick darauf werden die Erwägungsgründe regelmäßig auch vom EuGH zur systematisch-teleologischen Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte herangezogen (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 15.10.1969 - C-14/69, Markus & Walsh, Tz. 8 ff.; Urt. v. 15.5.1997 - C-355/95, TWD, Tz. 4; Urt. v. 4.10.2007 - C-429/05, Rampion, Tz. 59), was auch im vorliegenden Fall unverzichtbar erscheint.

Die in dem Erwägungsgrund 35 angestellten Überlegungen sprechen jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs dafür, dass der in Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie vorgesehene "gerechte Ausgleich" in allen Fällen und unter allen Umständen zwingend einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch beinhalten müsste. Soweit die Klägerin ihre Auffassung auf die im ersten Satz des Erwägungsgrundes enthaltene Wendung, "...damit ihnen die Nutzung... angemessen vergütet wird" stützt, greift ihre Argumentation zu kurz. Zum einen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in den Sprachfassungen der übrigen Mitgliedstaaten eine vergleichbare Formulierung fehlt; statt dessen werden Verben verwendet, die nicht dem deutschen Verb "vergüten" entsprechen, sondern mit "entschädigen" bzw. "kompensieren" übersetzt werden könnten (vgl. beispielhaft engl.: "to compensate them"; franz.: "afin de indemniser"; span.: "para recompensarles"; niederl.: "te compenseren voor").

Bereits aus diesem Grund kann dem Wortlaut der deutschen Sprachfassung in diesem Punkt keine allein entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Denn bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die gemeinschaftsrechtlichen Normen in mehreren Sprachen abgefasst werden und die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Hieraus und aus dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung leitet der EuGH ab, dass eine einzelne Sprachfassung nicht für sich allein ausgelegt werden darf, sondern dass die Sprachfassungen der übrigen Mitgliedstaaten in die Auslegung einbezogen werden müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - C-283/81, CILFIT, Tz. 18; Urt. v. 1.4.2004 - C-1/02, Borgmann, Tz. 22 ff.; Schulze/Zuleeg/Borchardt, a. a. O., § 15 Rn. 36 m. w. N.). Schon im Hinblick auf diesen anerkannten Auslegungsgrundsatz verbieten sich die Schlussfolgerungen, welche die Klägerin aus dem deutschen Wortlaut des ersten Satzes des einschlägigen Erwägungsgrundes gezogen hat.

Darüber hinaus muss der erste Satz des Erwägungsgrundes im Zusammenhang mit den weiteren dort angestellten Überlegungen gesehen werden, die ebenfalls gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung sprechen. Bemerkenswert ist zunächst der zweite Satz des in Rede stehenden Erwägungsgrundes, in dem es heißt, dass bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe des gerechten Ausgleichs die besonderen Umstände eines jeden Falles berücksichtigt werden sollen. Bereits durch die Formulierung "etwaige Höhe" wird deutlich, dass ein "gerechter Ausgleich" entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in jedem Fall in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss. Zwar ist an anderer Stelle dann auch von "Zahlungen" (Satz 4) bzw. "Zahlungsverpflichtung" (Satz 6) die Rede. Allerdings wird in beiden Fällen gerade nicht eine unbedingte Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages vorausgesetzt, vielmehr sind dort umgekehrt solche Fälle geregelt, in denen der gerechte Ausgleich nicht durch eine Geldzahlung erfolgen muss. In eine ähnliche Richtung deutet im Übrigen auch der Erwägungsgrund 38, soweit es dort in Satz 2 heißt, dazu "kann die Beibehaltung oder Einführung von Vergütungsregelungen gehören."

(3) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung der in Rede stehenden Norm. Zwar trifft es zu, dass aufgrund des Kompromiss- und Verhandlungscharakter des Normsetzungsverfahrens der historischen Auslegung im Gemeinschaftsrecht nicht die gleiche Bedeutung wie im nationalen Recht zukommen kann (Callies/Ruffert/Wegener, a. a. O., Art. 220 Rn. 13; Schulze/Zuleeg/Borchardt, a. a. O., § 15 Rn. 40 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es jedoch keineswegs so, dass die Entstehungsgeschichte einer gemeinschaftsrechtlichen Norm in keinem Fall bei ihrer Auslegung berücksichtigt werden könnte. Vielmehr zieht der EuGH den Inhalt und Verlauf der Verhandlungen, welche dem Erlass einer europäischen Richtlinie oder Verordnung vorausgingen, für deren Auslegung in geeigneten Fällen sehr wohl mit in Betracht (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 3.4.2008 - C-306/06, Telecom GmbH, Tz. 25; Urt. v. 7.12.2000 - C-324/98, Telaustria, Tz. 45 ff. Hobe, a. a. O., Rn. 304).

Die Beklagte verweist deshalb in diesem Zusammenhang zu Recht auf die von der Europäischen Kommission abgegebenen Erklärungen. Von besonderem Interesse ist dabei die Zusammenfassung der Beratungsergebnisse der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates vom 17. Januar 2000. Der Vertreter der Kommission wird dort mit folgender Erklärung zitiert (Ratsdokument vom 24. Januar 2000 - Nr. 5499/00, Tz. 18):

"Der Vertreter der Kommission sprach sich für den Begriff des gerechten Ausgleichs aus, den er als ausgewogenen Kompromiss zwischen den stark gegensätzlichen Ansichten in der Gruppe ansah. Er machte die Delegationen auf die diesem Begriff innewohnende Flexibilität aufmerksam, die eine Einzelfall-Bewertung zulasse. In Beantwortung der Bemerkungen von I und F bestätigte er, dass es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibe, einen gerechten Ausgleich oder sogar eine angemessene Vergütung für jede Ausnahme vorzuschreiben, unabhängig davon, ob dies in der Richtlinie ausdrücklich so vorgesehen ist oder nicht. Gegenüber S erläuterte er, dass die Frage, ob die Zahlung eines gerechten Ausgleichs unter die Verpflichtung zur Inländerbehandlung falle oder nicht, von der Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkommen abhänge und nicht von dieser Richtlinie. Schließlich versuchte der Vertreter der Kommission, die Bedenken von F, dass der derzeitige Text bei der Bewertung der Notwendigkeit eines Ausgleichs die isolierte Betrachtung des Kriteriums des Nutzens für den Verwender zulasse, zu zerstreuen, indem er als mögliche Lösung vorschlug, das Wort "oder" im dritten Satz von Erwägungsgrund 24a zu streichen."

Dieser Erklärung ist zunächst zu entnehmen, dass durch die Verwendung des Begriffs "gerechter Ausgleich" den Mitgliedstaaten ein weites Regelungsermessen ("innewohnende Flexibilität") eingeräumt werden sollte. Darüber hinaus wird deutlich, dass unter dem "gerechten Ausgleich" nach Auffassung der Kommission ein Oberbegriff verstanden werden sollte, der neben anderen Formen des Ausgleiches "sogar" - also wohl nur im Ausnahmefall - die Gewährung einer "angemessenen Vergütung" beinhalten konnte. An dieser Bewertung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Vertreter der Kommission in folgendem Satz von der "Zahlung" eines gerechten Ausgleichs spricht, da dieser nicht losgelöst von seinem Kontext interpretiert werden kann.

Ferner hat die Beklagte zu Recht auf die spätere Erklärung der Kommission zum Ratsprotokoll (Ratsdokument vom 15. September 2000, Nr. 11375/00 ADD 1, Tz. 2) hingewiesen:

"Die Kommission ist der Ansicht, dass sich keine Zahlungsverpflichtung ergeben darf im Hinblick auf bestimmte einmalige vorübergehende Handlungen zur Vervielfältigung einer Sendung oder eines anderen Schutzgegenstandes, die ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen werden, eine Betrachtung und/oder Anhörung zu einem geeigneten Zeitpunkt zu ermöglichen ("zeitversetzte Wiedergabe"), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 5 erfüllt sind."

Auch dieser Erklärung der Kommission ist zu entnehmen, dass die Gewährung eines Zahlungsanspruchs nicht als zwingende Voraussetzung für einen "gerechten Ausgleich" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie angesehen wurde. Darüber hinaus legt der Wortlaut der Erklärung nahe, dass es den Mitgliedstaaten - jedenfalls nach Auffassung der Kommission -offenbar sogar verwehrt sein sollte, im Falle der Aufzeichnung zur lediglich zeitversetzten Wiedergabe ("Time-shifting") einen solchen Anspruch vorzusehen ("dass sich keine Zahlungsverpflichtung ergeben darf"). Soweit die Klägerin diesbezüglich einwendet, dass die Kommission ihre Erklärung unter den Vorbehalt des sog. Dreistufentests (Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29/EG) gestellt habe, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn eine wie auch immer geartete Beschränkung des Vervielfältigungsrechts nach Art. 2 RL 2001/29/EG darf ohnehin nur dann erfolgen, wenn die in Art. 5 Abs. 5 RL 2001/29/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erwähnung dieser Vorschrift vermag demnach nichts daran zu ändern, dass nach Auffassung der Kommission ein "gerechter Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG auch ohne eine Zahlungsverpflichtung möglich ist.

(4) Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass aus Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG keine zwingenden Vorgaben hinsichtlich der Gewährung des von der Klägerin behaupteten Vergütungsanspruchs hergeleitet werden können. Insbesondere ist der Regelung nicht zu entnehmen, dass sämtliche Inhaber der in Art. 2 RL 2001/29/EG genannten Schutzrechte in jeder Hinsicht schematisch gleichbehandelt werden müssten, wie die Klägerin offenbar unterstellt. Das Gegenteil folgt vielmehr u. a. auch aus dem Erwägungsgrund 10 der Richtlinie. Dort heißt es an prominenter Stelle, dass Urheber, ausübende Künstler und Produzenten eine angemessene Vergütung erhalten sollten, damit sie weiterhin schöpferisch tätig sein können; hingegen ist von der Tätigkeit der Sendeunternehmen, welche sich auf die technische Verbreitung eines analogen oder digitalen Funksignals beschränkt, dort nicht die Rede ist. Darüber hinaus betont der Richtliniengeber in dem Erwägungsgrund 31 ausdrücklich, dass ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien der Rechtsinhaber und Nutzern herzustellen ist, was ebenfalls gegen eine schematische Gleichbehandlung spricht.

Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, die Sendeunternehmen an den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG zu beteiligen, u. a. weil diese bereits für die Tonträger bzw. Filmherstellung vergütet werden - mögen die Sendeunternehmen hieraus auch nur verhältnismäßig geringfügige Einnahmen erzielen, wie die Klägerin einwendet - und der Kernbereich des ihnen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Schutzrechts durch private Vervielfältigen nicht berührt werde (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 16 ff.), bewegt sie sich innerhalb des ihr gebührenden gesetzgeberischen Regelungsermessen. Hieran vermögen auch die verminderten Werbeeinnahmen in Höhe von angeblich bis zu 360 Millionen EUR jährlich, auf die sich die Klägerin beruft, nichts zu ändern. Die Beklagte wendet insoweit zu Recht ein, dass es sich bei den streitigen Werbeeinnahmen lediglich um einen Reflex des Schutzrechts nach Art. 2 lit. e RL 2001/29/EG bzw. § 87 UrhG handelt, da dieses nicht auf die Verbreitung von Werbung, sondern auf die technische Übermittlung von Programminhalten gerichtet ist. Der Kernbereich der Tätigkeit eines Sendeunternehmens ist das Recht der Weitersendung und öffentlichen Wiedergabe. Im Gegensatz hierzu ist die Tätigkeit von Tonträger- oder Filmhersteller darauf ausgerichtet, Vervielfältigungsstücke herzustellen und zu verkaufen. Aus diesem Grund wird das Schutzrecht der Sendeunternehmen durch das Recht der privaten Vervielfältigung allenfalls am Rande berührt, während das Schutzrecht der Tonträger- oder Filmhersteller in seinem zentralen Kernbereich betroffen ist (BT-Drucks. 16/1828, S. 17).

bb. Unabhängig von dem fehlenden Nachweis, dass die Regelung in § 87 UrhG tatsächlich gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht verstößt, ist die erhobene Staatshaftungsklage aus einem weiteren Grund abzuweisen. Selbst wenn man mit der Klägerin von einem Richtlinienverstoß ausginge, wäre dieser jedenfalls nicht als hinreichend qualifiziert anzusehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht bei jedem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern nur bei "offenkundigen und erheblichen" Verletzungen indivdualbegünstigender Normen des Gemeinschaftsrechts in Betracht (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 55; Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 42; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 70). In Anlehnung an die Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. EGV und das Staatshaftungsrecht vieler Mitgliedstaaten kommt dieser Voraussetzung eine haftungsbegrenzende Funktion zu (Herdegen, Europarecht, 11. Aufl., § 11 Rn. 14; Karpenstein, a. a. O., Rn. 416). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden soll, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, welche die Interessen einzelner Bürger beeinträchtigen können (BGH, Urt. v. 22.1.2009 - III ZR 233/07, Juris Tz. 22).

(1) Besteht der gegen den Mitgliedstaat erhobene Vorwurf, wie vorliegend, in der fehlerhaften Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu unterscheiden: "Trifft ein Mitgliedstaat innerhalb der in der Richtlinie festgesetzten Frist...keinerlei Maßnahmen, obwohl dies zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlich wäre, so überschreitet er (bereits hierdurch) offenkundig und erheblich die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind" (so wörtlich EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 26; ähnlich Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 28). Ohne Rücksicht auf die Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben, ist daher die Versäumung einer Umsetzungsfrist nach überwiegender Auffassung des Schrifttums stets als hinreichend qualifiziert anzusehen (Karpenstein, a. a. O., Rn. 418; Schulze/Zuleeg/Böhm, a. a. O., § 12 Rn. 124; Streinz/Gellermann, a. a. O., Art. 288 Rn. 47; zweifelnd Schwarze/Berg, a. a. O., Art. 288 Rn. 85).

Im Falle der fristgerechten, aber inhaltlich unzureichenden Umsetzung einer Richtlinie liegen die Anforderungen an die Erheblichkeit und Offenkundigkeit der Rechtsverletzung hingegen höher (vgl. Schwarze/Berg, a. a. O., Art. 288 Rn. 85; Streinz/Gellermann, a. a. O., Art. 288 Rn. 47; Tremml/Karger, a. a. O., Rn. 1410 f.; a. A. Grabitz/Hilf/von Bogdandy, a. a. O., Art. 288 Rn. 148). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß kann in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann angenommen werden, wenn die Auslegung der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber in einem offenkundigen Widerspruch zu deren Wortlaut und Zielen steht (EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 42 f.). Dahinter steht die Erwägung, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit selbst dann, wenn deren Rechtmäßigkeit gerichtlicher Kontrolle unterliegt, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 45; Callies/Ruffert/, a. a. O., Art. 288 Rn. 46). Ist die von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegte Interpretation vertretbar, was anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien zu prüfen ist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30 ff.; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77), kommt ein relevanter Verstoß daher nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend der zuletzt genannte Prüfungsmaßstab einschlägig. Denn es war keineswegs so, dass die Beklagte nach dem Erlass der in Rede stehenden Richtlinie untätig geblieben wäre. Vielmehr trägt die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst vor, dass die Beklagte zur Umsetzung der Richtlinie das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. 2003 I 1774) erlassen hat (vgl. dazu Dreier/Schulze, a. a. O., Einl. Rn. 56; Schricker/Vogel, UrhG, 3. Aufl., Einl. Rn. 87). Soweit die Klägerin dessen ungeachtet von einer "partiellen Nichtumsetzung" der Richtlinie ausgeht und bereits aus diesem Grunde einen hinreichend qualifizierten Verstoß bejahen will, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn eine solche Bewertung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann gerechtfertigt, wenn der nationale Gesetzgeber nach dem Erlass einer Richtlinie völlig untätig bleibt (EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 26, 29; ähnlich Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 28), was vorliegend aber unstreitig nicht der Fall war.

(2) Selbst sofern man eine fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie unterstellte, wäre eine Haftung der Beklagten somit nur dann zu bejahen, wenn sie ihr Befugnisse in offenkundiger und erheblicher Weise überschritten hätte. Ob eine solche Überschreitung und damit ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, muss durch das zur Entscheidung berufene nationale Gericht anhand einer Gesamtschau der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (EuGH, Urt. v. 7.9.2006 - C-470/04, Inspecteur van de Belastingdienst, Tz. 65; Grabitz/Hilf/von Bogdandy, Art. 288 Rn. 141; Schulze/Zuleeg/Böhm, a. a. O., § 12 Rn. 122; Streinz/Gellermann, a. a. O., Art. 288 Rn. 46). Zu den Kriterien, die hierbei zu berücksichtigen sind, gehören nach der grundlegenden Brasserie du Pecheur -Entscheidung des EuGH (Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Tz. 56) insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt (a.); die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (b.) sowie der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (c.).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wäre vorliegend jedenfalls eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts zu verneinen, sofern man mit der Klägerin eine fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie durch die Gesetzgebungsorgane der Beklagten unterstellte; dazu im Einzelnen:

(a.) Für die Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu bejahen ist, kommt es zunächst entscheidend auf den Umfang des Ermessensspielraums an, welcher den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm eingeräumt ist. So hat der EuGH klargestellt, dass für einen hinreichend qualifizierten Verstoß bereits die "bloße Verletzung von Gemeinschaftsrecht" genügen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und lediglich über einen eingeschränkten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. EuGH, Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz 28; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 25; ähnlich auch Urt. v. 15.6.1999 - C140/97, Walter Rechenberger, Tz. 50 f.; Streinz/Gellermann, a. a. O., Art. 288 Rn. 46).

Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Ermessens sehr viel weiter greift als in der deutschen Dogmatik und jede Situation erfasst, in welcher der adressierte Hoheitsträger keiner strikten Normbindung unterliegt (Grabitz/Hilf/von Bogdandy, Art. 288 Rn. 140; Schulze/Zuleeg/Böhm, a. a. O., § 12 Rn. 120). Ein Ermessensspielraum in dem hier in Rede stehenden Sinne ist daher auch dann zu bejahen, wenn den Mitgliedstaaten durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungsermessen eingeräumt wird (Schulze/Zuleeg/Böhm, a. a. O., § 12 Rn. 120; Kling, Jura 2005, 298, 302). In diesem Sinne ist daher auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen, wonach es für die Bejahung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes u. a. entscheidend auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ankommt (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 73 f., 77 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - von einem weiten Ermessensspielraum der Beklagten auszugehen, weshalb bereits aus diesem Grund ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht fern liegend erscheint. Durch die Verwendung des im vorliegenden Zusammenhang bislang nicht gebräuchlichen Rechtsbegriffs "gerechter Ausgleich" in Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG sollte den Mitgliedstaaten offenbar ganz bewusst ein weiter Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie eingeräumt werden. Da weder Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG noch den der Richtlinie vorangestellten Erwägungsgründen zu entnehmen ist, wie ein "gerechter Ausgleich" im Einzelfall zu erfolgen hat, bleibt diese Entscheidung letztlich den Mitgliedstaaten überlassen.

(b) Darüber hinaus können bei der Beantwortung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, auch subjektive Umstände nicht außer Betracht bleiben. Zwar setzt der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht in jedem Fall zwingend ein Verschulden des betreffenden Mitgliedstaates voraus (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 75 ff.; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 28; Oppermann, a. a. O., § 4 Rn. 26). Dessen ungeachtet sind die objektiven und subjektiven Gesichtspunkte, welche für ein mitgliedstaatliches Verschulden relevant sein können, bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung zu berücksichtigen (Hobe, a. a. O., Rn. 477; Schulze/Zuleeg/Böhm, a. a. O., § 12 Rn. 141 u. 147; Kling, Jura 2005, 298, 303 f.). Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere für die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde sowie für die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56).

Die in dieser Hinsicht relevanten Gesichtspunkte sprechen ebenfalls gegen die Annahme einer hinreichend qualifizierten Verletzung des Gemeinschaftsrechts. Dafür, dass die Gesetzgebungsorgane der Beklagten die ihnen zustehenden Befugnisse vorsätzlich überschreiten wollten, ist nichts ersichtlich. Darüber hinaus wurde weder in einem früheren Urteil oder in einem Vertragsverletzungsverfahren ausdrücklich festgestellt, dass die von der Klägerin angegriffene Umsetzung der Richtlinie gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, noch ergibt sich ein solcher Verstoß aus der gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. zu diesem haftungsbegründenden Gesichtspunkt, EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 57). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 26.10.2006 - C-36/05, Kommission ./. Spanien; Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, SGAE) sind hierfür unergiebig, weil sie sich nicht auf die Notwendigkeit eines gerechten Ausgleichs für die Beschränkung der Schutzrechte von Sendeunternehmen beziehen, sondern völlig andere Rechtsfragen betreffen.

Sollte die Beklagte bei der Umsetzung der Richtlinie tatsächlich gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben, handelte es sich nicht um einen unentschuldbaren Rechtsirrtum. In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des EuGH neben der Klarheit und Genauigkeit der mutmaßlich verletzten Vorschrift auch von maßgeblicher Bedeutung, ob die von den zuständigen Organen gewählte Auslegung der umzusetzenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auch von anderen Mitgliedstaaten befürwortet worden ist (EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 43; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 50; Karpenstein, a. a. O., Rn. 419).

Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Rechtslage in den übrigen Mitgliedstaaten für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits deshalb sehr wohl relevant. Den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen B 8 bis B 16) ist hierzu zu entnehmen, dass sich die überwiegende Mehrzahl der europäischen Nachbarländer ebenfalls dagegen entschieden hat, den Sendeunternehmen eine finanzielle Entschädigung für die Beschränkung ihres Schutzrechts nach Art. 2 lit. e RL 2001/29/EG zu gewähren. Abweichende Regelungen bestehen nach dem Vortrag der Klägerin lediglich in Dänemark und den Niederlanden (Anlagen B 48 und 49), also in zwei von gegenwärtig siebenundzwanzig Mitgliedstaaten. Auch dieser Umstand spricht somit entscheidend gegen einen hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts, sofern man - wie die Klägerin - überhaupt von einem Verstoß ausginge.

(c) Schließlich weist die Beklagte zu Recht auf einen weiteren Umstand hin, der ebenfalls gegen die Annahme einer hinreichend qualifizierten Verletzung des Gemeinschaftsrechts spräche, sofern man einen solchen Verstoß dem Grunde nach unterstellte. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung dieser Frage neben anderen bereits erwähnten Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen, ob die Verhaltensweise eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 55; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77).

Ein solcher Beitrag wäre vorliegend zu bejahen. Diesbezüglich ist erneut auf die bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Erklärungen zu verweisen, welche die Europäische Kommission im Laufe des dem Erlass der Richtlinie vorausgegangen Rechtssetzungsverfahren abgegeben hat. Sowohl der Erklärung vom 24. Januar 2000 (Ratsdokument Nr. 5499/00, Tz. 18) als auch derjenigen vom 15. September 2000 (Ratsdokument Nr. 11375/00 ADD 1, Tz. 2) konnte die Beklagte entnehmen, dass nach Auffassung der Kommission ein "gerechter Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie nicht zwingend eine an die Inhaber des jeweiligen Schutzrechts zu zahlende Vergütung beinhalten musste. Die zuletzt genannte Protokollerklärung vom 15. September 2000 konnte sie - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (vgl. oben II.B.2.b.aa.(3)) - u. U. darüber hinaus auch so verstehen, dass die Einräumung einer Zahlungsverpflichtung nach Einschätzung der Kommission in bestimmten Fällen sogar gemeinschaftsrechtswidrig sein könnte.

Dass die Beklagte den Stellungnahmen und rechtlichen Beurteilungen der Kommission tatsächlich eine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin ohne weiteres nachzuvollziehen. Zum einen geht der Erlass der in Rede stehenden Richtlinie auf eine Initiative der Kommission zurück, so dass deren Einschätzung bereits aus diesem Grund besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus ist die Kommission als "Hüterin der Verträge" dazu berufen, über die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu wachen (Geiger, a. a. O., Art. 211 Rn. 6 ff.; Hobe, a. a. O., Rn. 176; Oppermann, a. a. O., § 5 Rn. 100). Würde sie zu der Einschätzung kommen, dass ein Mitgliedstaat die in Rede stehende Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hätte, wäre sie - jedenfalls bei einem offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß, wie er nach Auffassung der Klägerin hier vorliegen soll - von Amts wegen dazu verpflichtet, gegen den oder die betreffenden Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 ff. EGV durchzuführen (Callies/Ruffert/Cremer, a. a. O., Art. 226 Rn. 40 ff.; Geiger, a. a. O., Art. 226 Rn. 7; Streinz, a. a. O. Rn. 341).

Zwar gehen sowohl der EuGH (Beschl. v. 23.5.1990 - C-72/90, Asia Motor France, Tz. 13) als auch das EuG (Beschl. v. 12.11.1996 - T-47/96, SDDD, Tz. 42) davon aus, dass der Kommission bei der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ein Ermessensspielraum zustehen soll. Aufgrund der Aufgaben, welche der Kommission nach Art. 211 EGV zugewiesen sind, und ihrer damit einhergehenden Stellung als "Hüterin der Verträge", handelt es sich hierbei jedoch nicht um ein freies Ermessen. Vielmehr kann sich der Entschließungsspielraum im Einzelfall auch zu einer Rechtspflicht verdichten (vgl. etwa Callies/Ruffert/Cremer, a. a. O., Art. 226 Rn. 42; v. d. Groeben/Schwarze, EUV/EGV, 6. Aufl., Art. 226 Rn. 73 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um gravierende und offensichtliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht handelt, welche vorliegend - sofern die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zuträfe - nicht nur der Beklagten, sondern auch nahezu allen anderen Mitgliedstaaten vorzuwerfen wären. Dass die Kommission - trotz der vom V P R u T e. V. (VPRT) erhobenen Beschwerde - dennoch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte oder andere Mitgliedstaaten eingeleitet hat, spricht somit ebenfalls gegen die hinreichende Qualifikation eines von der Klägerin unterstellten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht.

c. Am Ergebnis dieser rechtlichen Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - mit der Klägerin davon ausginge, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet gewesen wäre, das bis zum Inkrafttreten der Richtlinie geltende innerstaatliche Recht in irgendeiner Weise zu Gunsten der Sendeunternehmer zu ändern, um den in Art. 5 Abs.2 lit. b RL 2001/29/EG vorgesehenen "gerechten Ausgleich" sicherzustellen. Denn in diesem Fall wäre anhand des Inhalts der Richtlinie die Frage zu beantworten, wie der vom Gesetzgeber herzustellende gerechte Ausgleich konkret auszusehen hätte. Eine Haftung der Beklagten wäre nämlich auch unter der oben genannten Annahme nur dann zu bejahen, wenn der in Rede stehenden Richtlinienbestimmung ein Mindestinhalt entnommen werden könnte, für dessen Sicherstellung die Beklagte als haftender Mitgliedstaat unter allen Umständen einzustehen hat (EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Faccini Dori, Tz. 17; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 39; Grabitz/Hilf/von Bogdandy, a. a. O., Art. 288 Rn. 137). Nach der Rechtsprechung des EuGH müsste dieser Mindestinhalt darüber hinaus "allein auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden" können (EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 27, 43; Schwarze/Berg, a. a. O., Art. 288 Rn. 81), womit sich ein Rückgriff auf das beim Inkrafttreten der Richtlinie geltende nationale Recht verbietet.

Wie bereits ausführlich dargelegt, lässt sich aus dem in Art. 5 Abs.2 lit. b RL 2001/29/EG verwendeten Begriff des gerechten Ausgleichs ein solcher Mindestgehalt jedoch nicht herleiten. Aus diesem Grunde vermag auch die von der Klägerin gezogene Parallele zu der EuGH-Entscheidung "Wagner Miret" (Urt. v. 16.12.1993 - C-334/932) nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der vorliegende Sachverhalt nach Auffassung des Senats mit demjenigen vergleichbar, welcher der Entscheidung "Carol Robins" des EuGH (Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05) zugrunde liegt. In dem genannten Urteil hat der EuGH zwar ausdrücklich festgestellt, dass bestimmte Regelungen des britischen Rechts zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung mit der Richtlinie 1980/987EWG zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unvereinbar waren, weil sie erworbene Altersrenten im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht in einem hinreichenden Umfang garantierten (a. a. O., Tz. 47 bis 62). Dessen ungeachtet hat der EuGH in seiner Entscheidung zu erkennen gegeben, dass ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch im Ergebnis nicht in Betracht kommt, weil sich anhand der Richtlinie nicht bestimmen lasse, welches Schutzniveau mindestens gewährleistet sein müsse (a. a. O., Tz. 63 bis 82). Dieser Gedankengang ließe sich ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall übertragen.

3. Da der geltend gemachte gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, bedarf es zu dem nach der Rechtsprechung des EuGH notwendigen unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden sowie zu dessen Höhe keinen weiteren Erörterungen mehr. Entsprechendes gilt für den (nicht stichhaltigen) Einwand der Beklagten, die Klägerin habe es schuldhaft versäumt, den eingetretenen Schaden durch die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuwenden.

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch lässt sich auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. Insbesondere kommt ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 i. V. m. Art. 34 GG im Hinblick auf die nach Auffassung der Klägerin europarechtswidrige Regelung in § 87 Abs. 4 UrhG nicht in Betracht. Ein entsprechender Anspruch scheiterte jedenfalls an der fehlenden Drittgerichtetheit der mutmaßlich verletzten Amtspflicht, da die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane der Beklagten bei der Umsetzung der Richtlinie ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit wahrgenommen haben (BHZ 56, 40, 44 f. = NJW 1971, 1172; BGHZ 134, 30, 32; = NJW 1997, 123; Staudinger/Wurm, a. a. O., § 839 Rn. 177 f.). Ebenso wenig kommt eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH bietet dieses Rechtsinstitut keine Grundlage für eine Haftung des Staates für die nachteiligen Folgen formeller Gesetze, die gegen höherrangiges Recht verstoßen (BGHZ 134, 30, 32; = NJW 1997, 123; Staudinger/Wurm, a. a. O., § 839 Rn. 449).

C. Für die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV bietet der Rechtsstreit kein Anlass. Eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV besteht bereits deshalb nicht, weil die vorliegende Entscheidung - trotz der Nichtzulassung der Revision - mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Unter Rechtsmitteln im Sinne der genannten Vorschrift sind alle ordentlichen Rechtsbehelfe zu verstehen, die eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglichen (vgl. Pechstein, EU-/EG-Prozessrecht, 3. Aufl., Rn. 830 ff. m. w. N.). Dass die Entscheidung über das Rechtsmittel von einem Zulassungsverfahren abhängt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH unschädlich, sofern sich die Parteien mit einem Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung unmittelbar an das Rechtsmittelgericht wenden können (EuGH, Urt. v. 4.6.2002 - C-99/00, Lyckeskog, Tz. 16 f.). Dementsprechend geht das BVerwG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass neben der Berufung und Revision auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 VwGO ein innerstaatliches Rechtsmittel im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV darstellt (BVerwG, NJW 1987, 601, BVerwG, NVwZ 1993, 770 m. w. N.). Für die vorliegend statthafte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO gilt nichts anderes (Pechstein, a. a. O., Rn. 835 a. E.).

Unabhängig hiervon ist eine Vorlage nach Art. 234 EGV aber auch deshalb nicht erforderlich, weil zu den entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkten bereits eine gesicherte gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung vorliegt, was ein Vorabentscheidungsverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls entbehrlich macht (EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - C-283/81, CILFIT, Tz. 13 f.; Pechstein, a. a. O., Rn. 838 f.; Streinz/Ehricke, a. a. O., Art. 234 Rn. 44). Zwar sind die mit der Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG zusammenhängenden Fragen durch den EuGH bislang nicht entschieden. Allerdings sind diese Auslegungsfragen im Ergebnis auch nicht entscheidungserheblich, weil es - wie oben dargelegt - jedenfalls an einer hinreichend qualifizierten Verletzung des Gemeinschaftsrechts fehlt, wozu eine umfangreiche und gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt, auf die sich das erkennende Gericht stützen konnte.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Ob ein Verstoß gegen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts vorliegt und als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere anhand der vom EuGH entwickelten Richtlinien festzustellen (BGH, Urt. v. 22.1.2009 - III ZR 233/07, Juris Tz. 12 u. 23). Wie bereits ausgeführt, konnte sich der Senat hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auf die gesicherte Rechtsprechung des EuGH stützen. Diesbezüglich sind Rechtsfragen, welche eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen würden, nicht ersichtlich.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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