Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 9 U 725/00
Rechtsgebiete: BGB, StGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 826
StGB § 266 a
GmbHG § 64
Ein Bevollmächtigter, der eine GmbH trotz Konkursreife unter Aufrechterhaltung der mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse fortführt, dem Sozialversicherungsträger aber mangels Geschäftsführereigenschaft für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB noch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 64 GmbHG einzustehen hat, haftet dem Sozialversicherungsträger für den durch die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile entstandenen Schaden grundsätzlich auch nicht aus § 826 BGB.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 9 U 725/00 25 O 535/98 LG Berlin

Verkündet am: 3. April 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Baumeister, der Richterin am Kammergericht Junck und des Richters am Kammergericht Ninnemann auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -- 25 O 535/98 -- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin wendet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit dadurch ihre Klage gegen den Beklagten zu 2. auf Schadensersatz wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung für die Monate August und September 1995 abgewiesen worden ist. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 2. wegen seinerzeitiger Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin zwar nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 266 a StGB hafte, ihr jedoch wegen sittenwidriger Schädigung zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet sei, weil er in Kenntnis des Umstandes, dass die Gesellschaft spätestens am 31. Mai 1995 konkursreif war, diese fortgeführt habe, anstatt die Geschäftstätigkeit und die Beschäftigungsverhältnisse mit den versicherten Arbeitnehmern zu beenden.

Auch dies vermag den geltend gemachten Anspruch hingegen nicht zu rechtfertigen, so dass die Berufung schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen war (§ 542 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO).

1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a, 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht; insoweit geht die Klägerin selbst davon aus, dass dem Beklagten die Erfüllung der Beitragspflicht infolge seinerzeitiger Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht möglich war.

2. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG ist nicht gegeben, so dass dahinstehen kann, ob die Klägerin darauf ihren Anspruch überhaupt stützt. Zum einen war der Beklagte zu 2. nicht Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und damit nicht Normadressat der Vorschrift des § 64 Abs. 1 GmbHG. Zum anderen können Sozialversicherungsträger, die Ansprüche auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen eine insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem ihr Geschäftsführer hätte Konkursantrag stellen müssen, von diesem nicht im Wege des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG Erfüllung der Beitragsschuld der GmbH verlangen (BGH NJW 1999, 2182, 2183).

3. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche daher in erster Linie auf die Vorschrift des § 826 BGB. Unklar bleibt allerdings, in welchem tatsächlichen Verhalten des Beklagten, d. h. in welchem konkreten Tun oder Unterlassen, sie die haftungsbegründende sittenwidrige Schädigung sieht. In der Berufungsbegründung hat sie sich darauf gestützt, dass nach ihrem -- unbestrittenen -- Vorbringen die Gesellschaft bereits zum 30. Mai 1995 konkursreif gewesen sei und sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1989 (NJW 1989, 3277 ff) bezogen, in der der Bundesgerichtshof in einer vorsätzlichen Konkursverschleppung zugleich den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB gesehen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hingegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass diese das sittenwidrige Verhalten nicht in erster Linie in der verspäteten Konkursantragstellung sehe, sondern darin, dass der Beklagte trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Geschäftstätigkeit nicht eingestellt und die Beschäftigungsverhältnisse mit den versicherten Arbeitnehmern nicht beendet habe. Unter keinem dieser Gesichtspunkte kann die Klage jedoch Erfolg haben.

Soweit die Klägerin in der verspäteten Stellung des Konkursantrages eine sittenwidrige Schädigung sieht, begründet dies nicht den geltend gemachten Anspruch.

a) Grundsätzlich kann zwar die vorsätzliche Konkursverschleppung den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen (vgl. BGH NJW 1989, 3277, 3279). Allerdings ist schon zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall diese Vorschrift neben der spezialgesetzlichen Regelung der §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG Anwendung finden kann. In der vorerwähnten Entscheidung konnte sich die dort klagende Bundesanstalt für Arbeit deshalb nicht auf die Vorschrift des § 64 Abs. 1 GmbHG berufen, weil sie ihre in jenem Verfahren geltend gemachten Ansprüche erst nach Konkurseröffnung erworben hatte und damit nicht zum Kreis der durch § 64 Abs. 1 GmbHG geschützten Gesellschaftsgläubiger gehörte (BGH a. a. O., 3277). Im vorliegenden Fall stammen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus der Zeit vor der Stellung des Konkursantrages. Dennoch sind auch diese Ansprüche nicht in den Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG einbezogen, weil die betreffende Gläubigerstellung im Rechtsinne nicht -- wie bei den sogenannten Neugläubigem -- auf der Versäumung der Konkursantragspflicht beruht, sondern auf dem Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (BGH NJW 1999, 2182, 2183). Damit hat aber im Ergebnis der Bundesgerichtshof hier lediglich die Kausalität zwischen der Versäumung der Konkursantragspflicht und dem geltend gemachten Schaden in Gestalt der Gläubigerstellung verneint. Ob in diesen Fällen neben der Vorschrift des § 64 Abs. 1 GmbHG noch auf die Vorschrift des § 826 BGB zurückgegriffen werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft.

b) Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, dehn eine sittenwidrige Schädigung durch Konkursverschleppung kann jedenfalls keine weitergehende Haftung als nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG eröffnen. Insoweit aber fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin. Nach den deliktsrechtlichen Vorschriften kann grundsätzlich nur Ersatz des sogenannten negativen Interesses verlangt werden; der Verletzte ist danach so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde (vgl. BGH WM 2000, 1596, 1599; Palandt-Thomas, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 159 zu § 823 BGB). Der danach zu ersetzende Schaden besteht also nicht in dem wegen der Insolvenz der GmbH "entwerteten" Erfüllungsanspruch des Gläubigers; dies wäre das deliktsrechtlich grundsätzlich nicht geschützte positive Interesse.

Einen Anspruch auf Ausgleich des negativen Interesses hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargelegt. Sie verlangt vielmehr von dem Beklagten die ersatzweise Erfüllung ihrer Beitragsforderung gegenüber der GmbH- Ihr eigenes Vorbringen geht aber dahin, dass diese. Beitragsforderungen bei rechtzeitiger Konkursanmeldung nicht mehr entstanden wären. Da sie einen sogenannten Quotenschaden nicht geltend macht, kann in den Beitragsausfällen für die Monate August und September 1995 keine durch die Konkursverschleppung bedingte Vermögenseinbuße der Klägerin gesehen werden. In der bloßen Entstehung eines -- auch wertlosen -- Anspruchs liegt kein Schaden des Gläubigers. Die Klägerin behauptet zwar, dass ihr infolge der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer bei der konkursreifen Beitragsschuldnerin anderweitige Beitragseinnahmen seitens anderer Arbeitgeber entgangen seien oder sie Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit erworben hätte, dies erschöpft sich jedoch in einer lediglich pauschalen Behauptung und lässt den auch im einseitigen Verfahren notwendigen schlüssigen Tatsachenvortrag vermissen. Ihr Verlangen nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung der von der insolventen Gesellschaft nicht beglichenen Beitragsforderungen läuft im Ergebnis darauf hinaus, so gestellt zu werden, als sei die Beitragsschuldnerin in den Monaten August und September 1995 noch solvent gewesen. Ein solches (positives) Interesse der Sozialversicherungsträger wird im Rahmen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht geschützt (BGH NJW 1999, 2182, 2183) und vermag deshalb auch im Rahmen eines Schadensersatzbegehrens wegen sittenwidriger Schädigung, gestützt auf vorsätzliche Konkursverschleppung, den Anspruch nicht zu begründen.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Schaden auch nicht damit rechtfertigen, sie habe Versicherungsschutz für die versicherten Arbeitnehmer bereitstellen müssen, ohne die entsprechenden Beitragsleistungen zu erhalten. Dass ihr unter diesem Gesichtspunkt ein Schaden entstanden ist, hat sie gleichfalls nicht dargelegt. Jedenfalls kann die "Bereitstellung von Versicherungsschutz" nicht mit dem Wert der Beiträge für den entsprechenden Zeitraum gleichgesetzt werden, so dass die Klägerin einen darauf gestützten Schaden nicht nach Maßgabe der geschuldeten Beiträge berechnen kann (BGH a. a. O.).

c) Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Kausalität eines etwaigen Schadens nicht hinreichend dargetan. Insoweit hätte es ihr oblegen vorzutragen, weichen konkreten Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und dass in diesem Falle der geltend gemachte Ausfall an Arbeitnehmerbeiträgen in den Monaten August und September 1995 nicht entstanden wäre. Hierbei ist von dem eigenen Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach spätestens am 30. Mai 1995 Konkursreife eingetreten gewesen sei. Dann hätte der Antrag auf Konkurseröffnung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG spätestens am 21. Juni 1995 gestellt werden müssen. Berücksichtigt man den tatsächlichen Ablauf (Antragstellung am 27. Oktober und Erlass des Beschlusses auf Zurückweisung des Antrages am 5. Dezember 1995), wäre bei einer hypothetischen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass in jenem Falle der zurückweisende Beschluss am 1. August 1995 ergangen wäre. Dieser wäre aber noch nicht sofort rechtskräftig geworden, da er mit der sofortigen Beschwerde (§ 109 KO) hätte angefochten werden können. Dass eine solche nicht eingelegt worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) bzw. deren Löschung nach dem Löschungsgesetz hätten aber die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses vorausgesetzt. Hinzu kommt, dass auch die Auflösung lediglich die Liquidation der Gesellschaft in Gang gesetzt hätte und die Arbeitsverhältnisse dann von den Liquidatoren in Abwicklung der Gesellschaft hätten beendet werden müssen. Dass all dies bis Ende September 1995 hätte geschehen können, ist nicht dargelegt.

Gleiches gilt, soweit die Klägerin behauptet, sie hätte gegebenenfalls Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit erworben. Auch insoweit fehlt es an jedem konkreten Vortrag.

d) Ob in einer etwaigen verspäteten Konkursantragstellung eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin liegt, ist auch deshalb zweifelhaft, weil dieser die Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin ganz offensichtlich bekannt war und sie deshalb nach §§ 103 Abs. 2, 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) KO selbst den Antrag auf Konkurseröffnung hätte stellen können. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hatte die Beitragsschuldnerin bereits am 31. Januar 1995 ein Schuldensaldo in Höhe von 18.000,00 DM: Ein am 14. März 1995 eingereichter Scheck sei mangels Deckung nicht eingelöst worden. Lediglich eine Vollstreckung am 7. April 1995 habe 6.000,00 DM erbracht; eine weitere Vollstreckung am 30. Mai 1995 sei ebenso fruchtlos verlaufen wie ein weiterer Versuch am 9. Juni 1995. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Tatbestand der Konkursreife kannte und insoweit selbst die nötigen Schritte hätte einleiten können.

3. Die Klägerin kann den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte nach erkannter Konkursreife die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht umgehend beendet hat.

a) Darin, dass der Beklagte zu 2. nach erkannter Konkursreife die Beschäftigungsverältnisse nicht umgehend beendet hat, kann schon deshalb keine sittenwidrige Schädigung der Klägerin liegen, weil der Beklagte dazu nicht verpflichtet war. Eine derartige Verpflichtung scheitert schon an der fehlenden Rechtsmacht des Beklagten. Die ihm erteilte Generalvollmacht umfasst bei der gebotenen sinn- und zweckbezogenen Auslegung lediglich alle Rechtshandlungen im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft. Nicht erfasst davon ist die Beendigung der Gesellschaft. Diese Entscheidung steht allein den Gesellschaftern zu.

b) Unabhängig davon besteht darüber hinaus keine Verpflichtung des Geschäftsführers (oder anderer vertretungsberechtigter Personen) gegenüber den Sozialversicherungsträgern im Falle der Insolvenz die Arbeitsverhältnisse sofort zu beenden. Insoweit besteht allein die Pflicht, fristgerecht Konkursantrag zu stellen (BGH NJW 1999, 2182, 2183). Wird dies pflichtwidrig versäumt, werden dadurch die entsprechenden Schadensersatzansprüche wegen Konkursverschleppung ausgelöst.

c) Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht damit begründen, eine sittenwidrige Schädigung des Sozialversicherungsträgers liege schon dann vor, wenn die Gesellschaft zu einem Zeitpunkt fortgeführt werde, in dem sie zwar noch nicht konkursreif sei, zu dem aber feststehe, dass bei Fortführung der Geschäfte künftig die Mittel für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge fehlen würden; in diesem Fall müssten die Geschäftstätigkeit und die Arbeitsverhältnisse beendet werden. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Besteht schon bei einer insolventen GmbH keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber dem Sozialversicherungsträger zur sofortigen Beendigung der Arbeitsverhältnisse (BGH a. a. O.), kann eine derartige Pflicht noch viel weniger bei einer noch zahlungsfähigen Gesellschaft bejaht werden.

Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ein entsprechender Vorsatz des Beklagten zu 2. ergeben würde.

Letztendlich scheitert der Anspruch aber auch daran, dass die Klägerin den Schaden, nämlich ihr negatives Interesse, nicht dargetan hat. Sie hat nicht vorgetragen, welche konkreten anderweitigen Beitragsansprüche für die Monate August und September 1995 sie im Falle der vorzeitigen Beendigung der Arbeitsverhältnisse zwischen der Beitragsschuldnerin und den bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmern erworben hätte.

Die Klägerin kann daher Schadensersatzansprüche, die -- wie im Streitfalle -- wirtschaftlich auf die Erfüllung der vorenthaltenen Beiträge gerichtet sind, nur nach den Vorschriften über die Beitragsvorenthaltung (§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 266 a, 14 StGB) geltend machen und solche Ansprüche daneben nicht noch -- jedenfalls abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Einzelfällen -- auf den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung stützen. Insoweit hätte sie ohnehin konsequenterweise ihren Anspruch auch auf die vorenthaltenen Arbeitgeberanteile erstrecken müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Festsetzung der Beschwer folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück